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Urteil: Keine Leistung bei Unfall während einer Heilmaßnahme

Bernhard_L.

Erfahrenes Mitglied
Hallo zusammen,

die Unfallversicherung muss nicht für Schäden einspringen, wenn diese bei einer Heilmaßnahme geschehen. Das hat das Oberlandesgericht Celle entschieden. In dem Fall hatte ein Pfleger einen in Narkose liegenden Patienten beim Umbetten fallengelassen.

Die Ausschlussklausel greife, da es sich um einen Unfall als Folge eines medizinischen Eingriffs handele. Da die Richter die entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen AUB 2000 auch als zulässig ansehen, musste die Versicherung die vereinbarten Leistungen nicht auszahlen. (AZ: 8 U 107/09)

OLG Celle, Urteil vom 19.11.2009 - 8 U 107/09:

Die Fristenregelung der AUB 2000 ist wirksam / Der Ausschluss Heilmaßnahme und Eingriffe greift bei einem Sturz während der Narkoseeinleitung

1. Die Aussschlussklausel Heilmaßnahmen und Eingriffe ist einschlägig, wenn bei einem Versicherungsnehmer die Narkose bereits eingeleitet wurde und der Narkosearzt auch anwesend ist, als ihn ein Krankenpfleger beim Umbetten fallen lässt.

2. Diese Ausschlussregelung der AUB 2000 ist auch wirksam.

3. Es besteht nach alter Rechtslage keine grundsätzliche Verpflichtung des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf die Invaliditätsfristen hinzuweisen.

4. Auch wenn der Versicherer seine Leistungspflicht aus einem Gesichtspunkt ablehnt, der in keinem Zusammenhang mit der Einhaltung der Frist für die ärztliche Invaliditätsfeststellung steht, berechtigt dies den Versicherungsnehmer nicht zu der Annahme, dass sich der Versicherer auf das Fehlen einer fristgerechten Feststellung nicht berufen werde; einer Leistungsablehnung lässt sich im Allgemeinen nicht entnehmen, dass der Versicherer den geltend gemachten Anspruch allein aus den dort angegebenen Gründen für nicht gegeben hält (BGHZ 165, 167).

5. Die Fristenregelung der AUB 2000 ist wirksam. Dass die für die Invaliditätsleistung geltende Fristenregelung nicht unter den Obliegenheiten aufgeführt ist, hat seinen Grund darin, dass es sich um eine echte Anspruchsvoraussetzung handelt und die Versicherungsbedingungen deutlich zwischen Anspruchsvoraussetzungen und Obliegenheiten unterscheiden.
Leider wieder einmal ein Urteil zu Lasten der Versicherungsnehmer. Selbst wenn sich die Versicherung konform zu den AUB 2000 verhalten hat, macht das meiner Meinung nach die Sache nicht besser. Befindet man sich in medizinischer Behandlung, ist das Unfallrisiko oft erhöht, da man ja gesundheitlich angeschlagen und nicht so fit ist... "Natürlich" haben sich die Versicherer gerade diesen erhöhten Risikos wieder einmal zu Lasten der Versicherungsnehmer entledigt. :mad:

Viele Grüße, Bernhard
 
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