Regelungen im SGB 14 § 8 hinterfragt

HWS-Schaden

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Achtung! Die Texte können vielleicht triggern, wenn sexuelle Gewalt erlebt wurde.

Hallo
Ich weiß nicht, wo die Frage am besten aufgehoben ist, ggf. bitte verschieben.

Ich habe zu § 8 SGB 14 (das neue Gesetz Soziale Entschädigung, das ab 1.1.24 in allen Teilen in Kraft tritt)

§ 8 Konkurrenz von Ansprüchen

(1) 1Berechtigte haben wegen eines schädigenden Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden Ansprüche. 2Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. 3Trifft ein Entschädigungsanspruch aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch bestehen.

(2) 1Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen. 2Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusammentreffen.

(3) 1Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. 2Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.


Bei meiner Suche bin ich auf https://www.bundesrat.de/SharedDocs...-0400/351-1-19.pdf?__blob=publicationFile&v=1 gestoßen. Seite 3:
“Die Verwaltungsbehörde kann mit Wirkung für die Geschädigte oder den Geschädigten bei den für die Durchführung des Siebten Buches, des Soldatenversorgungsgesetzes oder der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge zuständigen Behörden einen Antrag auf Leistungen stellen.“
und Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Nach meinem Laien-Verständnis bedeutet das, die Leistungen
- nach dem SGB 14 und
- nach Soldatenversorgungsgesetz (dort glaub ich § 80 SVG) und
- nach beamtenrechtlicher Unfallfürsorge (§§ 30 ff BeamtVG)
sind gleichgestellt … ist das juristisch korrekt ausgedrückt? Und wie ist das mit SGB 7 ?

Für mich wichtig ist § 8 Absatz 1 Satz 2: “Jedoch finden die Vorschriften der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.“
Bedeutet das, im Rechtssystem werden die gleich gestellt? (Z.B. ob die Leistung als Einnahme bewertet wird oder nicht.) Wer kann mir das erklären?

Danke schön und Grüße
HWS-Schaden
 
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Hallo

Nachtrag von Infomation:


Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Ziffer 3 (Zu Artikel 1, § 8 Absatz 3 Satz 3 – neu – SGB XIV)
Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates nicht zu, der Verwaltungsbehörde ein eigenes Antragsrecht hinsichtlich möglicher Ansprüche der/des Berechtigten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (BeamtVG) und dem Soldatenversorgungsrecht (SVG) einzuräumen.
Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung und der
beamtenrechtlichen Unfallfürsorge sind grundsätzlich keine Antragsleistungen. Es bedarf lediglich einer Anzeige bzw. Meldung des Unfalls. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung stehen dem Geschädigten von dem Zeitpunkt an zu, in dem die gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungen (§ 40 Absatz 1 SGB I) erfüllt sind, die Unternehmer haben eine Anzeigepflicht. Verwaltungsbehörden des Sozialen Entschädigungsrechts können Verletzte auf mögliche Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder beamtenrechtlichen Unfallfürsorge und das Meldeerfordernis nach § 45 BeamtVG hinweisen. Die Meldung eines Unfalls erfolgt zwar im Regelfall durch die Verletzten, kann aber auch durch Sonstige (und somit auch durch Verwaltungsbehörden des Sozialen Entschädigungsrechts) vorgenommen werden. Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles genügt es, dass der Träger der Sozialen Entschädigung seinen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X beim verpflichteten Träger der gesetzlichen Unfallversicherung vorsorglich anmeldet und so eine Fristversäumnis nach § 111 SGB X vermeidet (siehe z.B. BSG, Urteil vom 01.11.1999 - B 2 U 39/98 R). Soweit die Leistungen nach dem SVG einen Antrag erfordern, spricht nach Auffassung der Bundesregierung die Dispositionsbefugnis der/des Geschädigten gegen ein umfassendes Antragsrecht für die Verwaltungsbehörde des Sozialen Entschädigungsrechts anstelle der/des Geschädigten. Diese Dispositionsbefugnis kann durch Gesetz zwar durch ein Antragsrecht eines erstattungsberechtigen Trägers eingeschränkt werden (so z.B. in § 27i BVG, § 97 SGB VIII, § 95 SGB XII und § 5 Absatz 3 SGB II). Diese Normen bezwecken, den Bezug von Doppelleistungen auszuschließen und haben zudem auch den Sinn, das Eintreten eines Sozialleistungsträgers zu verhindern, der nur subsidiär bei Bedürftigkeit der/des Berechtigten zuständig ist. Auf die Bedürftigkeit kommt es im SGB XIV nur bei den Besonderen Leistungen im Einzelfall (§§ 92 -98 SGB XIV) an. Unter Beachtung des Dispositionsrechts ist daher ein uneingeschränktes Antragsrecht der Verwaltungsbehörde nur mit Zustimmung der/des Berechtigten möglich, z.B. durch Aufnahme einer entsprechenden Passage in das neue Antragsformular nach dem SGB XIV, mit der gleichzeitig weitere in Betracht kommende Anträge bei anderen Sozialleistungsträgern gestellt werden.

