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Verdienstausfall/Schmerzensgeld

wintergarten9999

Mitglied mit negativem Renomee
Hallo liebes Forum,

Bin selbständig und freiwillig in der Berufsgenossenschaft versichert.
Die BG zahlte auch alle Behandlungskosten, hatte damit überhaupt keine Probleme.

Bin im Feb. 10 nach einer Veranstaltung um ca. 17 Uhr auf einem Gehweg bzw. der Treppe die neben dem Hotel war gestürzt. Der Gehweg war zu dieser Zeit voller Eis/Schnee und Splitt, deshalb kam der Sturz
auch zustande.

Zog mir dabei eine LWS-Kontusion, Bandscheibenvorfall Prellungen usw. zu.
Ging nach dem Unfall sofort zum BG-Arzt, dieser verschrieb
mir MRT, KG usw. und desweiteren schrieb er mich für
2 Wochen arbeitsunfähig.

Meine private Krankenversicherung zahlt leider erst ab dem
63 Tag Krankentagegeld. Hatte durch den Unfall signifikante Verdienstausfälle, diese versuche ich nun von der Haftpflichtversicherung
des Hotels erstattet zu bekommen.

Die Versicherung weigert sich zu bezahlen, da Ihrer Meinung nach
am Schadenstag die Treppe in ordnungsgemäßen Zustand war.

Fragen:
Wie soll ich nun weiter vorgehen um den Verdienstausfall zu bekommen ?
Kann ich auch unter Umständen Schmerzensgeld verlangen ?
Spüre die Unfallfolgen (Bandscheiben) immer noch, kann sein das
die Folgen für immer bleiben, kann ich hier auch ggf. gegen
die Versicherung vorgehen ?

Vielleicht weiss ja jemand im Forum was zu meinen Fragen, würde mich
sehr freuen !

Danke und viele Grüße

Wintergarten9999
 
Hallo Wintergarten,

zuersteinmal steht Aussage gegen Aussage was die Eigenschaft der Treppe angeht.

Hast Du schon mal versucht Zeugen zu finden? Waren Gäste auf der Veranstaltung welche Du kennst und die Deinen Unfall gesehen haben?

Viele Grüße

Kasandra
 
Hallo Wintergarten,

Dein Zitat:
Bin im Feb. 10 nach einer Veranstaltung um ca. 17 Uhr auf einem
Gehweg bzw. der Treppe die neben dem Hotel war gestürzt.
Der Gehweg war zu dieser Zeit voller Eis/Schnee und Splitt:confused:, deshalb:confused:
kam der Sturz auch zustande.

Thema:
Verkehrssicherungspflicht gegenüber Fußgängern

Allgemeine Info:
Grundlagen-Rechtslage-Beweislast-Mitverschulden

http://www.anwalt24.de/beitraege-ne...egen-in-bezug-auf-bodenunebenheiten-s-823-bgb


Verkehrssicherungspflicht bei Eis-Schnee usw.
Gerichtsurteile zum Thema Winterdienst


Glatteis: Passant muss aufpassen
Fußgänger, die auf einem nicht gestreuten Gehweg stürzen, können von dem nachlässigen Hausbesitzer lediglich 50 Prozent Schadensersatz fordern. Grund: Sie selbst hätten ebenfalls aufpassen müssen.
(Thüringer Oberlandesgericht AZ: 4 U 646/04)

Grenzen der Räumpflicht bei fortdauerndem Schneefall
Wurde nach nächtlichem Schneefall morgens intensiv geräumt und gestreut, so kann auch bei tagsüber andauerndem Schneefall mit zwischenzeitlichen Schneepausen keine kontinuierliche Fortsetzung der Schneeräumung verlangt werden; grundsätzlich reicht es jedenfalls aus, wenn mittags nachgeräumt und -gestreut wird. (LG Bochum, Urteil vom 15.6.2004 AZ: 2 O 102/04)

http://www.backhus-kg.de/gerichtsurteile-zur-kehrpflicht.html


IV. Zur Voraussetzung der haftungsbegründenden Kausalität:
Der Geschädigte muss nicht nur das Bestehen einer Verkehrssicherungspflicht und deren Verletzung beweisen.
Die Geschädigtenseite muss außerdem beweisen, dass die Verletzung der Streupflicht die Ursache war für den Sturz.
Für den Beweis dieses Kausalzusammenhangs gibt es die Beweiserleichterung des sog. Anscheinbeweises.

Kurz zum Begriff des Anscheinsbeweises:
Der Anscheinsbeweis ist eine gewohnheitsrechtlich anerkannte Beweiserleichterung. Er erlaubt bei typischen Geschehensabläufen den Nachweis eines Ursachenzusammenhanges aufgrund von Erfahrungssätzen. Hierfür muss ein typischer Geschehensablauf fest stehen, d. h. ein Sachverhalt, bei dem nach der Lebenserfahrung auf das Hervorrufen einer bestimmten Folge geschlossen werden kann.

V. Zum Mitverschuldenseinwand der Gegenseite:
Wir müssen in sämtlichen Glatteisfällen damit rechnen, dass uns entgegengehalten wird, dass ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt. Zwar trägt auch hier die Gegenseite die volle Beweislast. Sollte sich jedoch der Sturz an einem helllichten Tag zugetragen haben und auch für den Geschädigten erkennbar gewesen sein, dass es sich um ungestreutes Gebiet, bzw. um eine ungestreute Fläche, gehandelt hatte, trifft den Geschädigten ein Mitverschulden.

Für die Voraussetzungen des Mitverschuldens trägt die Gegenseite die volle Beweislast.

§ 254 Abs. 1 BGB formuliert die Voraussetzungen für ein Mitverschulden des Versicherten wie folgt:

"Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist."

http://www.ratgeber-arzthaftung.de/Verteiler_Verkehrssicherungpflichtverletzung_Glatteisvortrag.htm


Weitere Info:

http://www.treppensicherheit.de/home/news/index.php?search=gest%FCrzt

http://www.ra-kotz.de/verkehrssicherungspflicht7.htm

http://www.brennecke-partner.de/Rechtsinfos/Haftungsrecht/Verkehrssicherungspflicht/2

http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=36619&

http://www.sankt-oswald-riedlhuette.com/downloads/verkehrssicherungspflicht.pdf

http://www.hb-rechtsanwalt.de/aktue...pflichten-des-mieters-bei-schnee-und-eis.html

http://www.jurathek.de/showdocument.php?session=0&ID=6502

http://www.immoclick24.de/recht-und-steuer/verkehrssicherungspflicht.html

http://www.ratschlag24.com/index.php/rum-und-streupflicht-im-winter-_103914/

http://www.alles-henningsen-dietrich.de/cms/upload/linkage/merkblatt_winterdienst.pdf


Bei dir geht es um die Fragen:
ist der Eigentümer der Treppe/Gehweg, seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen.

Streupflicht-Räumung von Schee und Eis
(ein bißchen Splitt sagt noch nichts aus)

Mitverschulden?


Grüße

Siegfried21
 
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