HWS-Schaden
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Achtung! Die Texte können vielleicht triggern, wenn sexuelle Gewalt erlebt wurde.
Hallo
Ich weiß nicht, wo die Frage am besten aufgehoben ist, ggf. bitte verschieben.
Ich habe zu § 8 SGB 14 (das neue Gesetz Soziale Entschädigung, das ab 1.1.24 in allen Teilen in Kraft tritt)
§ 8 Konkurrenz von Ansprüchen
(1) 1Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden Ansprüche. 2Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3Trifft ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bestehen.
(2) 1Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen. 2Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusammentreffen.
(3) 1Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. 2Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
Bei meiner Suche bin ich auf https://www.bundesrat.de/SharedDocs...-0400/351-1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1 gestoßen. Seite 3:
“Die Verwaltungsbehörde kann mit Wirkung für die Geschädigte oder den Geschädigten bei den für die Durchführung des Siebten Buches, des Soldatenversorgungsgesetzes oder der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zuständigen Behörden einen Antrag auf Leistungen stellen.“
und Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung
Nach meinem Laien-Verständnis bedeutet das, die Leistungen
- nach dem SGB 14 und
- nach Soldatenversorgungsgesetz (dort glaub ich § 80 SVG) und
- nach beamtenrechtlicher Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG)
sind gleichgestellt … ist das juristisch korrekt ausgedrückt? Und wie ist das mit SGB 7 ?
Für mich wichtig ist § 8 Absatz 1 Satz 2: “Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
Bedeutet das, im Rechtssystem werden die gleich gestellt? (Z.B. ob die Leistung als Einnahme bewertet wird oder nicht.) Wer kann mir das erklären?
Danke schön und Grüße
HWS-Schaden
Hallo
Ich weiß nicht, wo die Frage am besten aufgehoben ist, ggf. bitte verschieben.
Ich habe zu § 8 SGB 14 (das neue Gesetz Soziale Entschädigung, das ab 1.1.24 in allen Teilen in Kraft tritt)
§ 8 SGB XIV Konkurrenz von Ansprüchen Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch
(1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden Ansprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der
www.buzer.de
§ 8 Konkurrenz von Ansprüchen
(1) 1Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden Ansprüche. 2Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3Trifft ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bestehen.
(2) 1Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen. 2Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusammentreffen.
(3) 1Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. 2Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.
Bei meiner Suche bin ich auf https://www.bundesrat.de/SharedDocs...-0400/351-1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1 gestoßen. Seite 3:
“Die Verwaltungsbehörde kann mit Wirkung für die Geschädigte oder den Geschädigten bei den für die Durchführung des Siebten Buches, des Soldatenversorgungsgesetzes oder der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zuständigen Behörden einen Antrag auf Leistungen stellen.“
und Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung
Nach meinem Laien-Verständnis bedeutet das, die Leistungen
- nach dem SGB 14 und
- nach Soldatenversorgungsgesetz (dort glaub ich § 80 SVG) und
- nach beamtenrechtlicher Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG)
sind gleichgestellt … ist das juristisch korrekt ausgedrückt? Und wie ist das mit SGB 7 ?
Für mich wichtig ist § 8 Absatz 1 Satz 2: “Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
Bedeutet das, im Rechtssystem werden die gleich gestellt? (Z.B. ob die Leistung als Einnahme bewertet wird oder nicht.) Wer kann mir das erklären?
Danke schön und Grüße
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