Unfallbedingt Erwerbsminderungsrente

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Edina
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Hallo Seenixe,
Was für eine Regressakte ist das?
Ich habe, Dank dem Hinweis von Isländer, die DRV mal aufgefordert mir den Regess ser letzten zwei Jahre zu schicken. War schon spannend.
Hat die BG auch sowas?
LG
Max
 
Hallo @max366,
Ja, die BG hat eine eigene Regressabteilung und die Unterlagen müssen extra angefordert werden. Wenn Du "normale Akteneinsicht" nimmst, dann ist meist nichts davon in der Akte drin.
Bei der DRV haben die ersten Verhandlungen mehrere Jahre gedauert, bis die DRV Erfolge vermelden konnte. Also nicht ungeduldig werden. Es wirkt sich auch erst zum Rentenbeginn aus. Meine gegnerische Haftpflichtversicherung mußte dann alle Minderungen durch Krankengeld (Verletztengeld) ausgleichen und da ich vorzeitig in die Rente für Schwerbehinderte gegangen bin auch meinen Verdienstausfallan die DRV einschließlich Rentenbeträge bezahlen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @seenixe, darf ich bitte auch wegen der BG Regressakte etwas fragen? Also läuft separat und man hat als Verletzter keinen Einblick? Ist dieser Regress bei der BG so zu verstehen, dass diese sich die Kosten die entstanden sind (Verletztengeld, Behandlungskosten, Reha etc.) vom Unfallverursacher zurück holen?

Viele Grüsse
Edina
 
Hallo,

Du mußt die Einsicht in die Regressakte ausdrücklich beantragen und sie ist nicht geheim, kommt aber aus einer ganz anderen Abteilung bei der BG. Es gibt da auch ein Teilungsabkommen, hier auch mal ein kleiner Einblick. Bei mir wurden alle Rechnungen zusammen addiert und dann hat sich die BG 50% wiedergeholt. Wir sind inzwischen bei weit über 250.000 Euro.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo, hab heute von der DRV ein Schreiben bekommen, dass die DRV Regress gestellt hat, die Gegenseite aber ablehnt, da keine Ursächlichkeit besteht Unfall - Rente!!
Die DRV fragt, ob sie das Gutachten weiterleiten dürfen an die gegnerische Haftpflicht. Eigentlich nein, richtig?
Bin etwas verwirrt. Isländer unterstützt mich, aber im Moment ist er leider verhindert. Mir lässt das keine Ruhe, daher frage ich hier an, ich merke wieder wie sehr ich mich da hochschaukel, wenn ich nicht weiter weiß.


Viele Grüße
Edina
 
Hallo,
Wenn Du Dich noch im Streit mit der Haftpflichtversicherung befindest, würde ich das Gutachten, wenn es die Haftpflicht bisher nicht hat auch nicht weitergeben., aber dies unbedingt mit einer Begrtündung der DRV mitteilen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

ein "neueres" BSG-Urteil vom "19.12.2024, Az: B 5 R 9/23 R"

"Die Rentenversicherung hat keinen vollständigen Schadensersatz für die gezahlte Erwerbsminderungsrente erhalten"

Wenn ich das Urteil mal grob gesehen richtig verstehe, wurde zwar ein Beitragsregress nach § 119 SGB X gemacht, aber
nicht nach § 116 SGB X (warum auch immer)

Meistens erfährt der Verunfallte nur in seiner Rentenauskunft, ob nach § 119 SGB X Beiträge von der DRV regressiert und
in das Versichertenkonto "fiktiv" eingespielt worden sind.
Aber die Information wie -was-wo -wann des § 116 SGB X (z. B. Rentenregress) bleibt da außen vor:rolleyes:

Unterlassender oder unvollständiger Regress ist ggf. eine Amtspflichtverletzung!

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Grunde, eine treuhänderische Verwaltung § 116-119 X

Gruß
Siegfried



Terminvorschau BSG​

Zitat:

M. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Klägerin begehrt von der Beklagten eine höhere Regelaltersrente unter Zugrundelegung eines ungekürzten Zugangsfaktors für alle Entgeltpunkte.


Aufgrund der Verletzungsfolgen eines während einer Urlaubsreise erlittenen Unfalls gewährte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Rentenberechnung lag ein geminderter Zugangsfaktor von 0,892 zugrunde. Nachdem der Haftpflichtversicherer des Reiseveranstalters zunächst einen Schadensersatz gegenüber der Beklagten mit der Begründung abgelehnt hatte, diese habe den Anspruch nicht rechtzeitig geltend gemacht, erfolgte eine vergleichsweise Einigung. Der Haftpflichtversicherer ersetzte der Beklagten die entgangenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, nicht aber die geleistete Erwerbsminderungsrente. Später bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Regelaltersrente und berücksichtigte für die bereits in Anspruch genommenen Entgeltpunkte weiterhin den gekürzten Zugangsfaktor.

