Grund zur Sorge? Richter voreingenommen? Gesunder Menschenverstand sagt Ja!

Hallo,

leider ist z. B. mit dem § 177 SGG (vor dem LSG) in den meisten Fällen
"aus die Maus":eek: mit einem Antrag auf Befangenheit:p.

Info:
http://dejure.org/gesetze/SGG/177.html

Ich nenne dies im Grunde "Staatlich verordnete Rechtbeugung":rolleyes:
und keinesfalls "Erleichterung des Verfahrens".

Nochmals das Credo:
"Recht haben und Recht bekommen sind zweierlei paar Siefel"

(Schützt die BG und Staat vor einem Ratenschwanz "€€€€"):(


Grüße

Siegfried21


Hallo Siegfried21,

ich denke, die "Erleichterung" ist einfach darin zu sehen, dass zwar die Entscheidung des LS erst einmal gilt, aber durch den Ablehungsbeschluss des Befangenheitsantrags dem Antragsteller später dann das Recht zusteht - gegen die Endentscheidung Urteil - dann doch noch zum BSG zu gelangen.

Dh. wenn er gar keinen Befangenheitsantrag gestellt hätte, könnte das LSG mit dieser Begründung die Revision nicht zulassen. inetwa: Darüber hat argumentieren, er hat keine erheblichen Gründe, denn sonst hätte er ablehnen müssen (wenn er nicht rügt oder Befangenheitsantrag stellt) ist er objektiv einverstanden mit dem Vorgehen des Gerichts; aber wenn er n gerügt hat und abgelehnt hat, und das LSG nicht abgeholfen hat, und dann ein Urteil zu seinen Lasten fällt (was offenbar von vornherein festgelegt war, wie der Fall entschieden wird) dann hat der Antragsteller als der (bereits mehrfach Belastete, durch die Ablehungen) ein Recht auf Überprüfung vom BSG. Weil "einmal" muss ihm rechtliches Gehör gewährt werden (wenn SG und LG nicht, dann muss ihm das Obergericht Gehör gewähren). Und bei den höheren Gerichten sitzen sehr qualifizierte Juristen, die müssen Entscheidungen auch veröffentlichen, und die dort oben werden es sich sehr wohl gut überlegen, ob das Urteil rechtens ist - bevor sie eine Entscheidung treffen. Weil das was das BSG entscheidet, künfig auch von allen Gerichten zu beachten ist, da können die sich keinen so dollen Schnitzer leisten. Die Schwierigkeit ist ja meist, überhaupt bis zum Oberersten Gericht zu kommen. Mit einem Vergleich kann man das nicht, damit ist das Verfahren beendet. Egal ob die Gegenseite gelogen hat oder nicht. Da gibt es kaum einen Rechsweg gegen einen Vergleich vorzugehen. Dh. die SG und LSG machen was sie wollen, denn wer kennt
diese Finten schon, doch nur die Juristen, oder wer schon mal ähnliches erlebt hat, weiss das.
Oder sehe ich das falsch?

Gruss - Gisela13
 
Rechtsmittel ausschöpfen

Hallo Gisela13,

Wenn es zum BSG geht, muss der Kläger nachweisen, dass er alle rechtlichen Rechts-Schritte begangen hat, die ihm das Gesetz bietet. Das meinst Du wohl.

Doch der Befangenheitsantrag ist nicht das einzige Rechtsmittel, sondern der Widerspruch gegen die Anordnungen gegen den Richterbeschluss ist ein geeignetes Mittel.

Sitzungsprotokoll ist ein enorm wichtiger Punkt, welchen Ingeborg oben genannt hat.

Weil: Um Schaden abzuwenden muss der Kläger während des Verfahrens alles an Gründen vortragen, woraus er erkennt, dass ihm dies oder jenes zum Schaden gereichen würde.

Bei Fall Frank: Bei Befangenheitantrag gegen den Richter wird nicht konkret das begründet, was dem Kläger schadet, sondern nur die Fehler, die beim Richter voreingenommen sind. Komme ein anderer Richter und der behält denselben Gutachter, was wäre dann an potentiellem Schaden abgewendet? Läuft das Gutachten des Gerichtssachverständigen schief, dann hat der Kläger wirklich einen Schaden, weil der Richter sich wegen seiner fehlenden Sachkunde auf das Gutachten-Ergebnis stützen muss. Dann müssen weitere Rechtsmittel genutzt werden.

