"BSG-Krankengeld-Falle" - endlich die Sensation !

"BSG-Krankengeld-Falle" - leider noch keine Sensation ...

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eine halbe Million Aufrufe in 5 1/2 Jahren zur Frage

Können Sozialgerichte über Krankengeld entscheiden?
mit minimalen Auswirkungen.

Warum hat Böhmermann damals kein Gedicht geschrieben, beginnend etwa:

„Dies ist die BSG-Krankengeld-Falle
die vom BSG, die haben sie nicht alle“


Ziemlich ausbaufähig, insbesondere zur Frage nach Rechtsbeugung durch fiktive
Konstruktionen zum Gesetzes-Selbstvollzug (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu
fünf Jahren), hilfsweise zur „Ethik im sozialgerichtlichen Verfahren“, durch fünf
Entscheidungen des BSG-Präsidenten-Senates vom 16.12.2014, ca. 4 Wochen
nach Verabschiedung der Potsdamer Ethik-Grundsätze beim 5. Deutschen
Sozialgerichtstag, im Lichte der seitdem fortgesetzten Konkurrenz-Recht-
sprechung aus Rheinland-Pfalz (Mainz bleibt Mainz!)

Natürlich sehen die Akteure auch hier „ein mögliches Strafverfahren kritisch“ -
im Zweifel immer für das „Deutsche Rechtsbeugungsprivileg – erst „recht“
für Kollegialgerichte.
 
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Richter "drehen hohl"

Wieder mal ging es um die sog. Lücke, hier im Zusammenhang mit AUB/Auszahlschein bis 24.02.2015
und ab 25.02.2015. Das "Sozial"gericht Gelsenkirchen hatte für das Klagebegehren - trotz der Recht-
sprechung z. B. aus Seyer sowie der Rechtsänderung ab 23.07.2015 - nicht das geringste Verständnis und
wandte mit Urteil vom 13.08.2015 "finanzielle Gewalt" an.

„Nach vorausgegangenem Hinweis zur Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung aufgrund höchs-
trichterlich geklärter Rechtslage (vgl. Gerichtsschreiben vom 8.7.2015) hat das SG die Klage mit Urteil
vom 13.8.2015 unter Auferlegung von „anteilig Gerichtskosten“ gemäß § 192 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) in Höhe von EUR 150,00 abgewiesen.“
Zum Glück fand der in ähnlichem Zusammenhang heftigst kritisierte 5. Senat des Landessozialgerichts
Nordrhein-Westfalen einen Weg, der Klage statt zugegeben und auszuführen:

„Die erstinstanzlich verhängten anteiligen Verschuldenskosten waren bereits aufgrund der Be-
gründetheit der Berufung des Klägers und der daraus folgenden Rechtmäßigkeit seiner Rechts-
verfolgung aufzuheben.“
Tzsssssssssssss - diese Krankengeld-Richter .... :(
 
Entscheidung berichtigt ...

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... aaaaber die Begründung des LSG NRW …


… im Urteil vom 17.12.2015, L 5 KR 578/15 http://www.anhaltspunkte.de/zeitung/urteile/L_5_KR_578.15.htm ist gleichermaßen ignorant wie damals die mit Urteil des 5. LSG-Senates vom 21.08.2014, L 5 KR 79/13 (Festschrift Seite2 unten und Seite 3 oben: http://up.picr.de/23419037ri.pdf )

Trotz der Einwände in der Berufungsbegründung

Durch die aktuelle Gesetzesänderung werde deutlich, dass der Gesetzgeber die den Kläger treffende Härte der alten Regelung verpöne, wonach die ärztliche Feststellung erst am Folgetag greife, obwohl sie am Ausstellungstag festgestellt sei. Er schließe sich insoweit unter Verweis auf das Sozialstaatsprinzip der von der höchstrichterlichen Rechtsprechungabweichenden erstinstanzlichen Judikatur, insbesondere des SG Speyer, an. Die Entscheidungen desBSG vom 16.12.2014 könnten die darin aufgeworfenen Bedenken nicht ausräumen, zumal ihm nach neuer Rechtslage unbestreitbar ein Krankengeldanspruch zustünde. Der Wortlaut des Gesetzes stütze die aus seiner Sichtgesetzesübersteigende höchstrichterliche Rechtsauffassungin keiner Weise. Die Gerichte seienan den Gesetzeswortlaut gebunden. Nötigenfalls werde er dies im Wege einer Verfassungsbeschwerde einklagen.
beharrte das Gericht auf seiner unkritischen Abschreibe-“Recht“sprechung und führte - ohne auf die Klägereinwände einzugehen - banal aus:

