Grüß Dich, Binka!
01
Sekundant hat schon Recht: Wir müssen wissen: Wer soll Zugang zu Deinen gesundheitlichen Daten bekommen? Wer will die SChweigepflichtsenbindungserklärung haben? Das ist ganz unterschiedlich geregelt.
02
Nehmen wir mal den Fall an, der in dieser Rubrik der häugste ist: Die Kraft-Haftpflicht-Verischerung des Unfallgegners will die Schweigepflichtsentbindungserklärung haben: Also die Verischerung des Autos, dessen Fahrer den Unfall verursacht hat.
(a)
Die gegnerische Kraft-Haftpflichtsversicherung hat keinen Anspruch darauf.
(b)
Allerdings: Dann ist es Deine Sache, Belege zu beschaffen und der Versicherung vozulegen. Denn Du willst SChadensersatz, dann musst Du auch die nötigen Beweise herschaffen.
(c)
Es hat durchaus Sinn, das zu tun. Denn ich habe oft erlebt: Die gegnerische Haftpflichtsversicherung behauptet zwar, sie wolle damit die Höhe der Ansprüche bemessen können, doch fällt auf:
- Viel intensiver sucht sie nach etwas, was sie dazu benutzen kann, um hinterher Zahlungen zu verweigern
- Im Prozess ist dann die ganze, von der Vericherung vorher so hochgelobte "medizinische Sachkunde" wie weggeblasen: Auf einmal bestreitet die Verischerng selbst medizinische Selbstverständlichkeiten und stellt sich an, als habe sie von Medizin keinen Schimmer eines Dunstes an Ahnung.
(d)
Beschaffst Du die BVelge selbst, kannst Du sie vorher kontrollieren: Denn wie oft erlebt man, dass Ärzte (die sich als Heiler verstehen, nicht als Schreiber!) versehentlich, auch oft aus Schlamperei tolle Fehler machen, was glaubst Du, was die damit anstellen? So ein Dukument legt man dann der Versicherung nicht vor, sondern bewirkt erst mal die Korrektur der Fehler.
03
Da wir gerade dabei sind: Oft legen dann Kraft-Haftpflicht-Versicherer dann Deine Unterlagen Gutachtern vor, den sie sich ausgesucht haben. Und den sie gut kennen, aus intensiver ZUsammenarbeit, der aber natürlich sowas von "neutral" ist, dass man das Fürchten kriegt.
Dieses Weiterleiten an einen externen Gutachter kann man aber verhindern: Das Budensdatenschutzgesetz ermöglicht das. Man muss der Verischerung nur rechtzeitig (also: Am besten gleich) mitteilen, dass Du nicht willst, dass Deine gesundheitlichen Daten (nach § 3 Abs. 9 BDSG) an Dritte weitergeleitet werden. Geschieht es dennoch, kommt der Versicherer in schöne Probleme: Damit kann sie sich die Pflicht einhandeln, ein Schmerzensgeld (allein wegen dieser Persönlichkeitsrechtsverletzung!!) verdienen, wohlgemerkt: Zusätzlich zu dem Schmerzensgeld, das aus Deinen Verletzungen folgt. Man kann verlangen, dass das Begutachtungsinstitut dann die Daten löscht, es darf auch dann kein Gutachten mehr erstellen.
Funktioniert durchaus nicht schlecht!
ISLÄNDER