Ich halte es für besser, eventuell beides zu tun, erst ausführlich sachlich argumentiert gegen die Richterbeschlüsse, wegen § 200 und der Gutachterauswahl zu widersprechen.
Er hat ja auch schon Hinweise gegeben, warum er z.B. das Recht auf Begleitperson haben wolle.

Gruß Ariel
 
Hallo @all vieleicht ist das Hilfreich

ge Tatsache zu beseitigen (BSGE 19, 52, 53; 27, 40, 42; 30, 121, 123; BSG SozR 1500 § 128 Nr. 18). Verbleiben nach (so vollständig wie möglich) Aufklärung des Sachverhalts, insbes. nach Ausschöpfen aller Mittel (auch mittelbarer Hinweise auf die unerforschten Tatsachen, vgl. BSG, 12. 6. 1990, HV-Info 24/1990, 2064) und nach rechtlich einwandfreier Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel, so kann nicht im Zweifel zu Gunsten des Versicherten entschieden werden. Vielmehr gilt in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast. (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11, 14). Derjenige, der aus dem Bewiesensein einer bestimmten Tatsache einen Vorteil hat, trägt für das Vorliegen dieser Tat Beginn und Ende der versicherten Tätigkeit: mit Verlassen des Arbeitsplatzes bzw. Rückkehr am Arbeitsplatz im engeren Sinne (nicht mit dem Durchschreiten des Werkstores; BSG, Breith. 1989, 120, 122) bzw. es beginnt und endet der versicherte Weg mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet (BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 = SGb 2001, 398 m. Anm. Jung), selbst wenn der Versicherte den Weg zur auswärtigen betrieblichen Tätigkeit von seinem in der Wohnung befindlichen Arbeitszimmer aus antritt und auf der Treppe des Mehrfamilienhauses stürzt (BSG, 16. 12. 2006, UVR 7/2007, 469; vgl. Anm. 12.17).sache auch die objektive Beweislast: Der Anspruchsteller (z. B. der Versicherte), der eine Leistung begehrt, trägt die Beweislast für alle Umstände, die zur Begründetheit seines Antrags vorliegen müssen, auch für den Kausalzusammenhang und die Wesentlichkeit einer Ursache. Der UV-Träger trägt die Beweislast für anspruchsverneinende Umstände, z. B. konkurrierende Ursachen (Becker, MedSach 2007, 92, 96).(Quelle Breiter/Hahn /Mehrtens die Gesetzliche Unfallversicherung
11
Unfall: Vorschrift definiert den Unfall nach den von der Rspr. (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 56) entwickelten Grundsätzen. Wesentlich sind ein Ereignis als Ursache und ein Gesundheitsschaden als Wirkung; beides ergibt den Unfall. Davon zu unterscheiden sind die Ursachen des Unfalls und deren Folgen.
11.1
Ereignis: Nicht erforderlich, dass es sich um ein normwidriges, d. h. dem ordnungsmäßigen Arbeitsablauf widersprechendes Ereignis, noch um eine außerhalb des Betriebsüblichen liegende schädigende Tätigkeit handelt. Geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit sind ausreichend (BSGE 9, 222, 224).
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen1). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen2); an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
1
Von Amts wegen: Behörde kann und muss alle tatsächlichen Umstände, die sie für entscheidungsrelevant hält, selbst ermitteln und in das Verfahren einbeziehen (Prinzip der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes).
Bei der Erhebung von Sozialdaten darf das Amtsermittlungsprinzip nur innerhalb des Entscheidungsspielraums des § 67a ausgeübt werden (André, BArbBl. 10/1994, 10, 12); §§ 67–86 gehen §§ 1–66 vor (§ 37 S. 3 SGB I).
SGBX§21
Ermittlungen: Zeugenvernehmung, Anhörung von Sachverständigen, Augenscheinseinnahme, Obduktionen (BSGE 94, 149) usw. Der Umfang ist ermessensrichtig (BSGE 73, 175) und allein von der Notwendigkeit des Sachverhalts zu bestimmen (BSG, SozR Nr. 3 zu § 103 SGG), nicht etwa von Beweisanträgen der Betroffenen, es sei denn, das Verfahren ist von einem Antrag abhängig (BSGE 60, 11). Wenngleich keine Verpflichtung besteht,
sich mit jedem Vorbringen zu befassen, so ist es doch unerlässlich, auf den wesentlichen Kern eines Tatsachenvorbringens einzugehen, der für die Entscheidung von zentraler Bedeutung ist Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen3) ist. (SG Karlsruhe, Breith. 1995, 871, 872 m. Hinweis auf BVerfGE 86, 133, 145). Pflichtgemäßem Ermessen: Vorschrift befreit den Betroffenen einerseits von jeglicher Beibringungs- und Darlegungslast (BSG, SozR 3–2500 § 106 Nr. 53), andererseits ist jegliche Festlegung der Art und Weise der Sachaufklärung durch den Betroffenen ausgeschlossen. Auf den Betroffenen zurückgehende Einschränkungen des Entscheidungsspielraums der Behörde stellen sich daher als Verletzungen der Mitwirkungspflicht dar, die der Rechtfertigung bedürfen, während die Behörde regelmäßig nicht gehalten ist, die Gründe für ihr Vorgehen näher darzulegen (BSG, 17. 2. 2004, HVInfo 9/04, 761). Ermessen verletzt, wenn UV-Träger einen Beweis nicht erhebt, der sich als für die Entscheidung bedeutsam hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 26, 30). Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (s. auch BSGE 30, 205).




