ALG 1 nach §125 SGBIII nach Aussteuerung durch die BG

Hallo derosa

Das Gutachten dient als Begründungsinstrument für z. B. die Ablehnung einer Rente.
Im Verwaltungsakt wird ggfls. auch auf dieses GA Bezug genommen.

Nun legst du gegen diesen VA Widerspruch ein und in deiner Widerspruchsbegründung nimmst du dann das GA auseinander.

Aber der Widerspruch ist gegen den VA gerichtet und nicht gegen das GA.

Stell dir vor die BG beauftragt ein Gutachten und nimmt es anschließend zu den Akten, weil sie z.B. keinen Handlungsbedarf sieht.
Über die Akteneinsicht gelangt das Gutachten zu dir und du entdeckst dort Fehler.
Dann kannst du hiergegen keinen Widerspruch einlegen.

Wenn es nicht klar wurde, dann schau dir folgenden Link an:

http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB10_31R0
 
Hallo Rainer1411,
danke, jetzt verstehe ich. Ich hatte nur erst verstanden, dass man gegen die Entscheidung des AA keinen Widerspruch einlegen kann und das konnte ich mir nicht vorstellen. Liegt wohl am kalten Wetter.

Viele Grüße
Derosa
 
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