Grund zur Sorge? Richter voreingenommen? Gesunder Menschenverstand sagt Ja!

"Trick 17" - oder sowas....?

Moin zusammen :)

der Richter hat mich nun informiert, dass das Gericht erwäge, über die Klage gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 des SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.

mal eine Frage an die Auskenner in Gerichtssachen:

Werden bei so einem Gerichtsbescheid (der die Wirkung eines Urteils hat) die Schöffen (also ehrenamtliche Richter) auch herbeigezogen und befragt, oder entscheidet hier der/die Vorsitzende (also BerufsrichterIN) alleine?

Das konnte ich leider bisher nirgendwo finden.

Eine möglichst ruhige und schmerzarme Nacht euch allen :)
 
Grund zur Sorge

Hallo frank!

Der Richter entscheidet allein und ohne ehrenamtlichen Richter, aber auch ohne Deine Anwesenheit, wahrhaftig ein Grund zur sorge.

Gruß ingi
 
Hallo Frank,

der Richter hat dich um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gebeten? Damit will er ALLEINE eine Entscheidung treffen, was auch immer. Er will deine Akte vom Tisch haben!

Nun hast du schlechte Karten, sagst du NEIN, dann kann es wieder sehr sehr lange dauern, aber du wünscht dir, verständlicherweise eine schnelle Entscheidung (hoffst sie wird positiv).

Das dachte ich auch, nach 4 Gerichtsjahren. Bei uns hat der Richter dann mit dem schriftlichen Verfahren ein Urteil gesprochen: Klage abgewiesen!
Wir waren wie vor den Kopf geschlagen, aber hatten nun auch eine einsame Entscheidung. Ohne eine einzige mündliche Verhandlung!
Wir hatten uns vehement gegen das sehr schlechte Gutachten des Gerichtsgutachters gewehrt, was das Gericht aber nicht großartig interessierte und wir dachten mit den schriftlichen Verfahren würde der Richter entscheiden, dass ein weiteres GA in Auftrag gegeben wird.

Man kann dir hier nicht raten, du musst es entscheiden und es kann ja auch positiv für dich ausgehen.

Ich wünsche dir Glück, denn mit Gerechtigkeit hat es am Gericht nichts zu tun.

mfg Sturm
 
Hallo sturm

Ich habe mittlerweile die Erfahrung gemacht das es bald egal ist, ob man persönlich mit oder ohne Rechtsanwalt da erscheint.
Ich versuche schon seit 6 Jahren den Herrschaften zu erklären, das meine Arbeitsbelastung weit über denen eines normalen Gas und Wasser Installateurs gelegen haben, alleine schon wegen der geleisteten Stunden, intarsierte keinen.
Die BG kommt dann immer mit Ihren angeblichen Studien, und der Fall ist durch, traurig aber wahr.


Mit freundlichen Grüßen

D.L.


Wer kämpft kann verlieren wer nicht kämpft hat verloren
 
Hallo Zusammen,

wir haben wegen einer Klage (2 laufen gegen die BG) ähnliches durch. SG wollte per Beschluss die Klage abweisen und wollte die Einwilligung ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (auch auf angebliche Studien und Hinweise der BG hin), rein vorsorglich wurde auf § 109 SGB hingewiesen, das wir ja ein Gutachten beauftragen könnten.
Dagegen haben wir eine sofortige Beschwerde eingereicht.

Das LSG hat den Beschluss aufgehoben, dem SG konkrete Vorgaben gemacht was es einzuholen hat und der Beschwerde stattgegeben.
Der Entscheid des LSG ist jetzt 4 Wochen her. Bisher keine Reaktion des SG.
 
Hallo frank,

eine Entscheidung per Gerichtsbescheid bedarf keiner Schöffen.
Ansonsten ist es so, wie Sturm geschrieben hat. Der Richter will anscheinend Deine Akte loswerden.
Mit seiner Ankündigung über die vorgesehene Verfahrensweise will er Deine Zustimmung einholen. Gleichzeitig sollte es so sein, dass aus seinem Schreiben ersichtlich wird, in welche Richtung er zu entscheiden gedenkt. Oft muss man dafür sehr angestrengt zwischen den Zeilen lesen oder aber der Hinweis erschließt sich einem nicht. Aus dem bisherigen Verfahrensverlauf kann man sich jedoch meist ausrechnen, wohin die Tendenz geht.

