Hallo xgreek69x,
selbstverständlich kann eine Strafanzeige Sinn machen. Einige der aufsehenerregenden Fälle kommen ja auch in die Presse.
Und möglicherweis ekannst Du auch noch die Strafanzeige stellen, wenn Deine zivilrechtlichen Sachen geregelt sind und in diesem Zusammenhang eine Schuld die auch strafrechtlich relevant ist, festgestellt wurde.
Du solltest mit einem entsprechenden Anwalt sprechen, der Dich bezüglich der Fristen aufklären kann.
Wann konntest oder musstest Du jenes Grad an Gewissheit über Deine Vermutungen haben, damit eine Strafanzeige gerechtfertigt war, könnte so eine Frage an den Anwalt sein, damit er Dir ausrechnet bis wann Du Strafanzeige erstatten könntest.
---
Nun zur Begründung der Kammer, aber vorweg da es nicht ausgeschlossen ist, dass das UO aufgrund deser Angaben identifiziert werden könnte folgender Hinweis: Das UO weiß nicht, dass diese Informationen hier veröffentlich werden. Es soll dies auch nicht wissen, da die Folgen des Unfalls eine angemessene Auseinandersetzung mit den Angelegenheiten kaum ermöglichen.
Diese Folgen waren bisher:
- Maßgebliche gesundheitliche Einschränkungen mit inzwischen mehr als 20 Operationen, GdB 50 % + G, GdE 100%
- "Flucht" aus Bayern durch Umzug
- 2 Klagen gegen private Versicherung (zu denen das hier gegeständliche Glaubwürdigkeitsgutachten gehört, aber auch z.B. zwei gerichtliche Sachverständige, die ihren Auftrag nicht angemessen erledigen und eine Richterin, die eigentümlich agiert).
- Verfahren gegen Polizisten (Durch UO eingestellt, weil Oberstaatsanwalt und Polizeipräsident keinen Anlaß sahen mit dem Polizisten, der den Unfall aufnahm, zu sprechen, obwohl dieser im Rahmen der Zuegenbefragung vor Gericht selbst angab, dass er weder die Qualifikation zu den von ihm om Polizeiprotokoll festgestellten Feststellungen habe, noch dass er jene Maßnahmen durchgeührt habe, die er laut seinem Polizeibericht durchgeführt hätte)
- Verfahren gegen Klinik als Unfallverursacher und wegen 11 dokumentierten mutmaßlichen Fehlern (vor und nach dem Unfall ander Klinik)
- Verfahren gegen andere Klinik, wegen einem anderen Fehler.
- Verfahren zur Feststellung des GdB
- Verfahren zur Feststellung der Erwerbsunfähigkeit
- und viele andere Kleinigkeiten (wie z.B. MDK der KK wegen inzwischen zwei Gutachten, Auseinadersetzung mit Rechtsschutzversicherung, weil der Sachbarbeiter so gerne die Entscheidungen der Gerichte vorwegnimmt und deshalb versucht die Leistungen abzulehen und so weiter und so fort)
Raus ergibt sich: Das UO hat mit dieser Darstellung hier nichts zu tun. Alle Angaben hier sind persönliche Meinungsäußerungen des Boardmitglieds "oohpss".
Soweit ich hier Dokumentinhalte einstelle, dann niemals um jemanden bloßzustellen oder zu diskreditieren, sondern lediglich um Fragen von allgemeinem Interesse qualifiziert zu beantworten.
------------------
Hintergrund der Anfrage war: Ein Pychiater erstellt im Auftrag einer Versicherung (mutmaßlich) anhand von Unterlagen der gerichtlichen Auseinandersetzung und möglicherweise anderer, dem UO unbekannte, Unterlagen ein "Glaubwürdigkeitsgutachten".
Das psychiatrische Gutachten, dass die Glaubwürdigkeit des UO beurteilt und der beklagten Versicherung helfen soll, die Klägerin als notorische Lügnerin "abzustempeln", erstellt der Psychater nicht nur sehr zügig, sondern auch ohne das UO einmal gesehen oder gesprochen zu haben.
Das UO glaubt, dass der Psychiater gegen grundlegende Regeln der psychiatrischen Begutachtung verstoßen hat, weil es zu den Grundregeln der Psychiatrischen Begutachtung gehört, dass der Gutachter einen persönlichen Kontakt mit dem zu begutachtenden Patienten hat.
Weiterhin vernutet das UO, dass die Anfertigung diese sGUtachtens gegen berufsständische Maßgaben verstoßen könnte, weil das UO niemals darüber aufgeklärt worden war, dass diese psychiatrisches Gutachten angefertigt werden würde und angefertigt wurde, bis es von der Versicherung des UO bei Gericht als Bestandteil der Verteidigungsstrategie der Versicherunge eingereicht wurde.
Das Schreiben der Bayerischen Landesärztekammer als Reaktion auf die Bitte des RA des UO um eine Stellungnahme:
BAYERISCHE LANDESÄRZTEKAMMER
Bayetische Landesärztkammer
Muhlbaurstralle 16
81677 München
Telefon: 089 4147-220
Fax: 089 4147-750
E-Mail: berufsordnung@blaek.de
Unsere Zeichen: XX/XXXXXXXXX/XX
Ihr Schreiben vom: XX.XX.XXXX (vor eine Monat)
Ihre Anfrage zur Stellungnahme des Prof. Dr. med. Thomas Grobe vom XX.XX.XXXX
§ 25 Berufsordnung für die Arzte Bayems (B0); Art. 38 Heilberufe-Kammergesetz
Sehr geehrter Herr RA,
wir beziehen uns auf Ihr Schreiben vom XX.XX.XXXX.
Nach § 25 BO haben Ärzte Gutachten bzw. Zeugnisse mit der
notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen zu erstellen. Sofern die
Gutachtenerstattung bzw. Zeugniserstellung wider besseres Wissen bzw. ohne die erforderliche Sorgfalt erfolgt, liegt ein berufsrechtlicher Verstoß vor.
Inwieweit der hier in Frage stehende Arzt, Prof. Dr. med. Thomas Grobe, mit seinem Schreiben vom XX.XX.XXXX an die Nürnberger Allgemeine
Versicherungs-AG entsprechend den Vorgaben des § 25 BO gehandelt hat,
kann die Bayerische Landesärztekammer bereits mangels Vorliegens der
hierfür nötigen Unterlagen nicht beurteilen.
Daraber hinaus hat die Bayerische Landesärztekammer keine
berufsaufsichtliche Zuständigkeit zur Prüfung des Vorliegens bzw. Nichtvorliegens einer Berufspflichtverletzung. Die Prüfung bzw. Klärung einer schuldhaften Berufspflichtverletzung obliegt in Bayern dem ärztlichen Bezirksverband (Art. 38 Heilberufe-Kammergesetz), vorliegend dem Ärztlichen Bezirksverband Mittelfranken, Farther Straße 115 90429 Wimberg.
Wir stellen lhnen daher anheim, sich an diesen zu wenden.
---
Grüße
oohpss