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Zweck des Verhandlungsprotokolles

bg-kämpfer

Mitglied
wer kann mir einen Tipp geben wo ich ausführlich nachlesen kann

welchen Anforderungen und welchem Zweck die Protokollführung einer SG-Verhandlung entsprechen muss
und welchen genauen Bestimmungen diese unterliegt?

In meiner Verhandlung hat die Protokollführerin im wesentliche nur untätig rumgesessen und hat ab und zu was von der Richterin dikiert bekommen,

also nicht aus eigenem Verständnis das Geschehen der Verhandlung dokumentiert sondern war eigentlich nur das lebende Notizbuch der Richterin.

Ich habe so meine Zweifel das sich das der Gesetzgeber ursprünglich so vorgestellt hat !
 
Hallo bg-kämpfer,

das ist heute aber immer so.

Wenn man etwas wirklich im Protokoll aufgenommen haben will muss man selber, bzw. der eigene Anwalt dieses ausdrücklich sofort beantragen. Sonst steht im Protokoll eigentlich nur Müll.

Auf keinen Fall darf man erwarten, dass das Protokoll den gesamten Verlauf der Verhandlung wiedergibt.

lg
astoria
 
aha,

so was Ähnliches hatte ich befürchtet,

dann kann man sich aber gleich das Protokoll und den Protokollführer (oder wie nennt man diese Person im Amtsdeutsch?) sparen.

ich kann mir jetzt aber beim besten Willen nicht vorstellen dass das der Gesetzgeber so vorgegeben hat.

wo finde ich den die Vorstellungen/Vorgaben des Gesetzgebers dazu

und ab wann wird das laut welcher aktuellen Rechtsprechung zum in der Berufung erfolgversprechend rügenswerten Verfahrensfehler?
 
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