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@Aramis
RA und gericht werden sich auf die rechtlichen vorgaben berufen, hier wohl
aber wie schon geschrieben, ist es euch unbelassen, aus den schon genannten gründen (wenn ihr diese so sehen und interpretieren könntet) die zusage gleich am montag morgen zu widerrufen. zumindest sollte dem gedanken nachgegangen werden, bevor fakten geschaffen werden. dumm wäre nur, wenn die getroffene entscheidung schon auf dem weg wäre.
gruss
Sekundant
RA und gericht werden sich auf die rechtlichen vorgaben berufen, hier wohl
Zivilprozessordnung
§ 278 Gütliche Streitbeilegung, Güteverhandlung, Vergleich
(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.
aber wie schon geschrieben, ist es euch unbelassen, aus den schon genannten gründen (wenn ihr diese so sehen und interpretieren könntet) die zusage gleich am montag morgen zu widerrufen. zumindest sollte dem gedanken nachgegangen werden, bevor fakten geschaffen werden. dumm wäre nur, wenn die getroffene entscheidung schon auf dem weg wäre.
gruss
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