Hallo Zusammen
es gibt Probleme mit dem Arbeitsamt.
Es wurden folgende Zeiten zurück gelegt:
Arbeitsverhältnis bis 31.01.2013
01.02.2013 – 29.04.2013 – Arbeitslos ( ab 01.04.2013 Krank mit 6 Wochen Frist) 88 Tage
16.12.2013 – 31.12.2013 – Arbeitslos 16 Tage
01.01.2014 - 27.07.2014 – Arbeitslos
28.07.2014 – 27.06.2017 – Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX
28.06.2014 – Arbeitslos gemeldet
Bei der Teilhabe am Arbeitsleben handelte es sich um eine Umschulungsmaßnahme, welche vom RV fianziert wurde.
Die Besonderheit ist, dass der Umschulungsbetrieb freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Besteht nun ein Restanspruch auf ALG I auf Grundlage der versicherungspflichtigen Tätigkeit mit Arbeitsentgelt welches bis zum 31.01.2013 bestand?
Das Arbeitsamt ist der Auffassung, dass eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III zu erfolgen habe?
Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt.
Wer kennt die rechtlichen Grundlagen und kann mir bei der Argumentation helfen?
Danke und viele Grüsse
Petra
es gibt Probleme mit dem Arbeitsamt.
Es wurden folgende Zeiten zurück gelegt:
Arbeitsverhältnis bis 31.01.2013
01.02.2013 – 29.04.2013 – Arbeitslos ( ab 01.04.2013 Krank mit 6 Wochen Frist) 88 Tage
16.12.2013 – 31.12.2013 – Arbeitslos 16 Tage
01.01.2014 - 27.07.2014 – Arbeitslos
28.07.2014 – 27.06.2017 – Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX
28.06.2014 – Arbeitslos gemeldet
Bei der Teilhabe am Arbeitsleben handelte es sich um eine Umschulungsmaßnahme, welche vom RV fianziert wurde.
Die Besonderheit ist, dass der Umschulungsbetrieb freiwillig in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Besteht nun ein Restanspruch auf ALG I auf Grundlage der versicherungspflichtigen Tätigkeit mit Arbeitsentgelt welches bis zum 31.01.2013 bestand?
Das Arbeitsamt ist der Auffassung, dass eine fiktive Bemessung nach § 152 SGB III zu erfolgen habe?
Gegen den Bescheid wurde Widerspruch eingelegt.
Wer kennt die rechtlichen Grundlagen und kann mir bei der Argumentation helfen?
Danke und viele Grüsse
Petra