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Wer erkennt den Unterschied?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas seenixe
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Welche Fassung ist die jetzt gültige?


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seenixe

Super-Moderator
Mitarbeiter
Folgende spannende Frage habe ich an alle.....

Wer erkennt den Unterschied und wer kann sagen (ohne nachzuschauen) was wohl die aktuelle Fassung ist?

A

Sozialgerichtsgesetz § 73
(1) Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.
(2) Die Vollmacht ist schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann die Bevollmächtigung unterstellt werden.
(3) Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so sind die Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Der Beteiligte muß die Prozeßführung gegen sich gelten lassen, auch wenn er nur mündlich Vollmacht erteilt oder die Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.
(4) Für den Umfang und die Wirkungen der Vollmacht gelten im übrigen die §§ 81, 84 bis 86 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Eine Vollmacht kann auch für einzelne Prozeßhandlungen erteilt werden.
(5) In der mündlichen Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Für Beistände gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, soweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(6) Für die Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen gilt § 157 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ist die Zurückweisung dem Beteiligten nicht rechtzeitig vorher angekündigt worden, so ist, falls der Beteiligte nicht erschienen ist oder falls er es beim Erscheinen auf Befragen beantragt, die Verhandlung zu vertagen. § 157 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gilt nicht für Bevollmächtigte, die Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften, von selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, von Vereinigungen von Arbeitgebern, von berufsständischen Vereinigungen der Landwirtschaft und von den in § 14 Abs. 3 Satz 2 genannten Vereinigungen sind, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozessvertretung befugt sind. Gleiches gilt für Bevollmächtigte, die als Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Satz 3 genannten Organisationen stehen, handeln, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozeßvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

oder

B

Sozialgerichtsgesetz § 73

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinn des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1. Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2. volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3. Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5. selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6. berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8. Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.
(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

Hallo, und nicht schmulen bevor ihr euch entschieden habt.

Auflösung gibt es in drei Tagen zum Ende der Umfrage und dann auch die Geschichte dazu.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe
ich liebe solche Ratespiele und würde mal glatt A sagen weil A wird mir als Aktuelle Fassung angezeigt !

Informationen für A :

In der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgesetzbuches und anderer Gesetze vom 24. Juli 2003 (BGBl. I Bl. 1526)

oder kann ich einen Joker nehmen ?

MfG Maik
 
Hallo Maik,

wenn es nicht so traurig wäre, könnten wir öfter Rätselspiele machen.
Ein Rätsel hätte ich gleich.....
Was bewegt einen Chefarzt/ D-Arzt und Unfallchirurg für eine Private Unfallversicherung ein Unfallchirurgisches Fachgutachten zu erstellen, in dem er nach Knie- TEP-Wechsel mit Streckdefizit von 20 Grad und Beckenschiefstand als Folge eine MdE von 20% auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und auf den Beruf "EU-Rentner" in Folge des Unfalls die MdE auf 10% festzulegen?


Melden sollte sich das Unfallopfer, das größeren Schwachsinn in einem Gutachten für eine PUV findet.

Gruß von der Seenixe
PS. Schade, dass so wenig an der Umfrage oben teilnehmen.
 
Höre ich auf meinen Bauch, tendiere ich zu A, weil hier Passagen vorkommen, die mir aus dem Handkommentar B/H/M sehr bekannt vorkommen.

Ich wähle aber trotzdem B, weil es für mich sehr aufgebläht vorkommt und das ist für mich sehr zeitgemäß;)
 
Hallo,

zur Aufklärung zu dieser Umfrage: Ganz unbemerkt von uns wurde aus der Antwort A die Antwort B.
Zum 1.7.2008 hat man die Möglichkeiten zur Hilfe auf der einen Seite (Interessenvertretung durch Verbände) erweitert, aber auf der anderen Seite enorm eingeschränkt.
Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Verfahrens durch prozeßfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Personen, die als ärztliche Gutachter für Beteiligte tätig gewesen sind, können in diesem Verfahren nicht als Bevollmächtigte auftreten.
Wenn Du vor dem 1.7.2008 einen Freund vor dem Sozialgericht vertreten wolltest, weil der Bescheid wegen Hartz4 sichtlich falsch war oder jemand entsprechende Probleme vor dem Sozialgericht hatte, war dies kein Problem. Vollmacht und man konnte helfen. Viele Betroffene nehmen Ihre Rechte nicht wahr, weil sie nicht wissen wie oder in welcher Form. Selbst wenn man jetzt da jemanden (unentgeltlich) helfen möchte, dann darf man dies nicht mehr. Die Beschreibung aus Variante B läßt dies nur noch zu, wenn man einem der in dem Paragraphen genannte Gruppen oder auch Verbänden angehört.
In einem Fall eines Rentners, der meiner Meinung nach von seiner Berufsgenossenschaft nach einem Unfall von vorne bis hinten beschissen werden soll und der selber garnicht das Wissen oder die Kraft hat, dagegen vorzugehen und mit dem ich seit vielen Jahren befreundet bin, wurde ich jetzt vom Richter entsprechend auf diese Veränderung hingewiesen und mir die Niederlegung der Vertretung nahegelegt.

