Sekundant
Sponsor
Hallo,
ich will da jetzt mal nicht so tief einsteigen, weil es ja eigentlich um weitere Möglichkeiten bei einem GdB von 20 geht.
Weitgehend wird in dem zT wiedergegebenen Urteil die rechtstheoretische Frage nach der Rechtzeitigkeit der Antragstellung mit immer wieder unterschiedlich möglichem Ergebnis betrachtet. Ganz besonders wird bei RNr. 41 konstatiert
Die Sache kann ich allgemein nachvollziehen, denn ich habe den Eindruck, dass hier auf eine "verbummelte" Antragstellung abgestellt wird. Daher stellt sich mir zuerst mal die Frage nach der möglichen Kenntnis der Klägerin insbesondere was die Information durch den Betriebsrat, aber auch und vor allem durch den AG nach § 82 BetrVG Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers betrifft. Demnach gehe ich davon aus, dass die Information schon vorlag, nur nicht adäquat darauf reagiert wurde.
Was die Anerkennung der Gleichstellung betrifft, sehe ich es aber aus eigener Erfahrung ebenso kritisch, wie andere hier auch. Dass selbst dann, wenn die Information des AG vorliegt und im Gleichstellungsantrag darauf Bezug genommen wird, der Antrag abgelehnt und zur Makulatur wird, kann ich nur bestätigen. Der AG wird ja daraufhin gehört, wird das Vorhaben leugnen und kurz darauf - oh Wunder - doch zu einem anderen Schluss kommen.
Quintessenz daraus: bei dem geringsten Anschein seitens des AG und einem GdB >=30 unbedingt sofort Antrag auf Gleichstellung einreichen.
Gruss
Sekundant
ich will da jetzt mal nicht so tief einsteigen, weil es ja eigentlich um weitere Möglichkeiten bei einem GdB von 20 geht.
Weitgehend wird in dem zT wiedergegebenen Urteil die rechtstheoretische Frage nach der Rechtzeitigkeit der Antragstellung mit immer wieder unterschiedlich möglichem Ergebnis betrachtet. Ganz besonders wird bei RNr. 41 konstatiert
(2) Welche Rechtsfolgen die neu gefasste Vorschrift des § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX nach sich zieht, wird unterschiedlich beurteilt.
http://lexetius.com/2007,1604
Die Sache kann ich allgemein nachvollziehen, denn ich habe den Eindruck, dass hier auf eine "verbummelte" Antragstellung abgestellt wird. Daher stellt sich mir zuerst mal die Frage nach der möglichen Kenntnis der Klägerin insbesondere was die Information durch den Betriebsrat, aber auch und vor allem durch den AG nach § 82 BetrVG Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers betrifft. Demnach gehe ich davon aus, dass die Information schon vorlag, nur nicht adäquat darauf reagiert wurde.
Was die Anerkennung der Gleichstellung betrifft, sehe ich es aber aus eigener Erfahrung ebenso kritisch, wie andere hier auch. Dass selbst dann, wenn die Information des AG vorliegt und im Gleichstellungsantrag darauf Bezug genommen wird, der Antrag abgelehnt und zur Makulatur wird, kann ich nur bestätigen. Der AG wird ja daraufhin gehört, wird das Vorhaben leugnen und kurz darauf - oh Wunder - doch zu einem anderen Schluss kommen.
Quintessenz daraus: bei dem geringsten Anschein seitens des AG und einem GdB >=30 unbedingt sofort Antrag auf Gleichstellung einreichen.
Gruss
Sekundant