Für den Fall, dass Du eher mit einem negativen Gerichtsbescheid rechnen musst, solltest Du eine Zustimmung zu einer schriftlichen richterlichen Entscheidung verweigern und Dich in Sachen "Gerichtsbescheid" belesen. Es gibt bestimmte Bedingungen, an die eine solche Entscheidung geknüpft ist. Nur leider scheint hier vieles Auslegungssache der Richter zu sein, ob eine "Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist" (§ 84 VwGO).

Auch ein Widerspruch ist dabei noch keine Garantie dafür, dass der Richter letztlich nicht doch ein schriftliches Urteil ohne Anhörung/Verhandlung fällt. Leider wird das rechtliche Gehör nur allzu oft verletzt

Vielleicht hilft Dir das noch weiter, wie Du zu einer mündlichen Verhandlung kommen kannst. Dafür ist wohl die Ausschöpfung aller Rechtsmittel erforderlich, was vermutlich auch nicht jedem bekannt ist:
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_...eid_17/gerichtsbescheid_17_quelle_1/index.php
https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_.../klageverfahren/gerichtsbescheid_17/index.php


Viel Erfolg,
sachsblau
 
Richtig sachsblau,

mit dem Wissen von heute, würde ich einem schriftlichen Verfahren nicht mehr zusprechen.

Bei uns war die Anfrage nur dieser eine Satz, da konnte man hoffen, dass der Richter auch alle anderen Gutachten und Unterlagen liest.
Im Urteil schrieb er, er habe diese nicht verstanden.

Schon traurig, das man in die 2.Instanz gehen muss nur weil ein Richter in der 1.Instanz nicht lesen und verstehen kann.

Wir UO sind eine gute Einnahmequelle für Viele.

mfg Sturm
 
Danke für eure Antworten .....

..... auch wenn sich mir das nicht erschließt:

Zitat von Sturm:
..... der Richter hat dich um Zustimmung zum schriftlichen Verfahren gebeten?
Nein.

Zitat von sachsblau:
Mit seiner Ankündigung über die vorgesehene Verfahrensweise will er Deine Zustimmung einholen.

er hat mich nicht gebeten hier zuzustimmen oder abzulehnen. Er hat mich informiert, dass er erwägt durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und das er die Voraussetzungen als erfüllt sieht. Ansonsten habe ich die Gelegenheit zur Stellungnahme. An der sitze ich gerade ;)

@sachsblau verweist auf Verwaltungsgerichtsbarkeit - ich befinde mich im Sozialgerichtsverfahren. Vielleicht gibt es da ja Unterschiede? Ich habe aber auch in der VwGO keinen Hinweis auf eine Zustimmungs- oder Ablehnungsmöglichkeit gefunden :confused:

Erst nach erfolgtem Bescheid sehe ich weitere Möglichkeiten, denn erst dann kenne ich ja die Grundlagen und die Gründe der Entscheidung. Ich bin gespannt, da auch von mir angebotene Beweismittel nicht gewürdigt wurden, ja nicht einmal entgegengenommen worden sind.

Ich wünsche allen Betroffenen eine erholsame Nacht :)
 
Hallo frank,

ich werde manchmal das Gefühl nicht los, dass Richter hin und wieder übersehen, dass sich jemand selbst vertritt und damit nicht das Wissen haben kann, wie ein studierter Jurist. In meinen Augen hätte er in solchen Fällen eine besondere Sorgfaltspflicht, "sauber" zu arbeiten und den Geschädigten zu erklären, was "Entscheidung per Gerichtsbescheid" bedeutet, was ihre Rechte sind und was sie zu beachten haben.

Die Verfahrensweise ist so:
Wenn ein Richter beabsichtigt, ein derartiges schriftliches Urteil ergehen zu lassen, so hat er beide Parteien zuvor davon in Kenntnis zu setzen und sie anzuhören. Das genau ist Sinn und Zweck des Schreibens, welches Dir jetzt vorliegt. Daraus sollte eigentlich, wie bereits geschrieben, zu erkennen sein, wie der Richter zu entscheiden gedenkt und weshalb (also mit Darlegung der Gründe). Ist das nicht der Fall, ist damit die Anhörungspflicht verletzt.