 
Hallo teamster,

Danke für den Auszug.
Bitte noch die Quelle dieses Zitates angeben.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen1). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen2); an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
1
Von Amts wegen: Behörde kann und muss alle tatsächlichen Umstände, die sie für entscheidungsrelevant hält, selbst ermitteln und in das Verfahren einbeziehen (Prinzip der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes).

In diesen Grundsätzen ist die Basis für die Schadensentsorgung gelegt, sie autorisiert alle möglichen ablenkenden (von der Sache) Gutachten und Gutachtenergebnisse einzuholen und mit den versicherungsmedizinischen Begründungen zu untermauern - immer zu Ungunsten des Antragstellers.

Liest man die Schriftsätze der BG-Behörde in unseren Fällen, dann sind das allesamt Beweise dafür, dass deren Bemühungen ausschließlich zu Ungunsten der Antragsteller geht.

Eine Unabhängigkeit der Richter gibt es nicht, die sind präpariert beeinflusst durch versicherungsmedizinische Organisationen, mit deren Vorträge, Schulungen, Fortbildung, persönlicher Beziehungsaufbau innerhalb dieser Beeinflussungsmaßnahmen. Kann man in den Urteilsbegründungen und teils Sitzungs- /Anhörungsprotokollen nachvollziehen.
Gerichte sehen nie den Einzelfall, sondern nur den Sachverhalt der ökonomischen Folge im Falle der positiven Antragsentscheidung.

Gruß Ariel
 
Moin Zusammen

Hallo Ariel dis Kannst du Nachlesen im Kommentar Bereiter/Hahn/Mehrtens Die Gesetzliche Unfallversicherung.da aber immer 2 den Tango Tanzen sind für uns auch sachen dabei die wir Gutverwenden könnten Sowas Z:B: [FONT=&quot]Beweiserleichterung[/FONT][FONT=&quot] auch, wenn der Versicherte den räumlichen Bereich, in dem er zuletzt eine versicherte Tätigkeit verrichtet hat, nicht verlassen hat (BSG, 31. 1. 2012, B 2 U 2/11 R, UVR 8/2012, 540; BSGE 93, 279 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 9: "Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, wo er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der UV-Schutz nur dann, wenn bewiesen ist, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat". BSG, 4. 9. 2007, B 2 U 28/06 R, UVR 3/2008, 142: Der UV-Träger trägt "die objektive Beweislast, dass der Verunglückte sich während der versicherten Tätigkeit vorübergehend einer anderen, privaten Zwecken dienende Verrichtung zugewandt hat").[/FONT]
[FONT=&quot] Indizienbeweis – Brückensymptome: Der direkte Beweis bezieht sich unmittelbar auf das Vorliegen von Beweistatsachen, mithin auf solche Zustände und Ereignisse, die den Tatbestandsmerkmalen einer Rechtsnorm entsprechen (Ockenga, NZS 1993, 57, 58). Indizien hingegen sind Tatsachen, die für sich selbst nicht rechtserheblich sind. Werden sie bewiesen, lassen sie den Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zu (Schulz-Weidner, SGb 1992, 59, 63). Auch Brückensymptome sind Indizien: Symptome bilden eine Brücke zwischen einer nicht ausreichend bewiesenen [/FONT]
[FONT=&quot] [/FONT]
[FONT=&quot]sition und einer aufgetretenen Erkrankung und stellen auf diesem Wege eine Kausalbeziehung her (Woitowitz, Rentenversicherung 1989, 137, 150 f.). Es handelt sich um physiologische Veränderungen im menschlichen Organismus, die – wenn sie mit Gewissheit feststehen – den Schluss auf die Exposition gegenüber einer beruflichen Noxe zulassen (Schulz-Weidner, SGb 1992, 59, 63). Ergeben sich Brückensymptome nicht allein aus den primären Folgen der Schädigung, sind Unterlagen über ärztliche Untersuchungen und Behandlungen in den vergangenen Jahren oder Jahrzehnten heranzuziehen. Ist dies nicht möglich, ist eine gezielte und ausführliche Anamnese über diese Zeit zu erheben (Rauschelbach, MedSach 89 [1993], 49, 52).[/FONT]

