Hallo zusammen,
ab Januar tritt ja das neue Gesetz in Kraft und wir können 1 Jahr wählen, ob wir das alte, oder neue Recht wählen.
Habt Ihr von Euren Versorgungsämtern schon Bescheid bekommen? Und für was entscheidet Ihr Euch? Was sind die Vor- und Nachteile?
Im SGB XIV fällt ja der Bestandsschutz weg (bei unveränderten GDS die letzten 10 Jahre wird ab dem Alter von 55 nicht mehr nachgeprüft.) Das macht vielen zu schaffen. Nachprüfungen sind belastend.
Auf der anderen Seite....
Ist man in Folge der Tat auf Dauer voll erwerbsgemindert aufgrund psychischer Folgen hat das Amt überhaupt Spielraum einen runter zu stufen? In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unterscheidet man ja zwischen den mittelgradigen und schweren Anpassungsstörungen. Ich verstehe das so, daß die EMR alleine schon einen GDS von mindestens 50 mit diesem Kriterien bedingt. Oder sehe ich das falsch? Bei leichten Anpassungsstörungen ist man noch berufstätig....
Freue mich auf gemeinsamen Austausch.
ab Januar tritt ja das neue Gesetz in Kraft und wir können 1 Jahr wählen, ob wir das alte, oder neue Recht wählen.
Habt Ihr von Euren Versorgungsämtern schon Bescheid bekommen? Und für was entscheidet Ihr Euch? Was sind die Vor- und Nachteile?
Im SGB XIV fällt ja der Bestandsschutz weg (bei unveränderten GDS die letzten 10 Jahre wird ab dem Alter von 55 nicht mehr nachgeprüft.) Das macht vielen zu schaffen. Nachprüfungen sind belastend.
Auf der anderen Seite....
Ist man in Folge der Tat auf Dauer voll erwerbsgemindert aufgrund psychischer Folgen hat das Amt überhaupt Spielraum einen runter zu stufen? In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unterscheidet man ja zwischen den mittelgradigen und schweren Anpassungsstörungen. Ich verstehe das so, daß die EMR alleine schon einen GDS von mindestens 50 mit diesem Kriterien bedingt. Oder sehe ich das falsch? Bei leichten Anpassungsstörungen ist man noch berufstätig....
- Mittelgradige Anpassungsschwierigkeit (GDS 50-70)
Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn eine psychische Veränderung eine weitere berufliche Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, aber bereits eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt. Als weiteres Kriterium gelten erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung. Es darf aber noch keine Isolierung geben. Auch ein sozialer Rückzug, der etwa eine vorher intakte Ehe oder Freundschaft stark gefährden könnte, darf noch nicht erfolgt sein.- Schwere Anpassungsschwierigkeit (GDS 80-100)
Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn die weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist. Weitere Kriterien sind schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder vom Bekanntenkreis. "Freue mich auf gemeinsamen Austausch.