Dispositionbefugnis“ muss ich nachschlagen …


LG
 
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Hallo
Ich versuch‘s nochmal mit Beispiel und formuliere meine Frage anders.

Dies
§ 8 (3) SGB XIV 1Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen. 2Der Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide Ansprüche auf derselben Ursache beruhen.

verstehe ich anhand eines fiktiven Beispiels so:

Wenn bei einem Anschlag Menschen verletzt werden, die
- unter arbeitsrechtlichem Schutz stehen (weil sie auf dem Weg zur Arbeit sind oder in einem Büro arbeiten, das vom Anschlag getroffen wird) und auch solche,
- die als Beamte im Dienst sind
und auch solche
- die als Privatperson in ihrer Freizeit unterwegs sind,

dann müssten sich die bei einem Wegeunfall und im Büro verletzten Menschen an ihre gesetzliche Unfallversicherung/BG wenden,
die im Dienst verletzten Menschen müssten sich an ihre Dienstunfallfürsorgestelle wenden
und
die verletzten Privatpersonen an die Stelle, die für das SGB XIV zuständig ist.

Richtig soweit?

Angenommen, sie alle haben Ansprüche auf Leistung.
Der bei Wegeunfall und im Büro durch den Anschlag verletzte Mensch hat Anspruch nach SGB VII,
der beim Anschlag verletzte Beamte nach BeamtVG und
die beim Anschlag verletzten Menschen nach SGB XIV.
Angenommen bei allen wird nach den Gutachten ein GdS / eine MdE von 50 festgestellt.

Dann wäre nach aktueller „Recht“sprechung im SGB V die Leistung für einen beitragspflichtig in der GKV (KV und sPV) und für den anderen nicht.
- Für Pflichtversicherte nicht, für freiwillig Versicherte uneinheitlich:
- Für diejenigen, die nach SGB XIV entschädigt werden, wäre die Leistung beitragsfrei,
- für die in Auffangversicherung Versicherten wäre sie beitragspflichtig,
- für die freiwillig Versicherten wäre sie beitragspflichtig.

Jedenfalls ist das aktuell so, dass diejenigen, die Grundrente § 31 BVG erhalten, beitragsfrei sind.

So verstehe ich den § 8 SGB XIV in Verbindung mit § 240 und § 229 SGB V.

LG
 
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Hallo

Ich wälze weiter die Frage …

Es gibt Menschen, die bekommen nach einem Unfall eine Leistung in € „nach Bundesversorgungsgesetz“.

Für die einen ist dieses Geld beitragsfrei in der Krankenversicherung, für andere nicht.

Deswegen beschäftige ich mich damit.
Vielleicht gibt es hier einen klugen Gedanken dazu.

Am 1.1.2024 tritt anstelle des Bundesversorgungsgesetzes das neue SGB 14 in Kraft.
Dem SGB 14 entnehme ich sinngemäß:

Wenn zum Beispiel bei einem Terroranschlag gleichzeitig
- ein Angestellter während der Arbeit
- ein Schüler auf dem Schulweg
- ein Polizist im Dienst
- ein Soldat im Dienst
- ein Feuerwehrmann im Dienst
- ein Rettungsassistenz im Dienst
- ein Richter im Dienst
und
- eine Privatperson in der Freizeit

verletzt werden,

dann dürfen (so verstehe ich § 8 SGB 14) sie nicht alle Leistungen nach SGB 14 erhalten, sondern nur die Privatperson.

Die Privatperson erhält, wenn sie leistungsberechtigt ist, Leistung nach SGB 14.
Für die anderen sind BG, Unfallkasse, Diensunfallfürsorgestelle etc. zuständig und wenn sie leistungsberechtigt sind, erhalten sie Leistung nach
- SGB 7
- BeamtVG
- SVG
u.a.

Meine erste Frage ist, ob ich das SGB 14 mit meiner „Interpretation“ richtig verstanden habe.
= Stimmt das, was ich in diesem Beitrag geschrieben habe?

Ein Austausch wäre für mich eine große Hilfe.

