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Wer weiß Rat?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Rolandi
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Rolandi

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

Ich bitte euch um euren Rat, Meinung - für jede Idee bin ich dankbar.

Sachverhalt Krankenkasse, BG-Unfallopfer, unverschuldeter Verkehrsunfall mit Personenschaden, ledig:

Sachverhalt:
die Krankenkasse hat keine Ansprüche gemäß § 116 SGB X was Kraft Gesetz an die Krankenkasse übergegangen sind, bei der Haftpflichtversicherung gelten gemacht trotz AU-Arbeitsunfall

Es ist davon auszugehen, dass vermutlich die Ansprüche der Krankenkasse sehr wahrscheinlich schon verjährt sind, was das Verschulden der Krankenkasse ist, weil die Mitarbeiter/Beamten dies grob vorsätzlich unterlassen haben. Auf die bisherigen Hinweise der Unterlassung reagiert die Krankenkasse nicht bzw. übergeht diese!
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die Krankenkasse erstellt an dem UO und erlässt einen Leistungsbescheid rückwirkend und will die rückständigen Beiträge zur Krankenversicherung vom UO bezahlt bekommen, weil die BG sich zum VG nicht äußert.

Den rückwirkenden Beitrags-Bescheid gegenüber dem UO erlässt die Krankenkasse unter den Vorbehalt des § 32 SGB X - Grund: Anspruch des Verletztengeldes ist ungeklärt - dennoch will die Krankenkasse zunächst das Geld von dem UO haben - von der Versäumnis des § 116 SGB durch die Krankenkasse ist auch keine Rede.

Die mitgliedschaftserhaltende Weiterversicherung der UO ist gesetzlich
nach der Rechtsgrundlage des § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V solange für das UO gesichert bis kein Anspruch oder Zahlung auf Verletzengeld oder Krankengeld besteht!

Was kann das UO gegen die unterlassene § 116 SGB X tun?

Was kann das UO gegen den Beitragsbescheid rückwirkend der Krankenkasse tun und damit, dass das UO in Vorleistung treten soll?

Muss nach den vorgenannten § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V - siehe oben - die Krankenkasse das UO ohne Beitragspflicht des UO weiter versichern - solange Anspruch auf VG besteht aber noch nicht vom Geldbetrag bezogen wird?

Für jede Meinung, Hilfe danke ich euch im Voraus!
 
Hallo Rolandi,

sehr einfache Antwort, Du kannst garnichts dagegen machen denn für die Krankenversicherungsbeiträge hast Du die Bringepflicht und niemand anderes sonst.

Das hat weder etwas mit § 116 noch mit §118 SGB X zu tun, noch gehen diese Ansprüche sonst wohin über, es sei denn Du bekommst eine Erwerbsminderungsrente (rückwirkend) bewilligt.

Hat sich die BG zum Verletztengeldanspruch nicht festgelegt, dann ist es nicht Aufgabe der Krankenkasse diese geltend zu machen, denn Anspruchsberechtigter bist wieder Du selbst. Die Krankenkasse übernimmt nur treuhänderisch die Auszahlung und Berechnung der Verletztengeldzahlungen, ob Du anspruchberechtigt bist oder nicht ist Sache der BG.
 
Moin moin!

Ergänzend zu Rajo noch Folgendes:

Soweit ich weiß gibt es dafür keine Verjährung und auch kein Verschulden der KK.

Der längste "Fall" von dem ich gehört habe, ist jmd der 11 Jahre nachzahlen durfte. Er hatte damals die KK gewechselt und dieses auch der KK gemeldet. Warum auch immer es ist seitens der KK übersehen wurden.
Tja und dann fiel es auf. Und die Nachzahlungsaufforderung flatterte ins Haus.

Wenn du nicht zahlst hat die KK das Recht zur Verpfändung und zum Säumniszuschöag. Ich meine der liegt im Moment bei 5%.

Gekündigt werden darf dir soweit ich weiß zwar nicht. Wobei ich da auch etwas im Hinterkopf habe, daß dir deine KK doch kündigen kann und du dann nach Antrag in die AOK als Pflichtversicherung mußt.

