Hallo Kasandra,
ich kann nur von meinen Erfahrungen aus Deine Fragen beantworten indem ich über das berichte, was ich als Zuschauer und in meiner eigenen Verhandlung erlebt hatte.
In fast allen Fällen war der Kläger mit seinem Anwalt bei der Verhandlung anwesend. Ich glaube auch, dass der Kläger ein Recht darauf hat, bei seiner Verhandlung anwesend zu sein. Wenn nicht, bitte ich um Berichtigung.
Erfahrungsgemäß unterhält sich der Richter vorrangig mit dem RA. Er vertritt schließlich den Kläger. Selbst kann man sich nur äußern, wenn man vom Richter aufgefordert wird. Das ist schlimm wenn man mitkriegt, dass der eigene Anwalt oder der Richter Stuss erzählt und man nicht sofort berichtigen kann. Ich konnte mich mehrmals nicht beherrschen und wurde dann vom Richter entsprechend belehrt bzw. zurechtgewiesen. Außerdem war die Verhandlungsführunng durch den Richter von einer Arroganz geprägt, die sogar meine Anwältin beeinflußte. Im Gegensatz dazu unterhielt er sich mit dem Vertreter der Beklagten, der zugleich vorher mein SB war ganz locker und das ließ mich so einige Schlüsse ziehen. Siehe Ariel: „Konstante Prozesspartei“
Was die Akte betrifft, wußte in meinem Falle der Richter über den Inhalt gut Bescheid, das heißt, er hat sich anscheinend schon ausgiebig damit befasst. Begriffen hatte er allerdings nicht viel! Die Laienrichter kriegen die Akte vorher nicht zu sehen. Sie sollen sich ihre Meinung anhand der Verhandlung bilden. Und spätestens bei der Beratung sagt ihnen der Richter, welche Meinung sie zu dem Fall haben sollen.
Was die Verhandlungsdauer betrifft, bin ich nicht der Meinung, dass sie grundsätzlich zeitlich begrenzt ist. Der Richter legt nach Aktenstudium eine Verhandlungsdauer fest. Manchmal erlebte ich eine wesentlich kürzere Verhandlung, aber auch erhebliche Überziehungen. Beispielsweise begann meine Verhandlung mit 40-minütiger Verspätung und dauerte statt der angesetzten 1 Stunde fast 2 Stunden, bevor sie aus Zeitgründen abgebrochen wurde.
Ich möchte allerdings noch ergänzen, dass dies Alles die 1. Instanz, also das SG betrifft. Beim Berufungsverfahren wird man sicher etwas korrekter arbeiten müssen, um sich vom BSG keinen Rüffel verpassen lassen zu müssen.
Grüße von
IngLag