Auf dieser Seite ist zwar nicht der gesamte Text einsehbar, aber ein guter Teil mit hilfreichen Urteilen:
http://www.haufe.de/sozialwesen/sgb...cheid-22-anhoerung_idesk_PI434_HI2965644.html

Und das könnte ebenfalls informativ sein:
http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_7_SB_129.01.htm


Du solltest die Möglichkeit der Anhörung unbedingt nutzen, der Entscheidung per Gerichtsbescheid widersprechen und in Deinem Anhörungsschreiben deutlich aufzeigen, welche Gründe gegen diese Verfahrensweise sprechen....und eine mündliche Verhandlung fordern.
Da es letztlich leider doch im Ermessen des Richters liegt, kann dieser trotzdem wie geplant, ohne mündliche Anhörung/Verhandlung entscheiden. Das durfte auch ich erleben. Dann bleibt Dir der Weg über die nächste Instanz, auch wenn das eigentlich nicht das ist, was man sich erhofft hat und was man möchte.


Darf ich zum Schluss noch fragen, wie die Sache mit dem Gutachter damals ausgegangen ist?


Viel Glück und Erfolg,
sachsblau
 
Hallo Sturm,

...mit dem Wissen von heute, würde ich einem schriftlichen Verfahren nicht mehr zusprechen.

...ist nur die Frage, ob es etwas an de Plan des Richters geändert hätte. Ich habe damals einer Entscheidung per Gerichtsbescheid widersprochen und begründet. Genutzt hat es mir nichts.

Bei uns war die Anfrage nur dieser eine Satz, da konnte man hoffen, dass der Richter auch alle anderen Gutachten und Unterlagen liest.
Das war, nüchtern betrachtet, unzulässig. Er hätte eine Tendenz erkennen lassen und begründen müssen, weshalb nach seiner Auffassung ein solches schriftliches Urteil gerechtfertigt ist.

Im Urteil schrieb er, er habe diese nicht verstanden.
Schon traurig, das man in die 2.Instanz gehen muss nur weil ein Richter in der 1.Instanz nicht lesen und verstehen kann.
Das ist wirklich heftig. Ich wünsche Dir alles Gute für die 2. Instanz (!).


VG sachsblau
 
Die Besorgnis der Befangenheit einer Partei......

kann doch nicht mit dem Beschluss des Gerichtes beseitigt werden, gegen dessen Sachverständigen die Besorgnis besteht. Zumal das Verhalten des Richters hier selbst Grund zur Besorgnis ist.
Doch meine Begründungen (mehrere Punkte) an das LSG waren offensichtlich nicht überzeugend genug. Deshalb hat genau dieser Richter mir erneut genau diesen Gutachter angeboten.

Hallo frank,
......... Darf ich zum Schluss noch fragen, wie die Sache mit dem Gutachter damals ausgegangen ist?....... Viel Glück und Erfolg...

Danke, @sachsblau, für deine hilfreichen Erklärungen und Links :)

Nachdem ich erneut meine Bereitschaft zur Mitarbeit an den Ermittlungen erklärt hatte, aber eine Untersuchung durch diesen namentlich genannten GA nicht, bot mir der Richter erneut diesen GA an. Erneut lehnte ich eine Untersuchung durch diesen GA ab und bat erneut um die Ernennung eines anderen. ..... Darauf kam letztgenannte Info, per Gerichtsbescheid zu entscheiden.

Eigentlich hatte ich lebensnahe, logische und gesetzeskonforme Handlungen erwartet......... eigentlich :rolleyes:

Eine ruhige Nacht euch allen :)
 
Grund zur Sorge

Hallo Frank!

Im SG-Verfahren haste das Recht dem SG einen Gutachter vorzuschlagen, aber das Gericht muss diesem Vorschlag nicht folgen.

Auch dann nicht wenn dieser Sachverständige von Dir begründet als befangen erklärt wurde. Hierzu gehört dann auch ein Befangenheitsantrag gegen diesen Sachverständigen, den Du vermutlich gestellt und begründet der aber vom Gericht durch Beschluss dann abgelehnt worden ist.

Und weil der Richter Dir den gleichen Sachverständigen wieder als Gutachter vorgeschlagen hat und Du diesen Sachverständigen wieder abgelehnt hast, bist Du vermutlich deiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Der Richter hat Dir deswegen auch ein Schreiben zukommen lassen, dass er beabsichtigt durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, dies hast Du aber abgelehnt und auf mündliche Verhandlung bestanden. Aber vermutlich ohne, dass Du dem Gericht mitgeteilt hast, dass Du dich jetzt doch von dem vorgeschlagenen Sachverständigen des Gericht wirst begutachten lassen.

Deine unterlassene Mitwirkungspflicht hat somit dem Richter den Grund und die Möglichkeit gegeben durch Gerichtsbescheid doch zu entscheiden, frage dazu einen RA.

Gruß ingi

Deine
 
Back
Top