[FONT=&quot] Anscheinsbeweis: Der Anscheinsbeweis ist eine Tatsachenvermutung und erleichtert die Beweiswürdigung (Ockenga, NZS 1993, 57; Keller, SGb 1999, 120 ff.). Er findet Anwendung bei nach der Lebenserfahrung typischen Geschehensabläufen, in denen das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts (Vollbeweis) auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ursachenzusammenhang hinweist (BSG, 4. 5. 1999, HV-Info 26/1999, 2441; SozR 1500 § 128 Nr. 35). Es handelt sich "um den konsequenten Einsatz von Sätzen der allgemeinen Lebenserfahrung bei der Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung" (Anders, SGb 2000, 454, 455), z. B. bei alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit, wenn andere Ursachen für den Unfall nicht ersichtlich sind (BSGE 12, 242, 246; s. Anm. 12.47), bei der ursächlichen Verknüpfung von Hepatitis und der Einwirkung in Krankenhäusern wegen des dort bestehenden Infektionsrisikos für das Personal (BK-Nr. 3101), Meniskuserkrankung nach dreijähriger Untertagearbeit (BK-Nr. 2102). Dem Anscheinsbeweis ist die Grundlage entzogen, wenn im konkreten Fall ein atypischer Geschehensablauf ernsthaft möglich ist; nunmehr bedarf es des Beweises aller anspruchsbegründeten Tatsachen (BSG, 12. 2. 1998, HV-Info 27/1998, 2561)UM JEMANDEN BEKÄMPFEN ZU KÖNNEN MUSS ICH VERSUCHEN IHN ZUVERSTEHEN LG Teamster[/FONT]
 
Erste Instanz=Beschluss

Moin zusammen :)

..........................
Bei Fall Frank:.............
(zur Erinnerung hier: https://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=233285&postcount=1 )

Ich halte es für besser, eventuell beides zu tun, erst ausführlich sachlich argumentiert gegen die Richterbeschlüsse, wegen § 200 und der Gutachterauswahl zu widersprechen.
Er hat ja auch schon Hinweise gegeben, warum er z.B. das Recht auf Begleitperson haben wolle. Gruß Ariel

Die sachlichen Argumente wg. § 200, die Rüge der fragwürdigen Gutachterauswahl in meinem Fall und die Argumentation wegen der Ablehnung einer Begleitperson hat der Richter nach fast drei Jahren vom Tisch gewischt und den Beschluss gefasst, den Befangenheitsantrag gegen den Gutachter abzuweisen.

Schon im November 2012 hatte er mir klar gemacht, dass er nicht weiter von Amts wegen ermittelt wenn ich nicht tue was mir schaden könnte (die Freigabe der unrechtens zustande gekommenen Gutachten).
Obwohl die Anwältin des VdK Berlin Brandenburg mir in den Sachen zunächst recht gab, knickte sie leider nach den Schreiben des Richters ein und empfahl mir zu tun was der Richter verlangt. Also gab ich die fraglichen Gutachten zur weiteren Verwertung frei, in der Hoffnung auf ein faires Gutachten nach Aktenlage - Fehlanzeige: Die Unfallkausalität der Verletzungen wäre, bei fairem GA, damit ja wohl klar geworden. Das scheint nicht gewollt gewesen zu sein.

Also sollte ich zu "diesem" (BG)-Gutachter - ohne Zeugen! Schon die Beweisfragen an den GA ließen nichts gutes ahnen.
Das habe ich abgelehnt - das habe ich nun davon: einen Beschluss!
(Der VdK Berlin-Brandenburg empfiehlt mir (erneut) aufzugeben :eek: )

Gegen den Beschluss kann ich nun Beschwerde nach § 173 SGG beim LSG einlegen. Das werde ich tun.