.........................................................

Quelle BSG:


Terminbericht BSG​

Zitat:

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landessozialgericht einen Anspruch auf höhere Regelaltersrente abgelehnt.


Für die Rentenberechnung blieb für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten der Erwerbsminderungsrente waren, der frühere Zugangsfaktor von 0,892 maßgebend. Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, sie habe Entgeltpunkte bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit "nicht in Anspruch genommen". Die Ausnahmevorschrift des § 77 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 SGB VI ist nicht direkt anwendbar, weil die Klägerin die Erwerbsminderungsrente ausgezahlt bekommen hat. Sie findet auch keine analoge Anwendung.


Anders als in dem mit Urteil vom 13. Dezember 2017 (B 13 R 13/17 R) entschiedenen Verfahren wurde die finanzielle Belastung der Beklagten und der Versichertengemeinschaft aufgrund der infolge des Unfalls bezogenen Erwerbsminderungsrente nicht ausgeglichen. Im Fall der Klägerin erfolgte keine Erstattung der Rentenzahlungen durch den Haftpflichtversicherer. Der 13. Senat ging überdies im seinerzeit entschiedenen Rechtsstreit von einer planwidrigen Regelungslücke aus, weil der Anspruch auf Ausgleich des Rentenkürzungsschadens in Form der gekürzten Altersrente nicht beim dortigen Kläger verblieben war. In dem vom 13. Senat entschiedenen Fall war ein entsprechender Schadensersatzanspruch auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung übergegangen. Eine solche Konstellation war hier nicht gegeben.


Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht mit Erfolg auf den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel, ob die Beklagte hier eine drittschützende Pflicht aus dem mit der Klägerin bestehenden Sozialrechtsverhältnis verletzte. Jedenfalls hätte für die von der Klägerin angestrebte Rechtsfolge eine Zahlung in Höhe der geleisteten Erwerbsminderungsrente durch den Haftpflichtversicherer an die Beklagte erfolgen müssen. Diesen fehlenden Umstand kann die Beklagte nicht im Sinne des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs durch eine zulässige Amtshandlung ersetzen.

Quelle BSG:
 
Hallo Zusammen,

ich habe bisher die Erfahrung gemacht, dass die DRV erst einmal abwartet mit dem Regress. Man erhält keine Unterstützung, sie wartet einfach das Verfahren ab.

Viele Grüße

Lilie13
 
Hallo,
Das Verfahren DRV und Haftpflichtversicherung ist sicher nicht einfach und solange die Haftpflichtfrage nicht geklärt ist würde ich als DRV auch wenig unternehmen. Bei dem Urteil des BSG, dass @Siegfried21 hier einführt bin ich sehr auf die Urteilsbegründung gespannt. Ich habe auch das Regressverfahren hinter mir und sicher hat e ´s auch Jahre gedauert, aber das Ergebnis kommt auch erst mit erreichen der Altersrente zum tragen.
Sicher sind die Regelungen, die da greifen aus meiner Sicht sehr bedenklich im Sinne der Rentner. Zum Vergleich sollte das Urteil des BSG v.13.7.2017 – B13 R 13/17 R herangezogen werden, dem ja ein klärendes Urteil des BGH zur Aktivlegitimierung des Unfallopfer vorher ging.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo,

ich bin auch auf die individuelle Konstellation im Urteil gespannt!
Es kann doch nicht möglich sein, dass der Übergang von Beitragsansprüchen auf die DRV übergeht,
gerade auch um ein event. Altersrentenschaden zu verhindern und im Alter erfährst du dann, ätsch
trotz § 119 SGB X Regress bleibt deine Rente auf niedrigen Niveau, weil die DRV kein Rentenregress nach
§ 116 SGB X tätigte.
Aber w. g. abwarten auf die Begründung etc.

DRV:

Nach einem Unfall: Schadensersatzansprüche geltend machen

Zitat:
Menschen, die einen Unfall hatten, können daraus entstandene Nachteile bezüglich ihrer Rentenansprüche bei der Rentenversicherung geltend machen. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung hin.
Nachteile können entstehen, wenn versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Unfallfolgen Kranken- oder Verletztengeld erhalten haben, Lohn- oder Gehaltseinbußen hinnehmen mussten oder sogar eine Erwerbsminderungsrente beziehen.
Reichen die Geschädigten einen Antrag ein, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob Ersatzansprüche geltend gemacht werden können. Gegebenenfalls können aus dem Unfall resultierende Nachteile in den Rentenansprüchen dann wieder ausgeglichen werden.

Quelle:


DRV Schriften:



Das Credo der Bundesagentur für Arbeit § 116 SGB X:
 
Zuletzt bearbeitet:
Moin Moin,

ich möchte im Rahmen des o. g. BSG Urteil auf den § 77 SGB VI , Abschnitt 5.4. verweisen!


