Guten Morgen,
das Jobcenter hat mir bislang, auf meinen entsprechenden Antrag hin die monatlich 8 € Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gezahlt.
Nun hat sie die Zahlung, unter Hinweis auf § 26 (4) SGB II
bescheidmäßig am 16.12.2010 zum 31.12.2010, eingestellt.
§ 26(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
Bei meinem Antrag habe ich mich auf keine besondere Härte berufen müssen, sondern ich habe den Antrag ohne Begründung gestellt.
Das Jobcenter hat die Übernahme auch nicht schriftlich bestätigt, sondern es wurden einfach 8 € monatlich mehr überwiesen.
Nun sehe ich mich gezwungen Widerspruch einzulegen. Hierbei müsste ich dann eine besondere Härte (http://www.arbeitsagentur.de/zentral...rungsbeitr.pdf) oder Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB) nachweisen.
Ich habe versucht mich in den o.g. link und den § einzulesen.
Aber ob ich nun darunter falle ist mir nicht klar geworden.
Ich lebe alleine zur Untermiete, habe kein einsetzbares Vermögen, bin 54 Jahre alt und meine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach 2,5 Jahren ALG II immer noch nicht abgeklärt.
Zudem befinde ich mich seit 3 Jahren in psychotherapeutischer Dauerbehandlung, die auch noch auf unabsehbare Zeit andauern wird. Hier bin ich von der KK als chronisch krank eingestuft worden.
Dementsprechend werde ich in der EGV auch nur dazu verpflichtet, an angeordneten ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen teilzunehmen.
Ausserdem wäre es mir nicht möglich gewesen vom 16.12.2010 bis zum 01.01.2011 in eine Kasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag verlangt.
Ist der Entzug des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung zulässig?
das Jobcenter hat mir bislang, auf meinen entsprechenden Antrag hin die monatlich 8 € Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung gezahlt.
Nun hat sie die Zahlung, unter Hinweis auf § 26 (4) SGB II
bescheidmäßig am 16.12.2010 zum 31.12.2010, eingestellt.
§ 26(4) Die Bundesagentur kann den Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches für Bezieher von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld übernehmen, für die der Wechsel der Krankenkasse nach § 175 des Fünften Buches eine besondere Härte bedeuten würde. Satz 1 gilt entsprechend, soweit Personen allein durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
Bei meinem Antrag habe ich mich auf keine besondere Härte berufen müssen, sondern ich habe den Antrag ohne Begründung gestellt.
Das Jobcenter hat die Übernahme auch nicht schriftlich bestätigt, sondern es wurden einfach 8 € monatlich mehr überwiesen.
Nun sehe ich mich gezwungen Widerspruch einzulegen. Hierbei müsste ich dann eine besondere Härte (http://www.arbeitsagentur.de/zentral...rungsbeitr.pdf) oder Hilfebedürftigkeit (§ 9 SGB) nachweisen.
Ich habe versucht mich in den o.g. link und den § einzulesen.
Aber ob ich nun darunter falle ist mir nicht klar geworden.
Ich lebe alleine zur Untermiete, habe kein einsetzbares Vermögen, bin 54 Jahre alt und meine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ist nach 2,5 Jahren ALG II immer noch nicht abgeklärt.
Zudem befinde ich mich seit 3 Jahren in psychotherapeutischer Dauerbehandlung, die auch noch auf unabsehbare Zeit andauern wird. Hier bin ich von der KK als chronisch krank eingestuft worden.
Dementsprechend werde ich in der EGV auch nur dazu verpflichtet, an angeordneten ärztlichen Untersuchungen und Begutachtungen teilzunehmen.
Ausserdem wäre es mir nicht möglich gewesen vom 16.12.2010 bis zum 01.01.2011 in eine Kasse zu wechseln, die keinen Zusatzbeitrag verlangt.
Ist der Entzug des Zusatzbeitrages zur Krankenversicherung zulässig?