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Sozialgericht

micca

Erfahrenes Mitglied
Registriert seit
30 Sep. 2009
Beiträge
311
hi an alle
ich habe mal eine frage, und zwar gibt es fristen die man einhalten muss,ich mein wenn dass sozialgerricht eine frist setzen tut und sie nicht einhalten tut wie ist es dann.
dass sozialgerricht hatte mich zu einem gutachter geschickt dass auch fertig ist,und auch für mich gut ausgefallen ist.nun stellt sich die bg dagegen und hat zusätzliche fragen gestellt an diesem gutachter.dass gerricht hat dies stadtgegeben und eine frist gegeben an die bg und an den gutachter,aber diese frist ist schon seit drei monate rum.ich verstehe dass nicht dass sozialgerricht schickt mich zu einem gutachter,der mich begutachten soll dies auch tat und abschickt.und die bg dagegen ist und noch fragen stellt wie lange muss man da warten da muss es doch fristen geben.es kann doch nicht sein dass ein gutachten fertig ist und ich sorryyy wie ein depp warten muss.

kann man was dagegen tun,oder ist es besser kein druck zu machen

würden mich freuen wenn mir jemand was dazu sagen könnte dass man es vielleicht beschleunigen tut.


lg micca
 
Hallo Micca,

wie lange dauert Dein SG-Verfahren jetzt bereits? Nein, drei Monate sind noch keine Frist, wo Du irgend etwas "beschleunigen" kannst.
Hast Du einen Anwalt? Dann kann dieser bei Gericht nachfragen, ob bereits eine Antwort des Gutachters vorliegt.
Bei einem SG-Verfahren muß man sich leider in Deutschland sehr in Gedult fassen.

Gruß von der Seenixe
 
Hallo Seenixe und Micca,
das Spiel mit der BG, Einwände, Kommentare v. "beratenden" Ärzten oder TAD, kann sich Jahre hinziehen.
Die BG stellt irgendeine Behauptung auf, Du kannst darauf antworten. Dein Gericht schickt jetzt Deine Antwort an Deine BG, die antwortet in 2,3 oder 6 Monaten. Das Spiel kann sich über Jahre hinziehen. (bei mir fast 4 Jahre).
Jetzt beim LSG, mit einem für mich pos. Gutachten, brauchten die "beratenden" Ärzte 8 Mon. Mir wurde eine schriftliche Anfrage nach dem Termin der Erstellung der Beratung dann noch als Zustimmung zu einem Gutachten ausgelegt.
Jetzt hat die Kammer gewechselt und ich warte wieder auf ein neues Gutachten, Beweisanordnung des Gerichtes, Abgabetermin 30.09.09, nur da ist es noch nicht.
Vielleicht schafft es ja der Weihnachtsmann, der Nikolaus hat es nicht gebracht, aber es kommen ja noch die hl. 3 Könige, nur dann kommt Karneval und mir bleibt dann nur die Hoffnung auf den Osterhasen!
Aber nie resignieren und weiter kämpfen. Der Hass auf dieses System hält mich aufrecht!
In diesem Sinne
Paro
 
Nachtrag,
gestern kam Brief vom Anwalt, Gutachter ist überlastet! (Warum nimmt er den Auftrag dann an?)
Jedenfalls scheinen auch Weihnachtsmann, Christkind u.ä. zu versagen, so hoffen wir geduldig auf den Osterhasen!
Da der GA-Auftrag Mitte Mai erteilt wurde, rechne ich mit glatten 12 Mon. So zeigt sich die Wertschätzung des Systems, es wartet auf mein sozialverträgliches Ableben oder sollte ich so ein komplizierter Fall sein?
Na ja, dann kann ich bei allen meinen Lebenszeitverschwendern Glückwünsche für unsere gemeinsame fruchtlose "10 jährige Zusammenarbeit" einfordern.
Paro
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo Micca,


Firsten bei SG-Gerichten und BG´en gibt es zu genüge und sollten auch eingehalten werden.
Soweit ich weis ist die Frist für den Austausch von Stellungsnahmen, Schriftsätze aller Art 3- 4 Wochen.

Bei Gutachten können da mal schnell, wie bei mir 3 Monate zustande kommen, weil der GA überlastet ist, oder er noch den Heilungsverlauf abwarten wolle oder das Röntgengerät ist z. Zeit defekt usw.

Wichtig ist: Das wen Du eine Frist gesetzt bekommst, du dich auch dran hältst! Wenn andere sich nicht daran halten, ist es deren Sache dein Anwalt kann dann auf die Fristverletzung hinweisen oder gegebenenfalls andere Maßnahmen einleiten, wenn er es für beachtlich hält.


Gruss Jürgen
 
Hallo Paro, JürgenS, etc.

dito!


Zitat:
Untätigkeits- oder Unterlassungsklage

Event. auch vor Gericht?