(Die Konsequenz aus der Aufgabe wäre der Verzicht auf die Anerkennung der (folgenschwersten) Unfallfolgen für alle Zeiten. Selbst Verschlimmerungsanträge könnten sich dann nur noch auf die bisher anerkannten Schäden beziehen, die ein "Witz" sind gegen das, was sonst noch kaputt gegangen ist. Ich hätte keine Chance mehr den Tinnitus, den Schwindel, die Verletzungen an der Wirbelsäule, die Folgen des SHT und die psychischen Verletzungen als Unfallfolgen anerkannt zu bekommen.)

Könnt ihr mir, in Bezug auf die Form und den Inhalt der Beschwerde, Tipps und Hilfen geben?

Dafür wäre ich dankbar.

Ich wünsche eine möglichst Schmerzarme und friedliche Nacht :)
 
Guten Morgen Fran,

das tut mir echt leid für Dich und ich verstehe Deine Wut, bin z.Zt. in ähnlicher Situation. Mit dem Befangenheitsantrag siehts eher schlecht aus,
Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2006 – L 4 B 12/06 U –. Auch Dein LSG wird sich sicher darauf berufen und den Beschluss unanfechtbar machen.

Es hilft nur ganz tief in die medizinische Materie einzusteigen und mal eben das Grundstudium nachzuholen.

Du hattest ja auch ein SHT. Fängt es bei Dir schon damit an, dass das MRT keine Schäden nachweist?

Was hat der Gutachter zur Schadensabwehr behauptet?

Gruß
tamtam
 
n'Tag @tamtam, n'Tag zusammen :)

Nein, das ist keine Wut - ich bin eher enttäuscht über die schlechte Beratung von der Anwältin und über das eigenartige Verhalten des Richters. Und von Grund auf natürlich über das Verhalten der BG.

Das gerichtliche Gutachten hat ja nicht stattgefunden. Deshalb habe ich nun wohl ein "Schadensabwehr"-Gutachten weniger in der Akte. Allerdings war der Richter eben auch nicht Willens oder in der Lage ein GA nach Aktenlage anfertigen zu lassen, obwohl ich auch Röntgenbilder direkt aus der Unfallaufnahme, Röntgen-, MRT- und CT-Aufnahmen aus dem nachfolgenden "Heilungsverlauf" angeboten hatte. Damit hätten imho die Kausalitäten der Verletzungen eingeschätzt werden können.

Auch die Befunde aus den Untersuchungen der vom D-Arzt fachübergreifend eingebundenen Fachärzte und Kliniken hatten die Kausalität der Verletzungen zum Unfall festgestellt.

Das war ja mein erstes Begehren: Die Anerkennung der Unfallschäden.

Danach hätte ein Gutachten zu der verbliebenen MdE mit allen anerkannten Schäden die Ermittlungen "rund" gemacht.

Zu all diesen gerichtlichen Ermittlungen hätte es dieser von mir beanstandeten GA nicht bedurft - zumal diese GA ja Parteien-Gutachten sind.

"Es könnte alles so einfach sein, ist es aber nicht....." lautet in irgend einem Lied von irgend einer Gruppe ein Spruch - wie wahr <seufz>

Keine Ahnung wie Richter ticken....... :confused: :rolleyes:
 
Hallo Frank,

wurden die MRT´s in T2- oder T2*-gewichteten Sequenzen aufgezeichnet ( Frage nur für Hirn-Scan)?

Gruß
tamtam
 
Der neueste Stand.....

Moin zusammen :)

mal ein kleines Update in meiner Sache:

...............
Gegen den Beschluss kann ich nun Beschwerde nach § 173 SGG beim LSG einlegen. Das werde ich tun................

Das ist uns nicht mehr gestattet, denn
Wir können uns also nicht mehr nach § 172 Abs. 2 SGG u.a. gegen Beschlüsse (der Richter) "über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen" beschweren.
Hier habe ich das ausführlicher geschrieben http://www.unfallopfer.de/forum/showpost.php?p=257183&postcount=30

Der Richter hatte mir in dieser Rechtsmittelbelehrung dieses Mittel noch angeboten, es gab es damals aber schon nicht mehr. Das LSG teilte mir dies mit und lehnte deshalb eine Entscheidung ab.

