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Unabhängigkeit von REHA-Diensten?

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
10 Sep. 2006
Beiträge
2,565
Ort
BW
:(Thema: Unabhängigkeit von REHA- Diensten?

Hallo,

wie ist es mit der Unabhängigkeit von REHA-Diensten bestellt?

Meiner Meinung nach wird zwar immer viel geschwafelt und versprochen, aber die Praxis zeigt einfach, dass derjenige der sein Lohn und Brot von der Gegenseite erhalt, auch in Zugzwang zur ihr kommt.

Warum läuft in den meisten Fällen die Informationspolitik sehr einseitig ab und im Inhalt von Berichten stehen oft private Infos von Geschädigten, die dort nichts zu suchen haben.

Zugleich aber Verstecke Info für die Gegenseite bedeuten und die dann wiederum von Versicherungsseite, gegen den Geschädigten eingesetzt werden können.

Code of Conduct des Reha-Managements
“aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationszieles erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; so genannte Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.

Wenn man sich in die Hände von REHA- Diensten begibt, sollte man sehr Vorsichtig sein, sich von Rechtsanwaltsseite nicht einbuttern lassen und vor allem auf den Code of Conduct des Reha-Managements hinweisen.


Grüße


Siegfried21




Code of Conduct des Reha-Managements

Grundsätze zum Personenschaden-Management

Im Anschluss an Verf. MittBI der Arge VerkR 2001, 43 f.
Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht befürwortet die Einrichtung eines Rehabilitations-Managements. Allerdings müssen Voraussetzungen geschaffen und beachtet sowie Kontrollmechanismen eingerichtet werden, die sowohl den persönlichkeitsrechtlichen Schutz des Unfallopfers sicherstellen als auch den Ausschluss schadensersatzrechtlicher Nachteile gewährleisten.
Nur dann kann das Reha-Management zu einem erfolgreich einsetzbaren Instrument der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation gemacht werden.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht hat sich der Aufgabe unterzogen, ein Regelwerk aufzustellen, das diesen Zielen in ausgewogener Weise gerecht wird und damit die Akzeptanz der am Reha-Management Beteiligten findet. Dies sind die nachfolgenden Grundsätze, die unter dem Titel zusammengefasst sind:

Code of Conduct des Reha-Managements

1. Der Rehabilitationsdienst
Das Reha-Management darf nicht vom Haftpflichtversicherer selbst durchgeführt werden, sondern liegt in der Hand eines Rehabilitationsdienstes (Reha-Dienst).

a) Er ist personell und organisatorisch vom Haftpflichtversicherer unabhängig.

b) Er ist weisungsfrei und neutral.

c) Art und Umfang seiner Tätigkeit wird ausschließlich durch das Rehabilitationsziel bestimmt.

d) Hinsichtlich aller außerhalb des Rehabilitationszieles liegender Erkenntnisse ist er zur Verschwiegenheit verpflichtet.

e) Er hat sich jeglicher Einflussnahme oder gar Beurteilung auf die Regulierung des Schadens zum Grund oder zur Höhe der Ansprüche zu enthalten und bereits der Möglichkeit des Entstehens eines dahin gehenden
Anscheins entgegen zu wirken.

f)Zur Sicherung der Qualität, der Objektivität und Wahrung der Unabhängigkeit muss bei dem Rehabilitationsdienst
ein Beirat oder eine vergleichbare Einrichtung errichtet sein, bestehend aus mindestens 3 Experten aus den Bereichen Medizin, Recht und Arbeits-Sozialwesen. Die Berufung des Vertreters aus dem Bereich Recht bedarf der Zustimmung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins.

2. Das Verfahren
Die Einrichtung des Reha-Managements durch Einschaltung eines Reha-Dienstes, der die Voraussetzungen nach Ziffer 1 erfüllt und anerkennt, erfolgt stets auf ausschließlich freiwilliger Basis und im Einzelfall
durch Vereinbarung zwischen dem Haftpflichtversicherer und dem Anwalt des Unfallopfers und dem Reha-Dienst. In letzterer sind zunächst stets die in Ziffer 1 genannten Bestimmungen aufzunehmen.
Im Übrigen gilt:

a) Der vom Haftpflichtversicherer zu beauftragende Reha-Dienst wird einvernehmlich mit dem Anwalt des Unfallopfers vorher bestimmt.

b) Der Anwalt des Unfallopfers und der Haftpflichtversicherer legen das Rehabilitationsziel zuvor fest.

c) Die Kosten des Reha-Managements trägt, auch bei nur quotaler Haftung, der Haftpflichtversicherer.
Das Unfallopfer ist auch dann nicht zu einer auch nur teilweisen Kostenerstattung, auch soweit Zahlungen an andere als den Rehabilitationsdienst erfolgt sind, wie z.B. Kosten einer Arbeitsprobe, Lohnzuschüsse etc., verpflichtet, wenn das Reha-Management fehl schlägt oder gleich aus welchen Gründen, abgebrochen wird.

d) Die Entbindungserklärung gegenüber Ärzten, Sozialleistungsträgern und Arbeitgebern ist ausschließlich dem Reha-Dienst und nicht etwa dem oder auch dem Haftpflichtversicherer zu erteilen. In der Entbindungserklärung ist das Rehabilitationsziel zu definieren.

e) Der Haftpflichtversicherer wie auch das Unfallopfer und dessen Anwalt haben sich einseitiger fernmündlicher Informationen zu enthalten und, sollten sie Im Interesse der Erreichung des Rehabilitationszieles unbedingt notwendig gewesen sein, so ist der andere Teil hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

f) Sowohl der Haftpflichtversicherer als auch der Anwalt des Unfallopfers verpflichten sich in einem etwaigen Rechtsstreit auf die Benennung solcher für den Reha-Dienst tätiger Personen als Beweismittel zu verzichten.

g) In der schriftlichen Beauftragung des Reha-Dienstes, wovon dem Anwalt des Unfallopfers Abschrift zu erteilen ist, hat der Haftpflichtversicherer dem Reha-Dienst die folgenden vertraglichen Nebenpflichten aufzuerlegen:

aa) Der Reha-Dienst darf Daten ausschließlich zum Zwecke der Erreichung des Rehabilitationszieles erheben. Die von ihm erhobenen Daten darf er nur zum Zwecke der Rehabilitation verwenden und weitergeben; so genannte Zufallsfunde dürfen nicht an den Haftpflichtversicherer weitergegeben werden.

bb) Sämtliche im Zusammenhang mit der medizinischen und/oder beruflichen Rehabilitation erstellten Konzepte und gegebenen Empfehlungen des Reha-Dienstes sind zeitgleich dem Anwalt des Unfallopfers in Abschrift zu übersenden, wie dieser auch von jedweder Korrespondenz des Reha-Dienstes mit dem Haftpflichtversicherer Abschrift zu erhalten hat. Fernmündlich im Sinne von e) ereilte Informationen hat der Reha-Dienst unverzüglich schriftlich dem Haftpflichtversicherer bzw. dem Anwalt des Unfallopfers mitzuteilen.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht empfiehlt ihren Mitgliedern, nur unter Einhaltung des vorstehenden „Code of Conduct des Reha-Managements“ die Einrichtung eines Reha-Managements zu vereinbaren. Sie wird im Übrigen demnächst eine Liste der Reha-Dienste veröffentlichen, die die unter 1 genannten Bedingungen erfüllen.
Rechtsanwalt und Notar Eckhard Höfle (Groll-Gerau)
Quelle: Mitteilungsblatt der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des DeutschenAnwaltVereins, 4/2002
 
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