Doch nach Ablauf des Mahnverfahrens hast du laut Gesetz nur noch Anspruch auf Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft. Bis die Schulden weg sind.

Jeder Arztbesuch, der nicht in diese Kategorien fällt, muss privat bezahlt werden.
Selbst, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen werden - die Schulden samt Säumniszuschlägen wachsen weiter.
Sobald entsprechende Einkünfte vorhanden sind, können sie eingetrieben werden.

Gruß
 
hallo,

danke euch für eure Antworten und Ratschläge.

Dennoch bleiben bei mir die Fragen offen:

Die Ansprüche für Sozialbeiträge sind kraft Gesetz übergegangen an die Krankenkasse - die einfach das ignoriert - dass kann nicht folglos für die Krankenkasse bleiben meiner Meinung nach - denn dann braucht man den § 116 SGB X ff. überhaupt nicht und die Behörden würden dafür nie sanktioniert werden, oder wie ist eure Meinung dazu?

Ich denke, dass es auch für die Sozialträger ab Kenntnis eine Verjährung in Sache des § 116 SGB X gibt, denn auch für die Behörden gibt es in dem Bezug keine Freiheiten.

O.k. - es gibt wohl die Amts- und Staatshaftungsklage, wo man den Beitragsbescheid gleich der Krankenkasse in Rechnung stellt, weil diese den § 116 SGB X nicht angewandt hat, oder wie ist eure Meinung dazu?

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die andere Sache ist die, dass wenn der Anspruch auf VG noch nicht geklärt ist, der aber mit Sicherheit besteht, gehe ich davon aus, dass eine Weiterversicherung ohne Beitragszahlung von seitens der Krankenkasse für UO zu gewähren und zu leisten ist und dies nicht unter der Pflichtversicherung fällt - was § 192 Abs 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 SGB V für mich aussagt. In Folge des vorgenannten würde es meiner Meinung nach bedeuten, dass die Krankenkasse ohne Beiträge mich weiterversichern muss bzw. an den anderen Sozialträger, hier der BG selbst mit Ihren Beitragsansprüchen herantreten muss und diese der BG in Rechnung stellen muss, oder wie ist eure Meinung dazu?

Eine Pflichtversicherung ist dann wohl nicht gegeben, wenn der Anspruch auf VG nicht geklärt ist, aber mit Sicherheit besteht - damit ist aus meiner Sicht eine mitgliedschaftserhaltende Wirkung eingetreten und damit beitragsfreit für das UO, oder wie ist eure Meinung dazu?
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Schön kann man noch die Berufsgenossenschaft belangen und wenn dann wie, denn es kann wohl nicht angehen, dass man von einem Versicherungsträger der mit allen Mittel und so früh wie möglich alles anstellen soll, dieser sich daran nicht hält und dafür fast oder gar nicht sanktioniert wird?

Für jede weitere Meinung, Idee, Erfahrung bin ich euch dankbar.
 
Moin moin!

Rolandi, in der Vermutung daß es Nichts bringt versuche ich trotzdem dir noch einmal zu antworten.

§ 116 betrifft Leistungen, die seitens der Sozialträger - als auch der KK - erbracht wurden. Wie z. B. Kosten für Medikamente, Op-Kosten, Zahlungen im Rahmen von Lohnausgleich etc.

KK-Beiträge sind keine Leistungen der KK. Sonst würde die KK die Beiträge an dich zahlen und nicht du an sie.

Wie man an diesen Beispielen sieht betrifft § 116 gegenteilig zu deiner Interpretation nicht Leistungen, deren Pflicht zu erbringen deine Bringschuld ist - und der KK-Beitrag ist eine Bringschuld deinerseits an die KK.

Denn du alleine bist Versicherungsnehmer und Schuldner für diese Beiträge an die KK.

Vergleichbar in etwa der Wohnungsmiete.
Die schuldest du auch dem Vermieter und nicht wer anders.
Der Umstand, daß du ggf. auf Grund eines Unfalls im Krankenhaus bist und dein Unfallgegener für die Unfallkosten inklusive der Krankenhauskosten/Lohnersatz aufkommen muß sorgt nicht dafür, daß du selber und nicht der Unfallverursacher deine Miete an den Vermieter weiterzahlen muß.

