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Unfallrente und BAB (Berufsausbildungsbeihilfe)

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Krize
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Krize

Nicht aktive Mitglieder
Hallo,
folgender Sachverhalt:

Ich hatte vor 13 Monaten einen Arbeitsunfall, wobei ich mit einem Schraubenzieher abgerutscht bin, der dann komplett in meinem linken Auge gelandet ist (Kfz-Mechatroniker in Ausbildung).
Folge waren bislang 4 OP's. Glücklicherweise war es ein Arbeitsunfall, wodurch alles von der BG übernommen wird.
Zurzeit habe ich eine 15%ige Sehkraft auf dem Auge. Es wurde versucht, mit einer Kontaktlinse die Sehkraft zu erhöhen, was auch funktionierte, allerdings kann ich die Kontaktlinse nicht tragen, weil meine Augenaußenfläche so vernarbt ist, dass ich ein andauerndes Fremdkörpergefühl habe.
Die Nächste OP steht an, wodurch es besser werden soll.


Ich bin wie gesagt Azubi und bekomme neben meinem Gehalt noch 248 Euro im Monat BAB (Berufsausbildungsbeihilfe). Arbeiten gehe ich seit April wieder (6 Monate Krank geschrieben nach dem Unfall wegen der OPs)
Nun habe ich mein Unfallrentenschreiben bekommen, worin steht, dass ich eine 20 %ige Beeinträchtigung dadurch habe (macht 201,60 Euro monatlich).


Nun meine Fragen:
- Warum bekomme ich bei einer so schweren Augenverletzung wo ich fast ein Auge verliere "nur" 20 % ? Ich lese hier von Leuten, die zB eine steife Hand haben und die stehen bei 40+ %
- Darf ich die Rente behalten oder wird die dem BAB angerechnet (248 Euro BAB, 202 Euro Unfallrente) ?
- Je nachdem wie die OP verläuft, wird dann ein neues Gutachten erforderlich ?


Danke im voraus.


MfG Krize
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Krize,

erst einmal willkommen bei uns im Forum.

die Antwort schreibst du dir schon selbst. Du hast dein Auge "fast" verloren, es hat noch 15% Sehkraft mit der Option auf eine eventuelle Verbesserung.

Eine Hand die versteift ist, ist nie mehr beweglich zu machen. Während du mit deinem 15%igen und deinem gesunden Auge trotzdem noch in der Lage bist deinen Beruf weiterzulernen, kann ein "Einhändiger" deinen Beruf z.B., nicht mehr ausüben und muß was anderes machen.
Deshalb wird das höher bewertet, da eine Versteifung einem Verlust gleichkommt.

Sollte deine Op gelingen wird eventuell die Rente herabgestuft bis zum kompletten Wegfall, im umgekehrten Fall muß sie aber auch erhöht werden.

Ob du die Rente angerechnet bekommst zu deiner BAB vermag ich nicht zu sagen, da weiß vielleicht ein anderer aus dem Forum Bescheid.

Viele Grüße
Gitti - Ironman's Ehefrau
 
OK,
Danke schonmal für die Antwort. Sehe ich zwar persönlich etwas anders aber wenn es so ist, dann ist das eben so :D

Weiß das denn niemand mit der BAB `?
 
OK,
Sehe ich zwar persönlich etwas anders aber wenn es so ist, dann ist das eben so :D
Hallo Krize,
nun ironman13/08 hat es vollkommen richtig ausgedrückt. Klar jeder sieht seine Behinderung immer als das gerade schlimmste an.
Als ich im KH mit einem total kaputten Fuss lag, dachte ich immer nach wie schlecht es mit geht, und weshalb es keinen Fortschritt gibt, doch dann kam ein Dachdecker, welcher vom Dach gefallen ist, und der hatte beide Beine sprichwörtlich am **********. Da dachte man nach, was meine Behinderung im Vergleich zu seiner, noch gut ist.
Ja auch bei mir hat der GA für meinen Fuss 30% MDE zugestanden, und ich nehme es hin, wobei ich meinen Job dafür nicht auf Dauer mehr ausüben kann. Ja da kann ein verletztes Glied alles ändern, nein man kann nicht mehr joggen gehen, der Sohn ist einem schon beim umherspringen schneller, Bergtouren oder Radeln geht nicht mehr, Schmerzen kann man nur mit stehtiger Einnahmen von Schmerzmitteln unterdrücken. Aber man kann sich nicht auf eine MDE verlassen, nein das Leben muss weitergehen, und man sieht auch andere Behinderte, denen es noch schlechter geht, die überhaupt nichts bekommen, da es ein Freihzeitunfall war.
 