LG
 
hallo

das ist die diskrepanz zwischen beamten und sonstigen personen im sozialgesetz allgemein, dass für erstere die spezialgesetze gelten und nicht das SGB. dieses ist für sie - wie auch das neu errichtete SGB 14 - nur subsidiär anzuwenden. vergleichen lässt sich dies mit den datenschutzbestimmungen zb im SGB, das hier eigenständig geregelt ist. nur wenn die DS-bestimmungen aus DS-GVO über diese spezialregelung hinaus geht, kommt sie zum tragen. für dein problem hat das also keine auswirkung. sie könnten bestenfalls indiz-wirkung haben.


gruss

Sekundant
 
Hallo HWS-Schaden,

ich habe nun mal den link dazu eingestellt.

ich lese das so, das wenn z.b. das SGB 7 greift - da Arbeitsunfall, dan gilt vorrangig SGB 7,

Ich würde dann behaupten, zahlt SGB 7 nicht z.b. bei einem Arbeitsunfall Impfschaden, dann müsste das SGB 14 greifen :) Aber vielleicht bin ich auch Naiv

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl119s2652.pdf#__bgbl__//*[@attr_id='bgbl119s2652.pdf']__1692515518559

Konkurrenz von Ansprüchen
(1) Berechtigte haben wegen eines schädigenden
Ereignisses nach diesem Buch gegen den Bund oder
die Länder nur die auf diesem Buch beruhenden An-
sprüche. Jedoch finden die Vorschriften der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge in der jeweils geltenden Fas-
sung Anwendung. Trifft ein Entschädigungsanspruch
aufgrund eines schädigenden Ereignisses nach Kapitel 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 mit einem Schadenser-
satzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverlet-
zung zusammen, so wird der Anspruch nach § 839
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht dadurch
ausgeschlossen, dass die Voraussetzungen für den
Entschädigungsanspruch bestehen.
(2) Treffen Ansprüche aus mehreren schädigenden
Ereignissen nach § 1 Absatz 3 zusammen, so ist ein
einheitlicher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
Dies gilt auch, wenn Ansprüche aus diesem Gesetz mit
Ansprüchen aus anderen Gesetzen, die eine entspre-
chende Anwendung dieses Gesetzes vorsehen, zusam-
mentreffen.
(3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem
Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach
diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf dersel-
ben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem
Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unter-
schiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allge-
meinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide
Ansprüche auf derselben Ursache beruhen

Hier noch der Link des BMAS https://www.bmas.de/DE/Service/Gese...elung-des-sozialen-entschaedigungsrechts.html
Lg beutlers
 
Hallo und vielen Dank für eure Antworten!​

@Sekundant Das habe ich noch nicht verstanden.

@beutlers

Dies:
3) Ansprüche nach dem Siebten Buch, nach dem
Soldatenversorgungsgesetz oder nach der beamten-
rechtlichen Unfallfürsorge gehen den Ansprüchen nach
diesem Buch vor, soweit beide Ansprüche auf dersel-
ben Ursache beruhen. Der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Buch ruht in Höhe der Versorgung aus
der gesetzlichen Unfallversicherung oder nach dem
Soldatenversorgungsgesetz und in Höhe des Unter-
schiedsbetrags zwischen einer Versorgung nach allge-
meinen beamtenrechtlichen Bestimmungen und aus
der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge, soweit beide
Ansprüche auf derselben Ursache beruhen


verstehe ich so wie ich es oben schon geschrieben habe:
Der selbe (angenommene) Terroranschlag führt bei den dabei Verletzten zu unterschiedlichen Ansprüchen:
bei einem zu einer gesetzlichen Unfallrente (SGB 7),
beim anderen zu einer beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (BeamtVG),
beim anderen zu Leistungen nach SVG,
beim nächsten zu einer Versorgung nach SGB 14.

Ja? Versteht ihr das auch so? Oder verstehe ich das falsch?

Ich habe noch mehr Fragen, aber erstmal diese.

LG​
 
Hallo beutlers,
ja, danke für den Hinweis. Mir ist klar, dass das SGB 14 noch nicht in Kraft getreten ist.

Trifft dies denn nicht zu?
Der selbe (angenommene) Terroranschlag führt bei den dabei Verletzten zu unterschiedlichen Ansprüchen:
bei einem zu einer gesetzlichen Unfallrente (SGB 7),
beim anderen zu einer beamtenrechtlichen Unfallfürsorge (BeamtVG),
beim anderen zu Leistungen nach SVG,
beim nächsten zu einer Versorgung nach BVG.

LG
 
Hallo HWS Schaden,

weil ein anderes Gesetz evtl. höherrangig greift, z.b. auf dem Weg zur Arbeit,

das SGB 14 verstehe ich als neuauflage, weil ja es weniger Kriegsopfer gibt, dafür aber z.b. Terroranschläge. Und die Menschen sollen ein Absicherung erhalten. Allerdings sollte es z.b. auf dem Weg zur Arbeit sein, wäre es mit dem SGB 7 z.b. schon vorher abgedeckt.

Lg beutlers
 
Hallo beutlers,

aber warum wird im SGB V (im Beitragsrecht) dann unterschiedlich behandelt,

ob jemand Leistung nach

- SGB VII oder
- BeamtVG oder
- SVG oder
- BVG

bekommt?

LG
 
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