Regelungen im SGB 14 § 8 hinterfragt

Hallo @,
wurde gebeten folgendes einzustellen.

.. dass die von Ihnen geleitete Behörde ihren Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) verletzt,
ungenügende Beratungen (§ 14 SGB I) durchführt, falsche Auskünfte (§ 15 SGB I) erteilt und
die Beweismittel (§ 21 SGB X) missachtet.
Das Versorgungsamt missachtet unter Ihrer Amtsführung weiter die Teilhabe behinderter
Menschen, (§ 10 SGB I) ignoriert als Leistungsträger (§ 12 SGB I) die Leistungsarten (§ 11 SGBI),
betreibt keine Aufklärung ( § 13 SGB I) , verschleppt angemessene Beratung (§ 14 SGB I),
verweigert die Auskunft (§ 15 SGB I) , verschleppt die Ausführungen von Sozialleistungen (§ 17 SGB I),
verhindert hiermit die Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (§ 24 SGB I).
Dass ein eindeutiger Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) besteht, die zustehenden Ermessensleistungen (§ 39 SGB I)
der entstanden und bestehenden Ansprüche (§ 40 SGB I), dessen Fälligkeit (§ 41 SGB I) seit dem Jahr xxxx werden
hier sogar noch nicht einmal als vorläufige Leistung (§ 43 SGB I), Vorschuss (§ 42 SGB I) erbracht.

Die Ansprüche des BVG in Bezug auf das SGB VII beruhen auf unterschiedlichen Systemen,
welche eben nicht vergleichbar sind.

Tips da hier § 24 SGB I (OEG) nach BG hier § 22 SGB I (BG)
greift, das ist total wichtig um schnell Versorgungsleistungen zu bekommen.

Beim OEG Amt einen Antrag nach § 42 und § 43 SGB I stellen.

In wie weit das weiter hilft, bin ich überfragt.
 
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Hallo Oerni

Vielen Dank für die Weitergabe. Ich werde mir den Kopf zerbrechen, was ich davon anwenden kann, meine Leistung ist keine nach SGB, sondern nach BeamtVG. Der Beitrag darauf ist sozialversicherungsrechtlich, da drehen sich alle weg, v.a. wird nicht erkannt, dass es ein Versorgungsbezug und eine Fürsorgeleistung ist. Der Standpunkt, nur die Lesitung der Grundrente § 31 BVG sei beitragsfrei, weil „in Ansehung eines in der Verantwortung der staatlichen Gemeinschaft erlittenen Sonderopfers“, kann nicht richtig sein, wenn andere Verletzte aus gleicher Situation eine Leistung erhalten, die beitragspflichtig ist.

Die Ansprüche des BVG in Bezug auf das SGB VII beruhen auf unterschiedlichen Systemen,
welche eben nicht vergleichbar sind.
Im Beitragsrecht SGB V müssen sie aber verglichen werden. Bei gleichem Ereignis entstehen bei einer Person Ansprüche des BVG, bei dem anderen (der im Büro saß und für den es ein Arbeitsunfall war) entstehen Ansprüche nach SGB VII - die eine Leistung ist nach SGB V beitragsfrei, die andere nicht.

LG
 
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Hallo HWS-Schaden,

ich bin gestern auch in dem Gesetz durch verweis auf

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) gekommen.

evtl. hängt das auch hiermit zusammen.

lg beutlers
 
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