Hallo Krize,

versteh ich nur zu gut das du das anders siehst. Aber versuche mal deinen Beruf auszuüben mit ner steifen Hand. Denkst du das das geht? Ich glaube nicht.

Versuche aus der Sache das Beste zu machen, leider ist es nun mal nicht mehr Rückgängig zu machen. Das würden sich hier viele wünschen.
Das Leben ist leider nicht immer fair.

Zität von reini5555: die überhaupt nichts bekommen, da es ein Freihzeitunfall war.
so geht es mir. Ich habe durch Krankheit meinen Arm verloren, deshalb erhalte ich nichts.
Aber wenn man versucht aus seiner Behinderung das Beste zu machen, kommt man auch damit einigermaßen klar. Auch wenn inzwischen eines zum anderen kommt.:eek:

Viele Grüße
Gitti - Ironman's Ehefrau
 
Zuletzt bearbeitet:
Natürlich mache ich das Beste daraus, aber jetzt wo es passiert ist, und nicht mehr rückgängig zu machen ist, möchte ich finanziell natürlich das Maximale rausholen ...

Wäre schön, wenn das mit der BAB jemand weiß ... Ich wollte nämlich nicht beim Arbeitsamt anrufen und da nachfragen :D

MfG Daniel
 
Hallo..,
derjenige Leistungsträger , der Dir diese BAB gewährt und bezahlt kann Dir am sichersten sagen wie diesbezüglich zu verfahren ist. Auch dort wird es entsprechende Handlungsanweisungen oder Richtlinien geben.

Viele Grüße
 
Hallo!

Ich denke die Unfallrente wird angerechnet. siehe unten! Was spricht dagegen einfach mal bei der Arge anzurufen, dann weisst du es sicher.


SGB III vierter Abschnitt, fünftes Kapitel §§ 71

§ 71 Einkommensanrechnung

(1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.
(2) Für die Ermittlung des Einkommens und dessen Anrechnung sowie die Berücksichtigung von Freibeträgen gelten § 11 Abs. 4 sowie die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Bundesausbildungsförderungsgesetzes mit den hierzu ergangenen Rechtsverordnungen entsprechend. Abweichend von
1.
§ 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten des Auszubildenden auf Grund der Ausbildung nicht berücksichtigt;
2.
§ 22 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist das Einkommen des Auszubildenden maßgebend, das zum Zeitpunkt der Antragstellung absehbar ist, Änderungen bis zum Zeitpunkt der Entscheidung sind jedoch zu berücksichtigen;
3.
§ 23 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bleiben 58 Euro der Ausbildungsvergütung und abweichend von § 25 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zusätzlich 567 Euro anrechnungsfrei, wenn die Vermittlung einer geeigneten beruflichen Ausbildungsstelle nur bei Unterbringung des Auszubildenden außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils möglich ist;
4.
§ 23 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Leistungen Dritter, die zur Aufstockung der Berufsausbildungsbeihilfe erbracht werden, nicht angerechnet.
(3) Bei einer beruflichen Ausbildung im Betrieb der Eltern, des Ehegatten oder des Lebenspartners ist für die Feststellung des Einkommens des Auszubildenden mindestens die tarifliche oder, soweit eine tarifliche Regelung nicht besteht, die ortsübliche Bruttoausbildungsvergütung, die in diesem Ausbildungsberuf bei einer Ausbildung in einem fremden Betrieb geleistet wird, als vereinbart zugrunde zu legen.
(4) Für die Teilnehmer an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen wird von einer Anrechnung des Einkommens abgesehen. Satz 1 gilt nicht für Einkommen der Teilnehmer aus einer nach diesem Buch oder vergleichbaren öffentlichen Programmen geförderten Maßnahme.
(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Gruß Thimonreiten
 
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