Die Untätigkeits- oder Unterlassungsklage ist eine Unterart der Verpflichtungsklage. Sie schützt den Rechtsuchenden gegen die Untätigkeit der Verwaltung. Mit ihr strebt der Kläger die Verurteilung der Verwaltung zum Erlass eines Bescheides an, wenn die Behörde über einen Antrag innerhalb der in § 88 SGG bestimmten Fristen nicht entscheidet. Wenn die Behörde innerhalb von sechs Monaten nicht entschieden hat, ist die Klage möglich, ohne dass Widerspruch erhoben und ein Vorverfahren durchgeführt werden muss. Wenn über einen Widerspruch innerhalb von drei Monaten nicht entschieden wird, ist ebenfalls die Untätigkeitsklage möglich. An Stelle einer Untätigkeitsklage sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in Frage kommt. In der Praxis hilft häufig auch, wenn eine Untätigkeitsklage angedroht wird.


§ 88 SGG
[Untätigkeitsklage]


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.


http://www.herbertmasslau.de/pageID_2856201.html

Zitat:

Untätigkeit im Sozialgerichtsverfahren

Wie das allgemeine Verwaltungsrecht (§ 75 VwGO) so kennt auch das spezielle Sozialrecht (§ 88 SGG) eine Regelung zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Die Regelung des § 88 SGG wurde nicht durch das 7.SGGÄndG [BGBl. I, 2004, Nr. 66, S. 3302 ff.] geändert.

Zitat:

Hauptsache erledigt
Im sozialgerichtlichen Verfahren gibt es Unterschiede zum meiner Meinung nach präziseren verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach VwGO. So gilt im sozialgerichtlichen Verfahren die Untätigkeitsklage nach h.M. (=herrschende Meinung) als „echte“ (=reine) Untätigkeitsklage, die folglich mit Erlaß des Verwaltungsaktes, also dem Tätigwerden der Verwaltung, die Klage in Gänze erledigt. Gleichwohl kann die als Untätigkeitsklage begonnene Klage nach Erlaß des Verwaltungsaktes (Bescheid/Widerspruchsbescheid) im Falle einer negativen Entscheidung etwa als Verpflichtungsklage durch Klageänderungsantrag, dem das Gericht in der Regel wegen Sachdienlichkeit stattgeben wird, fortgesetzt werden. [Ich kenne allerdings aus eigener Anschauung ein Sozialgericht, dem man/frau schon mal die einschlägige Gesetzeskommentierung um die Ohren hauen muß:eek:.

Grüße

Siegfried21
 
solzialgerrichtsverfahren

hi an alle und danke euch erst mal für diese antworten.
ja ich habe einen rechtsanwalt,alles fing an am juni 2008. dass sozialgerricht schickte mich sofort zu einem gutachter nach stuttgart, der mich auch begutachtet hat dieser artzt kam also chef artzt kam zu einer mde von 60 dass gutachten war super.er schickte dieses gutachten an dass sozialgerricht jeder bekam ne abschrift von diesem gutachten einmal wir und einmal die bg.
dann aufeinmal kam ein brief von der bg an dass sozialgerricht und an den gutachter die sagten es kann doch nicht sein wie kommt der auf mde von 60.so in dem motto hat der chef arzt einen auf der waffel,die schrieben dann noch fragen warum dies und jenes nicht gemacht worden ist und so weiter.der gutachter würde nochmals um stellungnahme gebeten obwohl er schon dass gutachten fertig geschrieben hat.naja mein anwalt sagte er muss hier nochmals stellung nehmen er sagte es geht uns nichts mehr an dass gutachten ist fertig aber er muss stellung nehmen.also was er mir damit sagen wolte war er muss dies nochmals klar und deutlich bestätigen.

ich möchte dass ihr mich verstehen tut dass gutachten ist fertig und am sozialgerricht,dass sozialgerricht hat mich zu diesem gutachter geschickt der zu einer mde von 60 kam.so wie es ausehen tut ist die bg nicht einverstanden und stellte ihn zusätzliche fragen und ich warte bis heute noch.von juni letzten jahr bis jetzt.ich verstehe dass nicht wenn ein gutachten fertig ist aber die bg noch fragen hat was mich ja nichts m ehr angehen tut weil ja dass gutachten fertig ist und zu einer mde von 60 kam.warum muss ich jetzt warten


lg micca
 
hi
verstehe nicht was du mir damit sagen willst eine verfassungbeschwerde
also so wie ich es sehe muss ich warten wie ein hund es hört sich hart an.aber wenn ich sehe dass hier einige funf jahre warten müssen.

ich habe zum gutachter gehen müssen dass,dass sozialgericht entschieden hat der zu einer mde von 60 gekommen ist.warum darf hier die bg noch fragen an den gutachter stellen und den so zu bobadieren mit fragen.dass gutachten ist geschrieben alle haben es ,es kann doch nicht sein nur weil die bg dagegen ist.wie geht sowas es ist schon immer so gewesen dass die kleinen in den boden gestampft werden wie ein stück dreck.

es ist doch so dass in normal fall dass sozialgerricht so entscheiden tut wie der gutachter es tat,also zumindest ist dass gutachten so geschrieben worden dass es für einen leien zu verstehen ist.


ich danke dir

lg micca
 
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