Zwar trifft es zu, dass eine anspruchsvernichtende Lücke im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG (vgl. zuletzt Entscheidungen vom 16.12.2014, B 1 KR 37/14 R ...) - der sich der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich angeschlossen hat (vgl. zuletzt Urteil vom 20.8.2015, L 5 KR 338/13 unter sozialgerichtsbarkeit.de) - vorläge, wenn man bei der Prüfung der ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit allein auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. B. vom 25.2.2015 abstellen wollte. Denn dadurch, dass die vorausgegangene Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am 24.2.2015 endete und die Folgebescheinigung vom 25.2.2015 nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V einen Krankengeldanspruch erst für den Folgetag begründet hätte, hätte der Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 24.2.2015 geendet.
Der Klammerzusatz „(vgl. zuletzt Urteil vom 20.8.2015, L 5 KR 338/13 unter sozialgerichtsbarkeit.de)“ wirft zusätzliche Fragen auf und soll wohl ein Fake sein, Futter für Deutschlands Papageien: http://www.sozial-krankenkassen-ges...hung-ist-rechtswidrig/?postID=17751#post17751
 
Warten aus "neue Recht"sprechung

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Der 3. Senat des BSG arbeitet sich heran:


Da am 23.06.2016 voraussichtlich alle älteren und auch neuere Verfahren von der Liste gestrichen werden

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dürfte alsbald mit der näheren rechtlichen Klärung zu den Voraussetzungen der rechtzeitigen ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit iSd § 46 SGB V
zu rechnen sein – vorbehaltlich bereits angedeuteter
Pietät gegenüber dem bisherigen Herrn der „BSG-Krankengeld-Falle“.
 
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Bedenkliches Urteil


Das genannte Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 21.04.2016, L 5 KR 217/15,
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sg...=esgb&id=185314&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
ist sehr bedenklich:

Im Falle des Klägers war AU bis 03.06.2013 festgestellt. Die Verlängerung wurde – rechtzeitig – am 03.06.2016
festgestellt. Der Auszahlschein datiert vom 06.06.2013.

Nachdem das Sozialgericht Speyer für den weiteren Krankengeld-Anspruch auf den Tag der ärztlichen Feststellung
der Arbeitsunfähigkeit (nicht auf das Datum des Auszahlscheins) abstellte, verweigerte das Landessozialgericht weiteres
Krankengeld mit der Begründung, die Angabe von Arbeitsunfähigkeit allein in den Krankenunterlagen des Arztes ohne
eine Dokumentation nach außen reiche für eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 46 Satz 1
Nr. 2 SGB V nicht aus.

Auf den Gesetzeswortlaut kann diese Auffassung nicht gestützt werden. Danach kommt es nur auf den Tag der ärztlichen
Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an – nicht auf die Dokukmentation nach außen.

Der Gesetzeswortlaut soll verhindern, dass Gerichte nach eigenem Gutdünken selbstherrliche Entscheidungen treffen.
Nicht ohne Grund gibt bereits das Grundgesetz die Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative vor.

Allerdings scheint dies der Sozialgerichtsbarkeit zum Krankengeld unter Justitia´s Augenbinde verborgen zu bleiben:
(Google: „BSG-Krankengeld-Rechtsprechung – Kompetenzbereich des Gesetzgebers – Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2
und 3 GG – Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip
“).

Den vom Gericht „bemühten Argumenten“ wird durch § 49 SGB V ausreichend Rechnung getragen. Danach ruht
der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird.

Folglich hat der Gesetzgeber ausreichende Regelungen geschaffen. Er hat das LandessozialgerichtRheinland-Pfalz
und das Bundessozialgericht weder zu verbündeten Spar-Helfern der Krankenkassen noch zu Benachteiligern der
Versicherten auserkoren.

Soviel zu den vom LSG formulierten „Manipulationsmöglichkeiten“! Das eigentliche Thema wäre:


„Leistungsmissbrauch vs. Rechtsmissbrauch - die Sozialgerichtsbarkeit"

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Justitia´s Augenbinde ....


ist nicht als blinde BSG-Gläubigkeit gemeint!