Diesen Beschluss des Richters "verkaufte" mir die Anwältin des VdK Berlin-Brandenburg als die Abweisung meiner Klage. Da das nicht der Wahrheit entsprach, was mir zum Glück rechtzeitig aufgefallen war, entzog ich den Anwälten des VdK Berlin-Brandenburg die Mandate, und stellte gegen den Richter am SG einen Befangenheitsantrag. Ich gab mehrere Gründe dazu an.
Die diese Sache behandelnde Richterin am SG lehnte meinen Antrag ab. Sie meinte, der Richter habe zwei der vier Gründe ja nicht zu verantworten, da sein Vorgänger diese Dinge verursacht habe. Gegen die Ablehnung meines Befangenheitsantrages gegen den Sachverständigen könne ich ja nun auch seit ein paar Monaten keine Beschwerde mehr einlegen, deshalb sei der Richter auch in dieser Sache nicht zu belangen, auch die falsche Rechtsmittelbelehrung sei kein Grund zur Besorgnis der Befangenheit.

(Wenn ich als LKW-Fahrer von einem Vorgänger einen defekten LKW übernommen hätte, bei dem ich selbstverständlich, als Fachmann, die Defekte festgestellt hätte, und der LKW wäre unter meiner Regide im Folgebetrieb kaputt gegangen aufgrund der Defekte, dann hätte man mir die Rechnung geschrieben - aber gewaltig. Ich hätte mich nicht hinter den Fehlern meiner Vorgänger verstecken können. Denn ich bin als Fachmann verpflichtet den Zustand der von mir von anderen übernommenen Dinge zu prüfen.)

Nun denn - da habe ich mir mit den Befangenheitsanträgen eine "blutige Nase" eingefangen, und mindestens den Richter wohl verdammt unfreundlich gestimmt (freundlich ausgedrückt).

Der Richter bietet mir nun an, mich von dem gleichen GA untersuchen zu lassen, da dieser ja nicht als befangen gilt. Er habe aber die Zulassung einer Begleitperson angeordnet.
Zugleich informiert er mich, dass mir §109 SGG http://www.gesetze-im-internet.de/sgg/__109.html offen steht.

Was würdet ihr an meiner Stelle nun tun?
 
Hallo Frank,
wenn ich das richtig verstanden habe bietet wie der Richter an, dich vom gleichen Gutachter untersuchen zu lassen, gegen den du bereits einmal vorgegangen bist. Aufgrund dieser Vorbehalte würde ich die Begutachtung bei diesem Gutachter ablehnen auch mit der Begründung, dass der Richter mit der Auswahl dieses Gutachters seine Befangenheit in diesem Verfahren deutlich dokumentiert. Wenn von vornherein abzusehen ist, dass der gewählte Gutachter durch eine Partei abgelehnt wird und eine objektive Begutachtung keinesfalls möglich ist (dokumentiert durch das vorhergehende Geschehen) dann ist zu fragen, wie der Richter sein Amt als Organ der Rechtspflege wahrnimmt. Also nochmals Ablehnungsantrag gegen den Gutachter stellen.

Das Gericht hat natürlich recht, wenn es den Zeitraum, in dem ein entsprechender Befangenheitsantrag gestellt und begründet werden muss nicht ins unermessliche ziehen kann. Es wird erwartet, dass ein Begründung für diese Ablehnung zeitnah gegeben wird. Wenn es entsprechende Gründe für eine Ablehnung bereits im Vorfeld gibt, dann ist dieses Mittel auch im Vorfeld einer Begutachtung (auch zur Vermeidung von Kosten) natürlich zu suchen.

Gruß von der Seenixe
 
Danke für den Tipp und die Argumentationshilfe @seenixe :)

Das ist schon recht eigenartig: Der Richter lehnt meinen Befangenheitsantrag mit Beschluss ab, da er bei dem von ihm bestellten GA keine Befangenheit erkennen könne. Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel mehr.

Nun argumentiert der Richter, da der GA ja nicht befangen sei (hat er ja beschlossen) gibt es auch keinen Grund mehr nicht zu diesem GA zu gehen. Er (der Richter) habe den GA aufgefordert eine Begleitung zu zulassen. Der GA musste also vom Gericht erst aufgefordert werden eine Begleitung zu zulassen. Offenbar war er auch jetzt noch nicht bereit von sich aus eine Begleitung zu zulassen.
Also hat sich doch seit dem Befangenheitsantrag gg. den GA nichts geändert/gebessert.

Ich orakel mal: Der nächste gesetzliche Schritt wird wohl die gänzliche Abschaffung der Möglichkeit von Befangenheitsanträgen gg. vom Gericht bestellte Sachverständige in dieser Sache werden. Sich nicht mehr gegen einen Richterbeschluss wehren zu können, ist doch wohl de facto das Gleiche, wie die Abschaffung von Befangenheitsanträgen. :rolleyes:
 
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