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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG, Drucksache 18/2911 (S. 14 links unten):Diese Fälle könnten gelöst werden, indem § 46 SGB V
wie folgt geändert wird:
§ 46 SGB V: Der Anspruch auf Krankengeld entsteht
1. (…)
2. Im Übrigen von dem Tag der ärztlichen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit an.
Der Anspruch auf Krankengeld bleibt bestehen, solange
Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
fortdauert. Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
soweit Tage der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit
wegen derselben Krankheit nicht durch ärztliche
Feststellung nachgewiesen sind. (…)
Ob der Lösung diesmal Rückwirkung beikommt?"Um die Krankengeld-Falle zu entschärfen hat man 2015 bereits das
System verändert, damit sich Krankschreibungen nicht mehr überlappen
müssen. Auch wenn dies, nicht alle Fälle regelt, so ist das Thema innerhalb
der SPD-Fraktionen bewusst und es wird an einer Lösung gearbeitet, die
beiden Seiten des Verhandlungstisches gerecht werden kann."
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