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Wegeunfall als Insasse von Geschäftsleitung

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Simon
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Simon

Neues Mitglied
Hallo Zusammen,

da ich auf Grund meines Verkehrsunfalls vor 6Jahren täglich zur Physiotherapie in einer Klinik bin, werde ich doch hin und wieder mit dem Leid von anderen Unfallopfern auf Grund derer Verletzungen, sowie der Unfallfolgen (wie wir sie hier alle kennen) konfrontiert.

Aktuell hat mir ein Patient seinen Fall geschildert, der mich so beschäftigt, dass ich hier um euren Rat bitte.

Ausgangssituation:

Verkehrsunfall im Jahr 2010, als Insasse einer Fahrgemeinschaft nach Feierabend, der sich auf dem Heimweg ereignete. (Fahrzeugführer war der Geschäftsleiter)

Patient wird mit Polytrauma stationär aufgenommen und ist seither und bis auf Weiteres in Dauertherapie. Lebenslange Folgeschäden, wie Bewegungseinschränkungen, etc. sind mehrfach attestiert.

Therapien, REHA, Verletztengeld etc. werden von der BG übernommen, da es wie bereits oben erwähnt ein Wegeunfall war. Was nicht bedeutet, dass die zur Verfügung gestellten Mittel und Wege der BG als zufriedenstellend zu bezeichnen sind... :mad:

Bei dem tragischen Unfall kam es zu einem Todesopfer und vier schwerverletzten Personen. Per Gerichtsurteil wurde der Fahrzeugführer nun zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung wegen fahrlässiger Tötung verurteilt.

Nun hat mir der Patient erzählt, dass ihm sein Anwalt mitgeteilt hat, dass er keinen Anspruch auf Schadenersatz, wie Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall, Vermehrte Bedürfnisse..., hat, da es ein BG Fall sei und diese nicht belangt werden könne. Forderungen gegenüber der Haftpflicht seien deshalb auch nicht möglich.

Als ich das gehört habe, hat bei mir alles geklingelt und ich habe ihm gesagt, dass dies nicht sein kann.

Die zivilrechtlichen Schadenersatzforderungen müssen doch separat bei der Haftpflichtversichung des Fahrzeugführers geltend gemacht werden können, unabhängig davon ob das ein Wegeunfall ist oder nicht. Es ist doch defintiv eine Falschauskunft des Anwaltes, dass der Fahrzeugführer (auch wenn es zum damaligen Zeitpunkt der Chef war) bzw. dessen Versicherung nicht zivilrechtlich belangt werden kann
Oder übersehe ich da tatsächlich einen Gummiparagraphen, der hier die Versicherung des Fahrzeugführers schützt?

Ich wäre euch sehr sehr dankbar, wenn ihr mir hierzu eure Erfahrungen und Meinungen mitteilen würdet....

Ganz liebe Grüße und noch einen schönen Abend
Euer Simon
 
Hallo Simon,

die Auskunft des Anwaltes ist aus meiner Sicht wirklich nicht richtig. Zwar gibt es tatsächlich eine Haftungsbeschränkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, diese gilt aber nicht bei Wegeunfällen.
Die entsprechende gesetzliche Vorschrift findet sich in § 104 SGB VII:

§ 104 SGB VII Beschränkung der Haftung der Unternehmer

(1) Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt.

Dein Bekannter muss also zwingend den Unfall bei der PKW-Haftpflichtversicherung des Fahrzeughalters geltend machen.

Grüße
Fender
 
BG oder Haftpflicht

Hallo Simon,

die Betrachtung des Unfallls als Wegeunfall ist die eine Sache. Tatsächlich zahlt die BG kein Schmerzensgeld usw. Allerdings ist auch die Kfz-Haftpflicht des Fahrzeuges für die Abdeckung der Schäden der Insassen zuständig. Insofern verstehe ich die Meinung des Rechtsanwaltes nicht. Insofern sollte sich Dein Ratsuchender einen anderen Rechtsanwalt nehmen.

Gruss der RekoBär:)
 
Hallo Simon,

dein Bekannter sollte erst einmal bei seinem Anwalt bleiben, der ihn ja anscheinend gegenüber der BG vertreten hat (wenn ich das richtig verstehe).

Allerdings hat ihn dieser Anwalt wohl nicht gegenüber der HPV des Unfallverursachers vertreten (oder will ihn hier nicht vertreten).

Da das eine andere rechtliche Baustelle ist (wenn ich das richtig sehe), dann sollte sich dein Bekannter für die "HPV-Sache" einen anderen Anwalt suchen, der ihn in dieser Sache vertritt. In diesem Fall müsste die HPV auch die Kosten für den Anwalt übernehmen bzw. wenn er eine Rechtsschutzversicherung hat, kann er es über diese laufen lassen ...

Das eine hat doch nichts mit dem anderen zu tun.

Viele Grüße, Rudinchen
 
Hallo Fender,
Hallo Rekobär,

herzlichen Dank erstmal dafür, dass ihr so schnell auf meinen Beitrag reagiert habt.

@Fender: Deine genannte Haftungsbeschränkung ist mir auch bekannt. Allerdings kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass ein studierter Mensch der Rechtswissenschaft in diesem Fall tatsächlich seinem Mandanten die zivilrechtliche Geltendmachung untersagt bzw. als nicht durchsetzbar "verkauft".
Der § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 beinhaltet doch genau diesen Wegeunfall.
Sagenhaft wer sich Jurist nennen darf und mit seiner Inkompetenz Geschädigten helfen soll - ich kann es nicht fassen! :mad:

@RekoBär: Den Anwaltswechsel werde ich selbstverständlich empfehlen. Ist jedoch immer eine kostenintensive Angelegenheit, da der Rechtschutz nicht ohne Weiteres mitspielt und somit dem Geschädigten weitere Zusatzkosten entstehen. :mad:

Ich wünsche euch beiden ein erholsames Wochenende...:) Bei Neuigkeiten werde ich berichten und euch auf dem Laufenden halten!

Viele Grüße
Simon
 
Hallo Rudinchen,

sorry, da hat sich eben etwas zeitlich ünerschnitten.

Vielen Dank für deine Reaktion.

Der Anwaltswechsel in der HPV Sache ist ein absolutes MUSS - so werde ich es auch weitergeben. Auch wenn mir der Hintergedanke oder die Inkompetenz des Anwaltes in keiner Weise nachvollziehbar erscheint - verstehe ich nicht! Aber gut, das steht wohl auf einem anderen Blatt... :-)

Viele Grüße
Simon
 
Hallo Simon,

ich meine gar nicht, dass ein Anwaltswechsel vorgenommen werden MUSS. Dein Bekannter wurde ja von seinem Anwalt gegenüber der BG korrekt vertreten - so wie du es beschreibst (welche Fachrichtung hatte denn dieser Anwalt?).

Er braucht nur noch für die HPV-Sache einen Anwalt zusätzlich (Verkehrsrecht oder so) - der sich nämlich der HPV-Sache annimmt. Der andere Anwalt kann dann ganz außen vorgelassen werden und kann weiterhin die BG-Sache betreuen. Der neue Anwalt muss nur die Unterlagen zu dem Unfall (Befunde, KFZ-Gutachten usw.) einsehen können. Es muss nicht ein Anwalt beides bearbeiten!

Dann entstehen deinem Bekannten auch durch einen Anwaltswechsel keine zusätzlichen Kosten.

Aber vielleicht kann dir hier im Forum noch mal jemand mehr dazu sagen ... Aber ich meine, so müsste es funktionieren ...

Viele Grüße, Rudinchen
 
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