ALG 1 nach §125 SGBIII nach Aussteuerung durch die BG

Hallo Wurzelzwerg,
dein Mann sollte sofort zum Arbeitsamt gehen und die Sachbearbeiterin fragen, warum ihm kein ALG gem. § 125 gewährt wird. Vielleicht ist dort nur ein Fehler unterlaufen. Wenn nicht, bleibt nur noch der Weg des Widerspruchs.
Bei mir wurde das ALG auch zunächst falsch festgelegt. Ein kurzer Anruf und schon am nächsten Tag bekam ich meine korrekte Festsetzung.
Was mich dabei gewundert hatte: Es lief alles ganz unbürokratisch ab. Da sollte meine BG vielleicht mal Nachhilfe nehmen.

Alles Gute
Derosa
 
Hallo Derosa,
hast du auch Bescheid vom Arbeitsamt bekommen, dass Geld nach §125 bezahlt wird. Meine Frau hat auch das ALG I nach § 125 beantragt und wir haben Bescheid bekommen, wo nach § 117 steht. Die haben gesagt, dass es richtig ist und im Computer Nahtlosigkeit vermerkt.
Ist das Geld gleich hoch, oder bekommt man nach § 125 mehr Geld oder gibt es Nachteile?

Gruß
Franz
 
Hallo Wurzelzwerg,

es kann ein versehen des SB. vorliegen aber auch Absicht sein.
Ich würde Dir empfehlen, schriftlich Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Damit wird der Verwaltungsakt nicht Rechtskräftig und dieses ist ja wohl sehr wichtig!
Persönliche Vorsprache hat den Nachteil, dass man nichts schriftliches in der Hand hat und Unterumständen über keine Beweismittel verfügt.

MfG.
Pit
 
dankeschön gruss lisaa

hallo Rainer, hallo zusammen,

zu der Beratung fällt mir hierzu noch ein, ob Beratung gleich Aufklärung ist?:confused:

Wenn man z. B. vor einer Entscheidung gestellt wird, kann man sich dann die gesamten z. B. zum Thema bezogenen Pflichten/Rechte oder Infos oder.... schriftlich aufzählen lassen mit Folgen oder wie geht man da vor?:confused:

Gruss Lisaa:)
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Hallo Rainer, Lisaa, Hallo@

einen Anspruch auf eine ordentliche Beratung hat jeder. Ich kann jedoch nicht Antworten von einem SB. verlangen und erwarten, wenn ich dazu keine Frage gestellt habe.
Ich habe es oft in meinem Beruf erfahren, dass Kunden später gesagt haben, dass hat er uns nicht gesagt.....!
Jeder der zu einer Behörde usw. geht, sollte sich ordentlich auf dieses Gespräch vorbereiten und sich Fragen notfalls auf einen Zettel notieren und diese dann auch stellen. Das gleiche gilt natürlich dann auch für die vom SB. gegebenen Antworten, denn nur so habe ich dann auch eine Möglichkeit wegen eventuelle Falschberatung gegen diesen vorzugehen.

MfG.
Pit
 
Hallo Tanja66,
mein erster Bescheid bezog sich auf § 117 und wurde dann auf § 125 geändert. Die Berechnungsgrundlage war auch falsch. Ich wollte Widerspruch einlegen, habe aber vorher nochmals telefonisch bei der Agentur nachgefragt. Durch die sofortige Änderung der Festsetzung hatte sich mein Widerspruch dann ja erübrigt.

Die Höhe ist bei beiden §§ gleich.

Viele Grüße
Derosa
 
Wieder neue Entwicklung

Hallo, an alle

Nach längerer Zeit gibt es wieder Neues zu berichten.
Mein Männe war Anfang des Monats zur Begutachtung beim medizinischen Dienst des Arbeitsamtes. Es fand eine mehr oder weniger allgemein-medizinische Untersuchung statt mit folgendemErgebnis: Er ist vollschichtig arbeitsfähig mit einigen Einschränkungen und das, obwohl sein behandelnder D-Arzt in seinem Bericht an das Arbeitsamt eine Arbeitsunfähigkeit noch mindestens für die folgenden 6 Monate bescheinigt hat.

Als Folge dieses Gutachtens wurde meinem Mann die Zahlung des ALG nach § 125 SGB verweigert. Er bekommt nun ALG nach § 117 und soll beim nächsten Vorstellungstermin beim Arbeitsvermittler seine Vorstellungen mitteilen, als was er in Zukunft arbeiten möchte.
Er wurde aufgefordert, seinen Arbeitsplatz zu kündigen und es wurde ihm gesagt, dass sein Arzt ihn nicht weiter arbeitsunfähig schreiben darf, sonst wird die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt.
Nun ist die Frage, was kann man noch arbeiten, wenn man
die rechte Hand nicht gebrauchen kann wegen CRPS und
auf Grund der Einnahme von Gabapentin eingeschränkt ist in der Konzentrationsfähigkeit, ständig müde ist und eigentlich ja keine Maschinen bedienen darf und auch nicht Auto fahren darf.
Außerdem laufen ja noch die ganzen Behandlungen physiotherapeutisch und psychologisch, manchmal 3 mal täglich noch mindestens bis Ende Januar und warscheinlich noch darüber hinaus.
Auf seinen Einlass, das er ja eigentlich Hilfe und Unterstützung vom Arbeitsamt erwartet hätte bei einer Wiedereingliederung ins Arbeitsleben und das ihm der Arbeitsvermittler doch mal Vorschläge machen sollte, was es für ihn mit den angeführten Einschränkungen noch für Arbeitsmöglichkeiten gäbe, bekam er nur lapidar zur Antwort, dass dieser das nicht machen dürfe, dafür wäre er nicht zuständig, das müsse mein Männe schon selber tun.