Altersrente oder Hinterbliebenenrente nach Rentenregress​

Zitat:
Nach dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R ist die Regelaltersrente abschlagsfrei zu zahlen, wenn eine vorher schädigungsbedingt in Anspruch genommene vorzeitige Altersrente vom Haftpflichtversicherer des Schädigers im Rahmen des Rentenregresses nach § 116 SGB X vollständig erstattet wurde. Gemäß § 77 Abs. 3 S. 1 SGB VI bleibt zwar der geminderte Zugangsfaktor einer vorzeitigen Altersrente für die bisherigen Entgeltpunkte in einer nachfolgenden Regelaltersrente erhalten. Bei einem vollständigen Rentenregress der vorzeitigen Altersrente sei aber davon auszugehen, dass die Rente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wurde. Deshalb sei der geminderte Zugangsfaktor analog der an sich nicht einschlägigen Regelung des § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 SGB VI zu erhöhen.

Die Rentenversicherungsträger folgen dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R über den entschiedenen Einzelfall hinaus, wenn eine abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente im Wege des Rentenregresses nach § 116 SGB X vollständig erstattet wurde (AGFAVR 2/2018, TOP 3). Folgt auf eine solche Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente, dann ist der Zugangsfaktor für die Nachfolgerente so zu bestimmen, als wäre die vorangegangene Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente nicht in Anspruch genommen worden. Dabei ist der Wechsel von einer abschlagsbehafteten Altersrente in eine an sich abschlagsfreie (andere) Altersrente nur unter den Voraussetzungen des § 75 Abs. 4 SGB VI möglich, also nur dann, wenn nach dem Beginn der abschlagsbehafteten Altersrente regressierte Beiträge nach § 119 SGB X aufgrund eines Schadensereignisses vor dem Rentenbeginn gezahlt wurden.

Siehe Beispiel 26

Darüber hinaus wenden die Rentenversicherungsträger die vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze auch in den Fällen an, in denen eine abschlagsbehaftete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine abschlagsbehaftete Altersrente im Wege des Rentenregresses nach § 116 SGB X nur teilweise erstattet wurde (AGFAVR 3/2018, TOP 3). Folgt auf eine solche Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente oder eine Hinterbliebenenrente, dann ist der Zugangsfaktor für die Nachfolgerente so zu bestimmen, als wäre die vorangegangene Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente nur zum Teil in Anspruch genommen worden.

Der nicht in Anspruch genommene Teil der vorangegangenen Rente ergibt sich aus der Quote der erstatteten Rente zur gezahlten Rente für die gesamte Rentenlaufzeit. Entsprechend dieser Quote gelten die Entgeltpunkte der vorangegangenen Rente bis zum Beginn der Nachfolgerente und insoweit auch im Verminderungszeitraum für den Zugangsfaktor als nicht in Anspruch genommen. In analoger Anwendung von § 77 Abs. 3 S. 3 Nr. 1 oder 2 SGB VI ist der Zugangsfaktor dann um 0,003 je Kalendermonat der Nichtinanspruchnahme im Verminderungszeitraum zu erhöhen.

Siehe Beispiel 27

Eine Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn auf eine vollständig oder teilweise erstattete Rente eine an sich abschlagsfreie Altersrente (zum Beispiel Regelaltersrente, Altersrente für besonders langjährig Versicherte, Altersrente für schwerbehinderte Menschen zum regulären Rentenbeginn) oder eine Hinterbliebenenrente folgt. Ausnahmsweise ist eine Anhebung des Zugangsfaktors aus der vorangegangenen Rente auch ab Beginn einer abschlagsbehafteten Altersrente möglich, wenn ab Beginn der Folgerente keine regressierten Beiträge nach § 119 SGB X mehr gezahlt werden und deshalb der Wechsel in eine an sich abschlagsfreie Altersrente nicht möglich ist (vergleiche § 34 Abs. 4 SGB VI in der Fassung bis 31.12.2022 beziehungsweise § 34 Abs. 2 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2023 und § 75 Abs. 4 SGB VI). Wurde ausschließlich eine Hinterbliebenenrente nach § 116 SGB X erstattet, kommt eine Anhebung des Zugangsfaktors nicht in Betracht, weil sich der Zugangsfaktor in einer Hinterbliebenenrente nach dem Alter des Versicherten beim Tod richtet.

Bei einer Anhebung des Zugangsfaktors entsprechend dem Urteil des BSG vom 13.12.2017, AZ: B 13 R 13/17 R ist in analoger Anwendung des § 88 Abs. 3 SGB VI auch zu prüfen, ob sich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte durch eine entsprechende Anhebung des Zugangsfaktors erhöhen (siehe GRA zu § 88 SGB VI, Abschnitte 5.2 und 6.2).

Die Quote der erstatteten Rente zur gezahlten Rente wird vom Regressbereich berechnet.

Quelle:


Grüße
Siegfried
 
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