Machts Sinn
Erfahrenes Mitglied
Nachfolge-Konstruktion zur BSG-Krankengeld-Falle
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Gesetzliche Krankengeld-Falle
Beispiel für einen Widerspruch gegen die Krankengeld-Einstellung
Da die BSG-Krankengeld-Falle am 23.07.2015 durch die gesetzliche Krankengeld-Falle
ersetzt wurde und diese ihren Guillotine-ähnlichen Dienst zur Trennung der Versicherten von ihren
Krankengeld-Ansprüchen wirksam aufgenommen hat, wird es Zeit für ein Widerspruchs-Beispiel:
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Gesetzliche Krankengeld-Falle
Beispiel für einen Widerspruch gegen die Krankengeld-Einstellung
Da die BSG-Krankengeld-Falle am 23.07.2015 durch die gesetzliche Krankengeld-Falle
ersetzt wurde und diese ihren Guillotine-ähnlichen Dienst zur Trennung der Versicherten von ihren
Krankengeld-Ansprüchen wirksam aufgenommen hat, wird es Zeit für ein Widerspruchs-Beispiel:
Sehr geehrte …
gegen Ihren Bescheid über die Krankengeld-Einstellung mit Ablauf des
30.09.2016 lege ich
W i d e r s p r u c h
ein.
Begründung:
Nach § 46 Satz 2 SGB V in der Fassung ab 23.07.2015 bleibt der Anspruch
auf Krankengeld jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem die weitere Arbeits-
unfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese
ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt be-
scheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt; Samstage gelten insoweit
nicht als Werktage - https://dejure.org/gesetze/SGB_V/46.html
Da der Gesetzeswortlaut auf das bescheinigte Ende der Arbeitsunfähigkeit ab-
stellt, kann damit kaum ein „voraussichtlich-arbeitsunfähig-bis-Datum“ gemeint
sein. Stattdessen liegt durch den Zusammenhang von Gesetz und Formular nahe,
dass es für die Anwendung der Bestimmung auf den „letzten Tag der Arbeitsun-
fähigkeit“ per „Endbescheinigung“ ankommt und die gesetzliche Krankengeld-
Falle sonst nicht zuschnappen kann bzw. gar keine Falle ist –
http://www.aok-gesundheitspartner.d...ndpraxis/verordnung/ap_verordnung_muster1.pdf
Darauf gehen Sie in Ihrem Bescheid mit keinem Wort ein. Dies gilt ebenso für die
besonderen Umstände des Falles:
Tatsache ist, dass weitere Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis Freitag, den 30.09.
2016 bescheinigt war. Wegen des Feiertags am Montag, 03.10.2016, war Dienstag,
der 04.10.2016 der nächste Werktag, an dem die weitere AU-Bescheinigung (frühes-
tens) erforderlich war.
Als ich mich am 26.09.2016 bei meiner Ärztin mit den Worten „bis Freitag“ verab-
schiedete und sie sagte „das reicht auch noch am Dienstag“, konnte ich darauf ver-
trauen, denn sie kennt sich damit besser aus und macht das ja tagtäglich. Deswegen
habe ich meine Obliegenheiten am Dienstag, 04.10.2016, vormittags, erfüllt und die
Praxis meiner Ärztin aufgesucht. Zur weiteren AU-Bescheinigung kam es jedoch nicht,
weil sie wegen eines Notfalls während der Sprechzeit weg musste und nicht mehr in
die Praxis kam; mittags ist keine Sprechstunde.
Damit habe ich meine Obliegenheit erfüllt, zur Aufrechterhaltung meines Anspruchs
auf Krankengeld die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich bescheinigen zu
lassen. Dass es dazu nicht kam, ist nicht von mir zu vertreten.
Diese Umstände sind mit dem vom Landessozialgericht Mainz durch Urteil vom
04.02.2016, L 5 KR 65/15, entschiedenen Fall vergleichbar. Danach ist die ärztliche
Feststellung / Bescheinigung der Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit am Folgetag un-
schädlich, wenn der Versicherte die Arztpraxis rechtzeitig zur Feststellung weiterer
Arbeitsunfähigkeit aufsucht, dort aber wegen überfüllter Praxis auf den nächsten
Tag einbestellt wird und die ärztliche Feststellung erst an diesem Tag erfolgt. In
diese Richtung urteilte auch das Landessozialgericht Stuttgart am 21.10.2014,
L 11 KR 1242/14.
Die weitere Arbeitsunfähigkeit ist am 05.10.2016 bis 29.10.2016 bescheinigt worden.
Da die Arbeitsunfähigkeit unstreitig nicht unterbrochen war, wäre es unverhältnismäßig,
wegen der „Lücke“ den weiteren Anspruch insgesamt zu verneinen. Für diesen Fall muss
die Krankenkasse einstehen.
Dazu wird auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.5.2016, L 5 KR 1063/15,
verwiesen. Nach dessen Leitsatz dürfen wegen der Eigenart der gesetzlichen Kranken-
versicherung als staatliche Pflichtversicherung mit Beitragszwang im Hinblick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 2 Abs. 1 GG) überzogene formale Anforderungen
an Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (§ 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V) nicht gestellt werden,
erst Recht nicht, wenn sich dadurch der Versicherungsstatus des (Pflicht-) Versicherten
ändern und durch Zahlung der (Pflicht-)Beiträge erworbene Leistungsansprüche ver-
loren gehen können. Jede voraussichtlich-bis-Bescheinigung ist unabhängig von der
Prognose zur Dauer der Arbeitsunfähigkeit, sondern von Zufälligkeiten und admini-
strativ bestimmt (§ 5 Abs. 4 AU-RL und Erläuterungen zur Vereinbarung über Vor-
drucke für die vertragsärztliche Versorgung zum voraussichtlich-bis-Datum in der
AUB).
Im Übrigen werden die rechtlichen Argumente aus den Urteilen der Sozialgerichte
Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={EA3D5B21-E60E-4D51-890A-8F29286A92FA}
Mainz vom 21.03.2016, S 3 KR 255/14
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={1B9170A0-4FB4-408B-A160-DFC31976559C}
Speyer vom 11.07.2016, S 19 KR 599/14
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={B415E6FE-37DF-443C-BB58-5082AABAD587}
Mainz vom 25.07.2016, S 3 KR 428/15
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={BD2FFA7A-3E0E-426F-AEF4-0DA7E4CCFF61}
zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gemacht. Sie sind zutreffend,
auch wenn sie von den Krankenkassen und von der Sozialgerichtsbarkeit ins-
gesamt ignoriert werden. Jedenfalls ist ihnen bisher nicht nachvollziehbar
widersprochen.
Nach geltendem Recht steht mir das Krankengeld somit weiterhin zu.
Da der Widerspruch nach § 86a SGG aufschiebende Wirkung hat, bitte ich
um sofortige Weiterzahlung ab 01.10.2016 und schriftliche Bestätigung
innerhalb einer Woche.
Mit freundlichen Grüßen
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