oerni
Erfahrenes Mitglied
Hallo @,
wurde gebeten folgendes einzustellen.
.. dass die von Ihnen geleitete Behörde ihren Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) verletzt,
ungenügende Beratungen (§ 14 SGB I) durchführt, falsche Auskünfte (§ 15 SGB I) erteilt und
die Beweismittel (§ 21 SGB X) missachtet.
Das Versorgungsamt missachtet unter Ihrer Amtsführung weiter die Teilhabe behinderter
Menschen, (§ 10 SGB I) ignoriert als Leistungsträger (§ 12 SGB I) die Leistungsarten (§ 11 SGBI),
betreibt keine Aufklärung ( § 13 SGB I) , verschleppt angemessene Beratung (§ 14 SGB I),
verweigert die Auskunft (§ 15 SGB I) , verschleppt die Ausführungen von Sozialleistungen (§ 17 SGB I),
verhindert hiermit die Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (§ 24 SGB I).
Dass ein eindeutiger Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) besteht, die zustehenden Ermessensleistungen (§ 39 SGB I)
der entstanden und bestehenden Ansprüche (§ 40 SGB I), dessen Fälligkeit (§ 41 SGB I) seit dem Jahr xxxx werden
hier sogar noch nicht einmal als vorläufige Leistung (§ 43 SGB I), Vorschuss (§ 42 SGB I) erbracht.
Die Ansprüche des BVG in Bezug auf das SGB VII beruhen auf unterschiedlichen Systemen,
welche eben nicht vergleichbar sind.
Tips da hier § 24 SGB I (OEG) nach BG hier § 22 SGB I (BG)
greift, das ist total wichtig um schnell Versorgungsleistungen zu bekommen.
Beim OEG Amt einen Antrag nach § 42 und § 43 SGB I stellen.
In wie weit das weiter hilft, bin ich überfragt.
wurde gebeten folgendes einzustellen.
.. dass die von Ihnen geleitete Behörde ihren Untersuchungsgrundsatz (§ 20 SGB X) verletzt,
ungenügende Beratungen (§ 14 SGB I) durchführt, falsche Auskünfte (§ 15 SGB I) erteilt und
die Beweismittel (§ 21 SGB X) missachtet.
Das Versorgungsamt missachtet unter Ihrer Amtsführung weiter die Teilhabe behinderter
Menschen, (§ 10 SGB I) ignoriert als Leistungsträger (§ 12 SGB I) die Leistungsarten (§ 11 SGBI),
betreibt keine Aufklärung ( § 13 SGB I) , verschleppt angemessene Beratung (§ 14 SGB I),
verweigert die Auskunft (§ 15 SGB I) , verschleppt die Ausführungen von Sozialleistungen (§ 17 SGB I),
verhindert hiermit die Versorgungsleistungen bei Gesundheitsschäden (§ 24 SGB I).
Dass ein eindeutiger Rechtsanspruch (§ 38 SGB I) besteht, die zustehenden Ermessensleistungen (§ 39 SGB I)
der entstanden und bestehenden Ansprüche (§ 40 SGB I), dessen Fälligkeit (§ 41 SGB I) seit dem Jahr xxxx werden
hier sogar noch nicht einmal als vorläufige Leistung (§ 43 SGB I), Vorschuss (§ 42 SGB I) erbracht.
Die Ansprüche des BVG in Bezug auf das SGB VII beruhen auf unterschiedlichen Systemen,
welche eben nicht vergleichbar sind.
Tips da hier § 24 SGB I (OEG) nach BG hier § 22 SGB I (BG)
greift, das ist total wichtig um schnell Versorgungsleistungen zu bekommen.
Beim OEG Amt einen Antrag nach § 42 und § 43 SGB I stellen.
In wie weit das weiter hilft, bin ich überfragt.
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