Das Unglaublich an den Entscheidungen …

… gerade des Landessozialgerichts Mainz ist die Tatsache, dass
es die detailliert begründete Rechtsauffassung der ihm unterstellten
Sozialgerichte Mainz und Speyer allein unter Hinweis auf sog. Kranken-
geld-„Recht“sprechung des ihm übergeordneten Bundessozialgerichts
ignoriert, obwohl sich auch das BSG noch nie mit den relevanten
rechtlichen Gesichtspunkten befasst hat

Speyer vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={EA3D5B21-E60E-4D51-890A-8F29286A92FA}

Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={08F869E4-2BD9-48DC-9BB1-3488BF13F803}

Speyer vom 22.05.2015, S 19 KR 959/13
http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F072D367-03AA-40B0-983C-27400D013D77}

und gerade deswegen jede Glaubwürdigkeit und Überzeugungskraft
vermissen lässt:





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Neue Signale: Krankengeld-Urteil des LSG Mainz vom 04.02.2016, L 5 KR 65/15

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Der BSG-Präsidenten-Senat verlangte viele Jahre die „strikte“ Anwendung der von ihm konstruierten „BSG-Krankengeld-Falle“.
Da er „Ausnahmen“ davon nur „restriktiv“ zuließ, hatten sie bundesweit keine praktische Bedeutung. Wer als Richter trotzdem darauf
erkannte, wurde dafür „gehörig abgewatscht“. Dies führte zu „Papageien-Rechtsprechung“, dem BSG folgend, statt dem Gesetz.

Dadurch entstandene Härten gegenüber den Versicherten veranlassten den Gesetzgeber zur Änderung des § 46 SGB V. Damit
war die bisherige Krankengeld-Rechtssprechung des 1. BSG-Präsidenten-Senats gescheitert. Seit 01.01.2015 ist der 3. BSG-Senat
zuständig. Er hat sich zu diesem Themenbereich bisher nicht geäußert.

Inzwischen gerät die frühere BSG-Krankengeld-Rechtsprechung immer mehr in Verruf. Entscheidungen der Sozialgerichte Speyer
vom 22.05.2015, S 19 KR 959/13, sowie vom 30.11.2015, S 19 KR 160/15, und Mainz vom 31.08.2015, S 3 KR 405/13, machen Fehler,
Ignoranz und Arroganz des BSG deutlich.

Auch das Sozialgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 28.01.2016, S 8 KR 288/14, auf wichtige Gesichtspunkte verfassungskonformer
Rechtsauslegung aufmerksam gemacht, um in verfassungswidriger Weise unverhältnismäßige Eingriffe in die vom Gesetz vorgesehenen
Entgeltersatzansprüche zu vermeiden. Und das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 04.02.2016, L 5 KR 65/15, erweitert
das vom BSG abgesteckte Terrain für Entscheidungen zugunsten der Versicherten, die alles ihnen Zumutbare und Mögliche getan haben,
sodass für Fehler der System-Verantwortlichen die Krankenkassen einstehen müssen.

Die LSG-Entscheidung aus Mainz ist angesichts der dort „unter der Decke gehaltenen“ übrigen Rechtsprechung zu diesem Themen-
bereich besonders bemerkenswert. Ob dies damit zusammenhängt, dass die „Wende“ nicht zu offensichtlich werden soll?
 
Grundgesetz - Verhältnismäßigkeit

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Beim 5. Senat des Landessozialgerichtes Baden-Württemberg ist endlich angekom-
men, dass es lt. Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz einen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gibt:



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Urteilsauszug:

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Wer weiß - vielleicht spricht sich unter Krankengeld-Richtern (m/w) außerdem herum,
dass es auch Sozialgesetzbücher gibt – SGB I und X.

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Ist Krankengeld-„Recht“sprechung organisierte Rechtsbeugung, die Deutsche Sozialgerichts-
barkeit eine kriminelle, verbrecherische Vereinigung?


Schon den Vorfragen, inwieweit die Krankengeld-"Recht"sprechung der Deutschen "Sozial"gerichtsbarkeit
mit materiellem Recht vereinbar ist, verschließen sich bisher - fast - alle Fachleute. Vermutlich werden wir
zur Frage der Rechtsbeugung also keine Antwort bekommen.

Auch kein "Nein"!

Aber wir dürfen, sollten in diesem Zusammenhang über Rechtsbeugung diskutieren. Die Gelegenheit
ist nun besonders günstig:


image-414002-0a412552.jpg



http://www.zeit.de/gesellschaft/201...eile-fischer-im-recht?cid=8824963#cid-8824963
http://www.zeit.de/serie/fischer-im-recht

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