Hallo @all vieleicht ist das Hilfreich
ge Tatsache zu beseitigen (BSGE 19, 52, 53; 27, 40, 42; 30, 121, 123; BSG SozR 1500 § 128 Nr. 18). Verbleiben nach (so vollständig wie möglich) Aufklärung des Sachverhalts, insbes. nach Ausschöpfen aller Mittel (auch mittelbarer Hinweise auf die unerforschten Tatsachen, vgl. BSG, 12. 6. 1990, HV-Info 24/1990, 2064) und nach rechtlich einwandfreier Würdigung aller Umstände erhebliche Zweifel, so kann nicht im Zweifel zu Gunsten des Versicherten entschieden werden. Vielmehr gilt in allen Angelegenheiten der Sozialgerichtsbarkeit der Grundsatz der objektiven Beweis- und Feststellungslast. (BSGE 13, 52, 54; 58, 76, 79; SozR 3-2200 § 548 Nrn. 11, 14). Derjenige, der aus dem Bewiesensein einer bestimmten Tatsache einen Vorteil hat, trägt für das Vorliegen dieser Tat Beginn und Ende der versicherten Tätigkeit: mit Verlassen des Arbeitsplatzes bzw. Rückkehr am Arbeitsplatz im engeren Sinne (nicht mit dem Durchschreiten des Werkstores; BSG, Breith. 1989, 120, 122) bzw. es beginnt und endet der versicherte Weg mit dem Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in dem sich die Wohnung des Versicherten befindet (BSG, SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 = SGb 2001, 398 m. Anm. Jung), selbst wenn der Versicherte den Weg zur auswärtigen betrieblichen Tätigkeit von seinem in der Wohnung befindlichen Arbeitszimmer aus antritt und auf der Treppe des Mehrfamilienhauses stürzt (BSG, 16. 12. 2006, UVR 7/2007, 469; vgl. Anm. 12.17).sache auch die objektive Beweislast: Der Anspruchsteller (z. B. der Versicherte), der eine Leistung begehrt, trägt die Beweislast für alle Umstände, die zur Begründetheit seines Antrags vorliegen müssen, auch für den Kausalzusammenhang und die Wesentlichkeit einer Ursache. Der UV-Träger trägt die Beweislast für anspruchsverneinende Umstände, z. B. konkurrierende Ursachen (Becker, MedSach 2007, 92, 96).(Quelle Breiter/Hahn /Mehrtens die Gesetzliche Unfallversicherung
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Unfall: Vorschrift definiert den Unfall nach den von der Rspr. (BSG, SozR 2200 § 548 Nr. 56) entwickelten Grundsätzen. Wesentlich sind ein Ereignis als Ursache und ein Gesundheitsschaden als Wirkung; beides ergibt den Unfall. Davon zu unterscheiden sind die Ursachen des Unfalls und deren Folgen.
11.1
Ereignis: Nicht erforderlich, dass es sich um ein normwidriges, d. h. dem ordnungsmäßigen Arbeitsablauf widersprechendes Ereignis, noch um eine außerhalb des Betriebsüblichen liegende schädigende Tätigkeit handelt. Geringfügige Vorgänge während der gewöhnlichen Betriebsarbeit sind ausreichend (BSGE 9, 222, 224).
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen1). Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen2); an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
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Von Amts wegen: Behörde kann und muss alle tatsächlichen Umstände, die sie für entscheidungsrelevant hält, selbst ermitteln und in das Verfahren einbeziehen (Prinzip der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes).
Bei der Erhebung von Sozialdaten darf das Amtsermittlungsprinzip nur innerhalb des Entscheidungsspielraums des § 67a ausgeübt werden (André, BArbBl. 10/1994, 10, 12); §§ 67–86 gehen §§ 1–66 vor (§ 37 S. 3 SGB I).
SGBX§21
Ermittlungen: Zeugenvernehmung, Anhörung von Sachverständigen, Augenscheinseinnahme, Obduktionen (BSGE 94, 149) usw. Der Umfang ist ermessensrichtig (BSGE 73, 175) und allein von der Notwendigkeit des Sachverhalts zu bestimmen (BSG, SozR Nr. 3 zu § 103 SGG), nicht etwa von Beweisanträgen der Betroffenen, es sei denn, das Verfahren ist von einem Antrag abhängig (BSGE 60, 11). Wenngleich keine Verpflichtung besteht,
sich mit jedem Vorbringen zu befassen, so ist es doch unerlässlich, auf den wesentlichen Kern eines Tatsachenvorbringens einzugehen, der für die Entscheidung von zentraler Bedeutung ist Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen3) ist. (SG Karlsruhe, Breith. 1995, 871, 872 m. Hinweis auf BVerfGE 86, 133, 145). Pflichtgemäßem Ermessen: Vorschrift befreit den Betroffenen einerseits von jeglicher Beibringungs- und Darlegungslast (BSG, SozR 3–2500 § 106 Nr. 53), andererseits ist jegliche Festlegung der Art und Weise der Sachaufklärung durch den Betroffenen ausgeschlossen. Auf den Betroffenen zurückgehende Einschränkungen des Entscheidungsspielraums der Behörde stellen sich daher als Verletzungen der Mitwirkungspflicht dar, die der Rechtfertigung bedürfen, während die Behörde regelmäßig nicht gehalten ist, die Gründe für ihr Vorgehen näher darzulegen (BSG, 17. 2. 2004, HVInfo 9/04, 761). Ermessen verletzt, wenn UV-Träger einen Beweis nicht erhebt, der sich als für die Entscheidung bedeutsam hätte aufdrängen müssen (BVerwGE 26, 30). Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu beachten (s. auch BSGE 30, 205).