Aber leider kennt der Richter eben auch noch nicht meine Antwort auf sein Schreiben. ;)

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe

Der Absatz 5 alter Fassung ist ersetzt worden durch Absatz 7 neuer Fassung.

Wenn Du vor dem 1.7.2008 einen Freund vor dem Sozialgericht vertreten wolltest, weil der Bescheid wegen Hartz4 sichtlich falsch war oder jemand entsprechende Probleme vor dem Sozialgericht hatte, war dies kein Problem.
Das ging früher wie heute nicht. Da hat sich nichts geändert.

Ein solcher Freund kann aber nach wie vor bei der mündlichen Verhandlung neben dem Käger als Beistand erscheinen und für ihn sprechen . Das Gesagte wird so behandelt, als ob es der Kläger selbst gesagt hat.

Beistände konnten und können, im Gegensatz zu Vertretern, nie ohne den Kläger mündlich verhandeln. Den gerichtlichen Schriftverkehr konnten und können Beistände, im Gegensatz zu Vertretern, nicht auf sich umleiten.

Das ist der entscheidende Unterschied zu Vertretern aus bestimmten Berufsgruppen.
Sie sind eben Vertreter und keine Beistände. Der Freund ist und bleibt nur Beistand.

Die Neufassung ist auf die Klage eines Richters zurückzuführen, der unentgeltlich jemanden vertreten wollte, den man aber nicht als Vertreter, sondern nur als Beistand zulassen wollte.

Die Neufassung lässt das jetzt zu.

Ich habe meine Freundin 2009 zum SG begleitet und habe, als Beistand gem. Absatz 7, für sie dort, in ihrem Beisein, mündlich verhandelt.
Im Verhandlungsprotokoll bin ich entsprechend aufgeführt worden.
 
Was hat sich da nun eigentlich konkret geändert? Kann man sich noch selbst vertreten vor dem Sozialgericht?

VG Joachim
 
Hallo JoachimD

Nach §73 (1) kannst du dich nach wie vor selbst vertreten.

Ansonsten gilt das was ich vorher geschrieben habe.

An einer Stelle muss ich mich jedoch korrigieren und Seenixe zustimmen. Der Freund war früher vertetungsberechtigt, heute kann er nur noch als Beistand fungieren.

In der Praxis bedeutet das, dass der Freund dem Kläger beim Schriftwechsel die Feder führt und der Kläger unterschreibt. Früher konnte der Freund, nach Vollmachterteilung, den Schriftverkehr selbst führen.

Bei der mündlichen Verhandlung muss der Kläger grundsätzlich neben seinem Freund anwesend sein. Früher war es möglich, dass nur der Freund bei Gericht erschien. Der Kläger konnte zu Hause bleiben, es sei denn, das Gericht hatte die persönliche Anwesenheit des Klägers angeordnet.

Meines Erachtens ist es für den Käger mit Freund in erster Linie nur umständlicher geworden, nicht aber unmöglich.
 
Hallo,
ich will mich gar nicht so sehr in die Materie vertiefen aber hier ein wirklich erlebter Fall:
Öffentlich Sitzung der Kammer.
Ich begleite einen Kollegen zu seiner Sitzung beim SG.
Richter fragt, wär ich sei und mein Kollege stellt mich vor, da ich ihn und seinen RA "chemisch" beraten habe.
Daraufhin verlangt der BG-Vertreter meine Abwesenheit. Richter schickt mich aus dem Sitzungssaal, obwohl öffentlich!
Da ich keinen Zoff wollte, bin ich gegangen. Nur ist das Rechtens?
Kollege hat aber jetzt seine BK anerkannt bekommen.
MfG
Paro
 
Hallo Paro,

mit welcher Begründung wurde deine Abwesenheit verlangt und weshalb kam der Richter dem nach und weshalb hat der RA nichts gesagt?

Gruß
tamtam
 
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