Beim Auslandsunfall erfolgt die Regulierung des entstandenen Schadens in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat (sog. Tatortregel).
Die überwiegende Anzahl der Unfälle von deutschen Reisenden im Ausland wird nach dem Recht des Unfalllandes reguliert. Nur im Ausnahmefall kommt eventuell doch noch deutsches Recht zur Anwendung; so z.B., wenn Geschädigter und Schädiger ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben, wenn beide Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und versichert sind, oder wenn sonstige "wesentlich engere Verbindungen" zu Deutschland bestehen.
Nicht jede Rechtsordnung erkennt einem geschädigten Verkehrsteilnehmer den in Deutschland üblichen Schadenersatz oder das Schmerzensgeld zu.
So hat schon mancher unglückliche Reisende erfahren müssen, dass Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Minderwert, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten, etc. bei einem Unfall im Ausland entweder überhaupt nicht oder nur teilweise erstattet werden. Selbst bei den Reparaturkosten kann es im Einzelfall Probleme geben, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs in Deutschland durchgeführt wird, obwohl die Reparatur im Land des Unfallortes günstiger gewesen wäre. In Deutschland übliche fiktive Abrechnungen, Abrechnungen auf Totalschadenbasis, eventuell noch kombiniert mit der 130%-Regel verursachen in manchen Ländern nur Kopfschütteln. Bei den Schmerzensgeldern gibt es eine Spanne, die je nach Schwere der Verletzung und nach Reiseland von überhaupt nichts über fast gar nichts bis zu Beträgen reicht, welche die deutschen "Sätze" übersteigen. In manchen Ländern gibt es wiederum Ansprüche, die das deutsche Recht nicht kennt, so z.B. das "Angehörigenschmerzensgeld" in Frankreich, Spanien oder in Tschechien.
Achtung: Auch die Verjährung der Ersatzansprüche bestimmt sich nach der ausländischen Rechtsordnung! Innerhalb der EU variieren die Verjährungsfristen immerhin zwischen einem und 30 Jahren.
Bis vor kurzem musste sich der im Ausland Geschädigte grundsätzlich zur Schadenregulierung an den verantwortlichen Versicherer im Ausland wenden.
Zentralruf der Autoversicherer
In Deutschland können über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg, Tel. 01802 5026* oder Internet:
www.zentralruf.de unter Angabe von Herkunftsland und Autokennzeichen des Unfallgegners Name und Anschrift des für den Fall in Deutschland zuständigen Regulierungsbeauftragten erfragt werden. Hilfreich ist immer auch, wenn bereits Angaben zur Versicherung des Unfallgegners gemacht werden können.
Der Regulierungsbeauftragte befasst sich dann im Auftrag des haftenden ausländischen Versicherers mit dem Unfall und den hierdurch entstandenen Schäden. Dabei hat er in angemessener Frist von maximal drei Monaten entweder ein Entschädigungsangebot vorzulegen, wenn die Haftung unstreitig ist und die Schäden bereits vollständig beziffert und belegt wurden. Ansonsten muss er in derselben Frist zumindest eine begründete schriftliche Antwort vorlegen, woran eine Regulierung der Schäden im Moment noch scheitert.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann sich der Geschädigte wegen des im Ausland erlittenen Unfalls unter 040 20 20 5000 an die deutsche Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden oder im Internet:
www.verkehrsopferhilfe.de , die dann nach Ablauf einer Nachfrist die Regulierung des Falles selbst übernimmt.