Hallo Zusammen,
da ich auf Grund meines Verkehrsunfalls vor 6Jahren täglich zur Physiotherapie in einer Klinik bin, werde ich doch hin und wieder mit dem Leid von anderen Unfallopfern auf Grund derer Verletzungen, sowie der Unfallfolgen (wie wir sie hier alle kennen) konfrontiert.
Aktuell hat mir ein Patient seinen Fall geschildert, der mich so beschäftigt, dass ich hier um euren Rat bitte.
Ausgangssituation:
Verkehrsunfall im Jahr 2010, als Insasse einer Fahrgemeinschaft nach Feierabend, der sich auf dem Heimweg ereignete. (Fahrzeugführer war der Geschäftsleiter)
Patient wird mit Polytrauma stationär aufgenommen und ist seither und bis auf Weiteres in Dauertherapie. Lebenslange Folgeschäden, wie Bewegungseinschränkungen, etc. sind mehrfach attestiert.
Therapien, REHA, Verletztengeld etc. werden von der BG übernommen, da es wie bereits oben erwähnt ein Wegeunfall war. Was nicht bedeutet, dass die zur Verfügung gestellten Mittel und Wege der BG als zufriedenstellend zu bezeichnen sind...
Bei dem tragischen Unfall kam es zu einem Todesopfer und vier schwerverletzten Personen. Per Gerichtsurteil wurde der Fahrzeugführer nun zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Nun hat mir der Patient erzählt, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt hat, dass er keinen Anspruch auf Schadenersatz, wie Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Vermehrte Bedürfnisse..., hat, da es ein BG Fall sei und diese nicht belangt werden könne. Forderungen gegenüber der Haftpflicht seien deshalb auch nicht möglich.
Als ich das gehört habe, hat bei mir alles geklingelt und ich habe ihm gesagt, dass dies nicht sein kann.
Die zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen müssen doch separat bei der Haftpflichtversichung des Fahrzeugführers geltend gemacht werden können, unabhängig davon ob das ein Wegeunfall ist oder nicht. Es ist doch defintiv eine Falschauskunft des Anwaltes, dass der Fahrzeugführer (auch wenn es zum damaligen Zeitpunkt der Chef war) bzw. dessen Versicherung nicht zivilrechtlich belangt werden kann
Oder übersehe ich da tatsächlich einen Gummiparagraphen, der hier die Versicherung des Fahrzeugführers schützt?
Ich wäre euch sehr sehr dankbar, wenn ihr mir hierzu eure Erfahrungen und Meinungen mitteilen würdet....
Ganz liebe Grüße und noch einen schönen Abend
Euer Simon
da ich auf Grund meines Verkehrsunfalls vor 6Jahren täglich zur Physiotherapie in einer Klinik bin, werde ich doch hin und wieder mit dem Leid von anderen Unfallopfern auf Grund derer Verletzungen, sowie der Unfallfolgen (wie wir sie hier alle kennen) konfrontiert.
Aktuell hat mir ein Patient seinen Fall geschildert, der mich so beschäftigt, dass ich hier um euren Rat bitte.
Ausgangssituation:
Verkehrsunfall im Jahr 2010, als Insasse einer Fahrgemeinschaft nach Feierabend, der sich auf dem Heimweg ereignete. (Fahrzeugführer war der Geschäftsleiter)
Patient wird mit Polytrauma stationär aufgenommen und ist seither und bis auf Weiteres in Dauertherapie. Lebenslange Folgeschäden, wie Bewegungseinschränkungen, etc. sind mehrfach attestiert.
Therapien, REHA, Verletztengeld etc. werden von der BG übernommen, da es wie bereits oben erwähnt ein Wegeunfall war. Was nicht bedeutet, dass die zur Verfügung gestellten Mittel und Wege der BG als zufriedenstellend zu bezeichnen sind...
Bei dem tragischen Unfall kam es zu einem Todesopfer und vier schwerverletzten Personen. Per Gerichtsurteil wurde der Fahrzeugführer nun zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.
Nun hat mir der Patient erzählt, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt hat, dass er keinen Anspruch auf Schadenersatz, wie Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Vermehrte Bedürfnisse..., hat, da es ein BG Fall sei und diese nicht belangt werden könne. Forderungen gegenüber der Haftpflicht seien deshalb auch nicht möglich.
Als ich das gehört habe, hat bei mir alles geklingelt und ich habe ihm gesagt, dass dies nicht sein kann.
Die zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen müssen doch separat bei der Haftpflichtversichung des Fahrzeugführers geltend gemacht werden können, unabhängig davon ob das ein Wegeunfall ist oder nicht. Es ist doch defintiv eine Falschauskunft des Anwaltes, dass der Fahrzeugführer (auch wenn es zum damaligen Zeitpunkt der Chef war) bzw. dessen Versicherung nicht zivilrechtlich belangt werden kann
Oder übersehe ich da tatsächlich einen Gummiparagraphen, der hier die Versicherung des Fahrzeugführers schützt?
Ich wäre euch sehr sehr dankbar, wenn ihr mir hierzu eure Erfahrungen und Meinungen mitteilen würdet....
Ganz liebe Grüße und noch einen schönen Abend
Euer Simon