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Zinsen auch bei einem Vergleich

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas helma
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

helma

Mitglied
Vor einiger Zeit habe ich vor dem LSG einen Vergleich mit der BG geschlossen.

Die Rentenzahlung erfolgt fast 6 Jahre rückwirkend, da durch den Vergleich zusätzlich noch eine Stützsituation zu Stande gekommen ist.

Der Vergleich ging nur um eine Berufskrankeit, die nun anerkannt wurde. Zusätzlich greift ab dem Datum der Anerkennung noch eine Stützsituation aus einem Arbeitsunfall (MdE unter 20 v.H.).

Im Vergleich werden Zinsen nicht erwähnt. Sind diese trotzdem von der BG zu zahlen? Die BG gab mir bereits telefonisch die Auskunft, dass keine Zinsen zu zahlen sind, weil es eben nicht im Vergleich steht:confused:

Grüße Helma
 
keine Zinszahlung

Hallo helma,

ein Vergelich heißt, dass eine konkrete Summe vereinbart wurde. Damit sind alle Ansprüche abgegolten. Demzurfolge gibt es auch keine Zinsen.

Die würden erst anfallen, wenn die BG gerichtlich verurteilt worden wäre, eine bestimmte Summe bzw. noch weitere Zahlungen leisten zu müssen.

Herzliche Grüße vom RekoBär:)
 
ein Vergelich heißt, dass eine konkrete Summe vereinbart wurde. Damit sind alle Ansprüche abgegolten. Demzurfolge gibt es auch keine Zinsen.

Hallo Rekobär,
schön das von dir zu hören bzw. in diesem Fall natürlich schade.
War mir eben bei SG-Verfahren nicht ganz sicher ob da andere Vorschriften vergleichen.

Meine Erfahrung ist dass Anwälte sich auch so gerne auf Vergleiche einlassen weil sie sich dann die Mühe mit den ganzen Zinsberechnungen sparen können.

Ich kann da jedenfalls aus der Erfahrung sagen dass die tolle Kanzlei B. aus B. nie bereit war mir irgeneine Rechnung vorzulegen und selbst nach dem Urteil sich einfach auf die Berechnungen der Gegenseite verläst und diese nicht prüft, obwohl man dazu verpflichtet wäre.

Nach dem Chaos was die schon mit den andauernden Änderungen der Klageschrift produziert haben und schon mit der Berechnung der Vertragsdynamiken überfordert waren, obwohl da der Zins- bzw. Dynamiksatz gleich bleibt.

Bin gerade dabei jemand zu engagieren der das übernimmt natürlich auf meine Kosten! :(
Der Kanzlei B. aus B. ist es ja schon seit längerem völlig egal wozu sie verpflichtet sind. Nachdem Mott: Wir haben eine Anwaltszulassung, verklagen sie uns doch! :eek:

VG DH
 
Hallo helma,

waren denn die Verzugszinsen bereits mit der Klage gefordert? Wenn nein, können sie auch kein Vergleichsbestandteil sein. So ist zumindest mein Verständnis.

Den Antrag auf Zinsnachzahlung solltest du unbedingt schriftlich stellen.
Ich kenne es nur so, dass auch nach einem Vergleich Zinsen gezahlt werden (müssen).

Gruß
Joker
 
Hallo helma,

also ich kenne das im BG-Verfahren nur so, dass ausschließlich bei außergerichtlichen Vergleichen (also bei einem Vergleich, bei dem das SG überhaupt nicht eingeschaltet war) keine Zinsen nach § 44 SGB I zu zahlen sind.
Bei Vergleichen vor dem Sozialgericht sind Zinsen zu zahlen, es sei denn im Vergleich wurde vereinbart, dass die Nachzahlungssumme nicht verzinst wird.

Darum stell einfach einen schriftlichen Antrag auf Verzinsung.

Viele Grüße
Fender
 
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