Hallo Machts Sinn,
wir können das drehen und wenden wie wir wollen und kommen immer auf folgendes Ergebnis:
anfertigen falscher Beweismittel
unterdrücken von Beweismittel
Gebrauch und in Verkehr bringen falscher Beweismittel
Unterdrückung der anzuwendenden Rechtsnorm
bestehende Rechtsnorm falsch wiedergeben
Richter berufen sich dann auf Verfahrensfehler , damit Anträge wegen möglicher Richter Befangenheit unmöglich werden. Statt das erkannt wird, dass es um die strafrechtlichen Aspekte im Verfahren geht.
Wie können wir den Teufelskreis durchbrechen ?
1 Schritt
Befangenheitsantrag stellen.
Ein Fachkollege Richter prüft dann den Befangenheitsantrag - naja der dürfte sicherlich kaum unvoreingenommen die Arbeit seines Kollegen (logisch befindet sich ja am selbigen Gericht) sehen. Damit läuft die Angelegenheit ins leere. Keine Rechtsmittel dagegen möglich
2 Schritt
Beschwerde an den Präsidenten des Sozialgerichts und an den Präsidenten des Landessozialgericht.
Hier ist dann der Präsident zur Überprüfung verpflichtet - ab da sollten spätestens die Straftatbestände deutlich erwähnt worden sein.
Denn hier liegt dann die Chance das es zum erfolgt kommt, da ja ansonsten eine falsch Behauptung und falsch Beschuldigung im Raum steht das das Recht gebeugt wurde/wird
3 Schritt
Die Staatsanwaltschaft dürfte seitens des Präsidenten hinzugezogen werden, wegen falscher Behauptung
Ergebnis:
Dass dürfte ins leere laufen, nachdem keine falschen Behauptungen angestellt wurde.
§ 28 I StGB ist hier dann mit von Bedeutung, da das Recht bereits im Verwaltungsverfahren gebeugt wurde.
Gutachter, Sachverständige und Richter sind dann im späteren Verlauf an der Durchsetzung (Rechtsbeugung) im Sinne der Sozialversicherungsträger Beteiligte, weil sie wider besseren Wissens "diese Unterlagen" mit zur Urteilsfindung heranziehen, was m.E. nicht mit nicht wissen bestritten werden kann.
4 Schritt
Sollte der Präsident die Staatsanwaltschaft nicht hinzuziehen und den Richter nicht als befangen ansehen, so ist die Strafanzeige selber einzureichen