Nun ist mein Männe psychisch schon wieder so schlecht drauf, dass ich schon wieder Angst bekomme, dass er wieder ganz nach unten rutscht.

Soweit ich mich im Internet schlau machen konnte, ist ein Widerspruch gegen das medizinische Gutachten nicht möglich.
Wer hat ähnliche Erfahrungen mit dem Arbeitsamt gemacht und was können wir noch unternehmen?

Viele Grüße
Wurzelzwerg
 
Hallo Wurzelzwerg,

das regt mich schon wieder auf. Weiss der Arzt vom medizinischen Dienst eigentlich was CRPS ist? Hatte der vorher schon mal einen Sudeck gesehen?

Dein Mann sollte beim nächsten Termin beim AA mal den SB fragen, was er mit der Hand denn noch vollschichtig arbeiten soll. Da würde ich echt mal den Spieß umdrehen, dass nicht dein Mann sich überlegen soll, was er arbeiten kann, sondern das AA. Denn deinem Mann fällt nichts ein. Wieso darf der Arbeitsvermittler denn keine Vorschläge machen? Wer soll die denn sonst machen?

Weiterhin soll er mal fragen, wie er überhaupt zu einem Arbeitsplatz kommen soll, wenn er aufgrund der Medikamente nicht Auto fahren kann. Was ist, wenn man einen neuen Arbeitsplatz findet, der nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist? Was ist, wenn ihm ein Unfall an einer Maschine bei der Arbeit hat? Wer kommt dann auf? Die BG wird sich doch damit ausreden, dass dein Mann doch wisse, dass er keine Maschine führen darf...
Weiterhin sollte dein Mann beim AA mal fragen, was aus seinen ganzen Therapien werden soll, die aus ärztlicher Sicht schließlich notwendig sind. Die Ärzte verordnen ihm diese ja nicht aus lauter Jux und Tollerei. Dein Mann ist doch noch nicht austherapiert.

Mit welcher Berechtigung darf das AA denn seinem behandelnden Arzt verbieten, ihn weiter AU zu schreiben? Der haftet doch.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man gegen ein Gutachten des medizinischen Dienstes keinen Widerspruch einlegen kann. Das würde ja bedeuten, dass deren Gutachten unfehlbar wären. Es muss doch auf deren Bescheid ein Hinweis auf Rechtsmittel geben?

Da macht es sich das AA doch recht einfach, dass man jede zumutbare Arbeit annehmen muss. Soll er jetzt eine Umschulung machen? Dabei sollten die sich doch auch mal Gedanken machen, wie alt dein Mann ist.

Da wäre es doch auch für das AA kostengünstiger, das halbe Jahr der AU deines Mannes noch abzuwarten.

An Stelle deines Mannes würde ich mir ganz schnell einen Termin in Hannover geben lassen und dort mal anfragen, was die dazu meinen. Dein Mann ist doch jetzt, nach diesem Ergebnis, auch psychisch garnicht fähig, zu arbeiten.

Alles Gute
Derosa
 
Hallo Derosa

Im ersten Moment wollte ich mir ähnlich wie du Luft machen. Nun hast du es für mich getan. Das hat auch schon gut getan.

Gegen dieses Gutachten ist kein Widerspruch möglich, selbst wenn es von vorne bis hinten untauglich wäre.
Es ist kein Verwaltungsakt. Dem Gutachten fehlt, um ein VA zu sein, die Aussenwirkung.
Das Gutachten selbst erzeugt nur indirekt über den hieraus entwickelten VA Aussenwirkung, der dann rechtsmittelfähig ist.

Deshalb hat die Behörde z.B. auch die Möglichkeit vom Gutachten abweichende Dinge in den VA aufzunehmen, ohne dass man ihr hieraus einen Verfahrensfehler nachweisen könnte.

Sie kann den Empfehlungen des GA folgen, sie muss es aber nicht.

Bei mir so geschehen, nur umgekehrt wie bei Wurzelzwerg.
 
Hallo Rainer1411,

dann verstehe ich aber nicht ganz, wieso das Gutachten als Rechtsgrundlage für das Arbeitslosengeld herangezogen werden kann? Sind dann alle vorherigen und anschließenden Gutachten null und nichtig, nur weil beim medizinischen Dienst offensichtlich jemand Arzt ist, der nicht weiss, welche verherenden Auswirkungen es haben kann, wenn man CRPS überbelastet?

Wieso ist das kein Verwaltungsakt? Das Gutachten wird doch zum Bestandteil des Leistungsnachweises? Danach wird doch entschieden, ob Arbeistlosengeld nach § 125 oder 117 gewährt wird?

Viele Grüße
Derosa
 
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