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Unsicherheiten beim Krankengeld! Folgen?

Machts Sinn

Erfahrenes Mitglied
Am 12.11.2010 hat das Bundesversicherungsamt ein Rundschreiben zur Beseitigung von Verfahrensfehlern bei der Bewilligung und Einstellung von Krankengeld herausgegeben: http://www.bundesversicherungsamt.d...perty=publicationFile.pdf/Rundschreiben49.pdf

Soweit erkennbar sollen die Verfahren durch die Kombination von Verwaltungsakten in Form von Grundentscheidungen (mit Bewilligung, kalendertäglicher Höhe, Bedingung) u n d Zahlungsentscheidungen (für den Zeitraum der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit also der erfüllten Bedingung) vereinheitlicht werden.

Daraus ist wohl zu schließen, dass die bisherige Rechtsauffassung zur abschnittsweise befristeten Krankengeldbewilligung ins Wanken geraten ist.

Die finanziellen Auswirkungen werden zwar erst bei der Einstellung der Krankengeldzahlung deutlich. Aber dann können sie beträchtlich sein – bis hin zu den Folgen der aufschiebenden Wirkung von Widersprüchen.

Gibt es dazu bereits Erfahrungen? Sollen frühere – häufig erst nach einem Jahr bestandskräftige – Entscheidungen wegen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit mit dem Widerspruch angefochten werden? Gilt dies auch hinsichtlich der Bedingungen künftiger Bewilligungen?
 
Hallo Machts Sinn,

ich habe mal versucht mich in die Sache einzulesen.

Die geschilderten Folgen kann ich weder aus dem Rundschreiben noch dem genannten Urteil herauslesen. Es wird im Gegenteil die bestehende Rechtslage konkretisiert, dass dies ein Verwaltungsakt ist, der mit einer zulässigen Bestimmung verknüpft ist (Vorlage AU).

Ich sehe hier keine Kombination von VA sondern im Gegenteil eine Trennung von Grundentscheidung und (weiterer) Auszahlung als getrennte Akte. Ob das aber so für die Erstbewilligung gewollt ist, möchte ich bezweifeln. Es hätte m.E. höchstens eine Begründung bei einer Verlängerung als weitere abschnittsweise Bewilligung. Es hätte aber den Vorteil, dass ich gegen jeden Bestandteil vorgehen könnte mit den entsprechenden Rechten.

Allerdings wird wohl auch die erstmalige Auszahlung im Verhältnis zur Bewilligung als eigener VA gesehen, was das zitierte Urteil für mich nicht hergibt.

Darüber hinaus ist sowohl in dem Schreiben als auch im Urteil klargestellt, dass es dann eines Aufhebungsbescheides bedarf, wenn trotz ärztlicher AU-Bescheinigung kein Krankengeld mehr gezahlt wird. Dies ist richtig und dient m.E. der Rechtssicherheit der Betroffenen. Insbesondere hat er auch hier das Anhörungsrecht ebenfalls mit den (positiven) rechtlichen Folgen.

Es wird nicht umsonst darauf hingewiesen:

Die Krankenkassen
haben ihre finanziellen Belastungen, die sich aus der aufschiebenden Wirkung eines unbe-
gründeten Widerspruchs ergeben können, durch die nach § 9 Satz 2 SGB X erforderliche
zügige Durchführung des Widerspruchsverfahrens möglichst gering zu halten.
Ich denke mal, dass es intern zu einer Prüfung von Sparmaßnahmen kam, mit der sich einer profilieren konnte ;).


Gruss

Sekundant
 
Hallo Sekundant,

vielen Dank für dein Engagment (!), auch wenn unsere Meinungen noch nicht ganz harmonieren.

Während die Rechtsprechung bisher (ohne für mich nachvollziehbare Begründung) von abschnittsweise befristeten Krankengeldbewilligungen ausging erkenne ich aus der Weisung des BVA nun unbefristete aufschiebend bedingte Krankengeldbewilligungen, also Dauerverwaltungsakte.

Solange die Bedingung erfüllt, also die AU festgestellt / nachgewiesen wird, ist / bleibt die Bewilligung wirksam. Während im bisherigen Verfahren die Verweigerung weiterer Zahlungen durch die Krankenkasse inhaltlich eine Ablehnung darstellte, geht dies künftig also nur über die Aufhebung mit vorheriger Anhörung.

Der Vorteil für den Versicherten liegt nicht nur im damit verbundenen Zeitgewinn, sondern auch in der Beweislast der Krankenkasse. Außerdem kann sich nun die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen entfalten, was nach der früheren Befristungstheorie ausgeschlossen war.

Was die Grundentscheidung und Auszahlung anbelangt, teile ich deine Meinung. Die beiden Akte werden bei der Erstentscheidung wohl meist miteinander verbunden sein.

Das zitierte Urteil dürfte allerdings „missbraucht“ worden sein. Ein unmittelbarer Zusammenhang ist nicht erkennbar; es enthält lediglich eine zufällig weiterhin passende Aussage.

Gruß!
Machts Sinn
 
Genau deswegen

Während die Rechtsprechung bisher (ohne für mich nachvollziehbare Begründung) von abschnittsweise befristeten Krankengeldbewilligungen ausging erkenne ich aus der Weisung des BVA nun unbefristete aufschiebend bedingte Krankengeldbewilligungen, also Dauerverwaltungsakte.

ist wohl das Schreiben erlassen worden.

Einen befristeten VA kann es nicht geben, weil die Dauer der Krankheit nicht bekannt ist. Daher die Dauerwirkung mit der Nebenbestimmung einer AU. Vielleicht ist das (teilweise) falsch gehandhabt worden.

Aus diesem Grund bedarf es eines gesonderten VA zur Aufhebung für die Zukunft mit entsprechender Begründung und den Folgen.

Ob die Rechtsprechung dies anders sieht oder gesehen hat, weiß ich nicht. Ich hatte damit noch nichts zu tun und daher auch nicht befaßt. Liege ich daher völlig daneben, bitte berichtigen.


Gruss

Sekundant
 
Hallo,

für mich sieht der Sachverhalt nach einer Optimierung und Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes bei den GKV. aus.
Wie war es bis her, man ist mit dem Auszahlungsschein der GKV. zum Arzt gelaufen und hat dann erst rückwirkend sein KG. für den ausgestellten Zeitraum erhalten und jedes mal wurde bei den GSV. der Anspruch auf KG. neu überprüft. Wenn man sich das vor Augen hält, was das für ein Verwaltungsaufwand ist und nebenbei gehen die Akten noch zum MDK usw.
Ich kann mir gut vorstellen, dass man hier eine Vereinfachung des Verwaltungsaufwandes schaffen will und das ganze auch leichter überprüfbar und transparenter für den KG. Bezieher zu machen.

MfG.
Pit
 
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