"Ich denke es gibt eine Verjährung" ist genau das - Wunschdenken deinerseits. Und Wunschdenken mit der Konsequenz von Augenverschließen ändert nichts an der Realität.

Zumindest meines Wissens nach. Ich habe mir die Mühe gemacht und im Netz ausführlich gesucht. Und Nichts gefunden. Sondern nur Beispiele, daß es keine Verjährung gibt.
Wieso du dir nicht die Mühe gemacht hast undversucht hast dazu etwas zu finden entzieht sich meiner Kenntnis.

Genau wie dein Ansatz "Schön kann man noch die Berufsgenossenschaft belangen". Denn noch einmal, nicht die BG sondern du bist Versicherungsnehmer und Schuldner der KK.
Die BG ist nur für die Dinge zuständig, die zusätzlich und durch den Unfall entstanden sind.

KK-Beiträge gehören nicht dazu. Schon aus dem einfachen Grund, daß du sie auch an der Backe hättest, wenn du keinen Unfall gehabt hättest.
Sie sind schlicht und einfach Dinge des alltäglichen Lebens.

Und ist auch keine rechtsgültige Grundlage diesbezüglich mit der Krankenkasse in den Disput zu gehen. Das führt in deinem Fall nur zu zweierlei.
Schuldenanhäugung und Pfändungstitel einerseits sowie wenn ünerhaupt nur rudimentär vorhandene medizinische Versorgung mangels rechtlich korrekter Verweigerung durch die KK.

Was dein Wunschdenken hinsichtlich " Weiterversicherung ohne Beitragszahlung von seitens der Krankenkasse für UO zu gewähren und zu leisten ist und dies nicht unter der Pflichtversicherung fällt " empfehle ich dir, dich auch da einmal durchs Netz zu suchen.

Es gibt Dutzende von Artikeln, die genau das Gegenteil beweisen.
Die Tatsache, daß es in Deutschland meines Wissens nach etwa 80.000 Menschen ohne jegliche Krankenversicherung gibt weil sie aus welchen Gründen auch immer keine Beiträge gezahlt haben - auch keine gesetzliche KK - sollte dir dazu sowohl Warnung als auch erster Suchansatz sein.

Ich sage dir jetzt schon auf den Kopf zu, daß solltest du die Nachzahlung der Beiträge verweigern Folgendes in etwa passieren wird:

1) Die KK wird - wenn sie es nicht schon hat - dir einen Mahnbescheid zusenden.
2) Zahlst du weiter nicht, wird die KK einen Titel gg dich erwirken und du wirst Besuch vom Gerichtsvollzieher bekommen. Und den Kukuck als Gast in deinem Haus begrüßen können.
3) Die KK wird einen Säumniszuschlag aufrechenen - wie gesagt meines Wissens nach im Moment 5%
4) Die KK wird dir mitteilen, daß deine medizinische Versorgung nur noch entsprechend der Gesetzeslage auf Notfall- und Schmerzbehandlungen sowie Leistungen bei Schwangerschaft reduziert wird.
5) Ob sie dir kündigt, dazu kann ich auf Grund der unterschiedlichen Aussagen, die ich dazu gefunden habe keine defintive Aussage machen.

6) Solltest du dagegen klagen wird die Klage wahrscheinlich schon in der Zulassungsprüfung abgelehnt werden. Spätestens aber mit dem Urteil.
Die dabei entstehenden Kosten darfst du dann selber bezahlen.

Für mich war dies der letzte Beitrag zu diesem Post von dir.

Da es meines Wissens nach Nichts weiter zu klären gibt und deine Ansätze mit "meinst/denkst/von dem du ausgehst/kann wohl nicht angehen" ohne Belang sind da spekulative Ansätze und damit ohne Argumentationsgrundlage oder ohne Inhalt sind.

Und damit eine weitere Diskussion/Hilfestellung damit sinnlos.

Gruß
 
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