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Neues Soziales Entschädigungsrecht SGB XIV ab 1. Januar 2024

Tigerchen

Neues Mitglied
Registriert seit
5 Juli 2021
Beiträge
16
Hallo zusammen,

ab Januar tritt ja das neue Gesetz in Kraft und wir können 1 Jahr wählen, ob wir das alte, oder neue Recht wählen.
Habt Ihr von Euren Versorgungsämtern schon Bescheid bekommen? Und für was entscheidet Ihr Euch? Was sind die Vor- und Nachteile?

Im SGB XIV fällt ja der Bestandsschutz weg (bei unveränderten GDS die letzten 10 Jahre wird ab dem Alter von 55 nicht mehr nachgeprüft.) Das macht vielen zu schaffen. Nachprüfungen sind belastend.

Auf der anderen Seite....
Ist man in Folge der Tat auf Dauer voll erwerbsgemindert aufgrund psychischer Folgen hat das Amt überhaupt Spielraum einen runter zu stufen? In den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen unterscheidet man ja zwischen den mittelgradigen und schweren Anpassungsstörungen. Ich verstehe das so, daß die EMR alleine schon einen GDS von mindestens 50 mit diesem Kriterien bedingt. Oder sehe ich das falsch? Bei leichten Anpassungsstörungen ist man noch berufstätig....

- Mittelgradige Anpassungsschwierigkeit (GDS 50-70)

Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn eine psychische Veränderung eine weitere berufliche Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, aber bereits eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt. Als weiteres Kriterium gelten erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung. Es darf aber noch keine Isolierung geben. Auch ein sozialer Rückzug, der etwa eine vorher intakte Ehe oder Freundschaft stark gefährden könnte, darf noch nicht erfolgt sein.

- Schwere Anpassungsschwierigkeit (GDS 80-100)

Schwere soziale Anpassungsschwierigkeiten liegen vor, wenn die weitere berufliche Tätigkeit sehr stark gefährdet oder ausgeschlossen ist. Weitere Kriterien sind schwerwiegende Probleme in der Familie oder im Freundes- oder Bekanntenkreis bis zur Trennung von der Familie, vom Partner oder vom Bekanntenkreis. "

Freue mich auf gemeinsamen Austausch.
 
Hallo @Tigerchen

Danke! In den verlinkten BMAS Infos steht:

Muss beim Wechsel in das Recht des SGB XIV eine erneute Prüfung mit ärztlicher Untersuchung stattfinden?
Nein. Für das neue Recht gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie der festgestellte Grad der Schädigungsfolgen weiter.
Deswegen verstehe ich nicht, warum du von Nachprüfungen schreibst.
Im SGB XIV fällt ja der Bestandsschutz weg (bei unveränderten GDS die letzten 10 Jahre wird ab dem Alter von 55 nicht mehr nachgeprüft.) Das macht vielen zu schaffen. Nachprüfungen sind belastend.
LG
 
Zuletzt bearbeitet:
Das war auf den weg fallenden Bestandsschutz mit der Altersgrenze bezogen. Den gibt's im neuen SGB XIV nicht mehr.

Aber abgesehen davon sind, wenn kein Dauerzustand angenommen wird, auch im neuen Gesetz Nachprüfungen in 5 bzw. In 10 Jahren möglich.
 
Hallo,

ja, wir haben ein entsprechendes Schreiben bekommen. Darin heißt es: Wir möchten Sie über eine Rechtsänderung ab. 1.1.2024 informieren, weil Sie eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz bzw. einem darauf verweisenden Gesetz beziehen.
Die Grundrente wird in das neue SGB XIV übernommen und wie gewohnt überwiesen.

Dabei hat sich die Entschädigungszahlung um 10 Euro erhöht
Bei einem GdS von 30 oder 40 beträgt die monatliche Entschädigungszahlung 400 €
Bei einem GdS von 50 oder 60 beträgt die monatliche Entschädigungszahlung 800 €
Bei einem GdS von 70 oder 80 beträgt die monatliche Entschädigungszahlung 1200 €
Bei einem GdS von 90 beträgt die monatliche Entschädigungszahlung 1600 €
Bei einem GdS von 100 beträgt die monatliche Entschädigungszahlung 2000 €.
Und es gibt ein neues Geschäftszeichen.

Diese Entschädigungszahlung nimmt auch zukünftig an den Erhöhungen entsprechende der Erhöhung der Rente teil.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo @

weiß jemand wie es mit den sogen. Altfällen "OEG 10a" ausschaut?

OEG 10a bekommt man ja nur wenn man bedürftig ist, also sehr wenig Einkommen hat. Das wurde auch jedes Jahr überprüft.

Wie wird die Bedürftigkeit im neuen Recht überprüft?

@Tigerchen hat leider recht, der Bestandsschutz fällt im neuen SGB weg. Es können jederzeit Nachprüfungen (Herabstufung GdS) vorgenommen werden.

Danke vorab
 
Sorry, ich stehe völlig auf dem Schlauch. Was bedeutet diese Änderung? Mein GdB beträgt 90, kann ich jetzt eine Entschädigungsleistung von 1.600 Euro beanspruchen? Falls nicht, wer kann diese Leistung beanspruchen? Oder gilt das Ganze nur für das Opferentschädigungsrecht?
 
Hallo @Rehaschreck,
Nein, Du bekommst keine 1600 Euro. Lies bitte einfach mal die ersten Artikel des Gesetzes. Weshalb sollte es Wirkung für Dich entfalten? Bist Du OEG -Opfer? Bist Du Kriegsversehrt? Impfschadensopfer -Anti-D-Propylaxe von 1978/1979 aus der DDR?
Artikel 1 SGB14
Die Soziale Entschädigung unterstützt Menschen, die durch ein schädigendes Ereignis, für das die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt, eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, bei der Bewältigung der dadurch entstandenen Folgen.
(2) Schädigende Ereignisse sind: 1.
Gewalttaten nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1,
2.
Kriegsauswirkungen beider Weltkriege nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 sowie
3.
Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 sowie
4.
Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4,
die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben.
(3) Das schädigende Ereignis kann ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein.


Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe,
herzlichen Dank für die Klarstellung. Grüß Rehaschreck
 
Danke für den Hinweis. Muss mich unbedingt mal mit all den Neuerungen beschäftigen.
 
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