Hallo,
Ich bitte euch um euren Rat, Meinung - für jede Idee bin ich dankbar.
Sachverhalt Krankenkasse, BG-Unfallopfer, unverschuldeter Verkehrsunfall mit Personenschaden, ledig:
Sachverhalt:
die Krankenkasse hat keine Ansprüche gemäß § 116 SGB X was Kraft Gesetz an die Krankenkasse übergegangen sind, bei der Haftpflichtversicherung gelten gemacht trotz AU-Arbeitsunfall
Es ist davon auszugehen, dass vermutlich die Ansprüche der Krankenkasse sehr wahrscheinlich schon verjährt sind, was das Verschulden der Krankenkasse ist, weil die Mitarbeiter/Beamten dies grob vorsätzlich unterlassen haben. Auf die bisherigen Hinweise der Unterlassung reagiert die Krankenkasse nicht bzw. übergeht diese!
---
die Krankenkasse erstellt an dem UO und erlässt einen Leistungsbescheid rückwirkend und will die rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung vom UO bezahlt bekommen, weil die BG sich zum VG nicht äußert.
Den rückwirkenden Beitrags-Bescheid gegenüber dem UO erlässt die Krankenkasse unter den Vorbehalt des § 32 SGB X - Grund: Anspruch des Verletztengeldes ist ungeklärt - dennoch will die Krankenkasse zunächst das Geld von dem UO haben - von der Versäumnis des § 116 SGB durch die Krankenkasse ist auch keine Rede.
Die mitgliedschaftserhaltende Weiterversicherung der UO ist gesetzlich
nach der Rechtsgrundlage des § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V solange für das UO gesichert bis kein Anspruch oder Zahlung auf Verletzengeld oder Krankengeld besteht!
Was kann das UO gegen die unterlassene § 116 SGB X tun?
Was kann das UO gegen den Beitragsbescheid rückwirkend der Krankenkasse tun und damit, dass das UO in Vorleistung treten soll?
Muss nach den vorgenannten § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V - siehe oben - die Krankenkasse das UO ohne Beitragspflicht des UO weiter versichern - solange Anspruch auf VG besteht aber noch nicht vom Geldbetrag bezogen wird?
Für jede Meinung, Hilfe danke ich euch im Voraus!
Ich bitte euch um euren Rat, Meinung - für jede Idee bin ich dankbar.
Sachverhalt Krankenkasse, BG-Unfallopfer, unverschuldeter Verkehrsunfall mit Personenschaden, ledig:
Sachverhalt:
die Krankenkasse hat keine Ansprüche gemäß § 116 SGB X was Kraft Gesetz an die Krankenkasse übergegangen sind, bei der Haftpflichtversicherung gelten gemacht trotz AU-Arbeitsunfall
Es ist davon auszugehen, dass vermutlich die Ansprüche der Krankenkasse sehr wahrscheinlich schon verjährt sind, was das Verschulden der Krankenkasse ist, weil die Mitarbeiter/Beamten dies grob vorsätzlich unterlassen haben. Auf die bisherigen Hinweise der Unterlassung reagiert die Krankenkasse nicht bzw. übergeht diese!
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die Krankenkasse erstellt an dem UO und erlässt einen Leistungsbescheid rückwirkend und will die rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung vom UO bezahlt bekommen, weil die BG sich zum VG nicht äußert.
Den rückwirkenden Beitrags-Bescheid gegenüber dem UO erlässt die Krankenkasse unter den Vorbehalt des § 32 SGB X - Grund: Anspruch des Verletztengeldes ist ungeklärt - dennoch will die Krankenkasse zunächst das Geld von dem UO haben - von der Versäumnis des § 116 SGB durch die Krankenkasse ist auch keine Rede.
Die mitgliedschaftserhaltende Weiterversicherung der UO ist gesetzlich
nach der Rechtsgrundlage des § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V solange für das UO gesichert bis kein Anspruch oder Zahlung auf Verletzengeld oder Krankengeld besteht!
Was kann das UO gegen die unterlassene § 116 SGB X tun?
Was kann das UO gegen den Beitragsbescheid rückwirkend der Krankenkasse tun und damit, dass das UO in Vorleistung treten soll?
Muss nach den vorgenannten § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V - siehe oben - die Krankenkasse das UO ohne Beitragspflicht des UO weiter versichern - solange Anspruch auf VG besteht aber noch nicht vom Geldbetrag bezogen wird?
Für jede Meinung, Hilfe danke ich euch im Voraus!