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Schmerzengeldanspruch nach Taxi Unfall im Oman

Hirschgarten

Nicht aktive Mitglieder
Mein Lebensgefaehrte und ich hatten im Juni 2008 einen unverschuldeten Taxiunfall im Oman, bei dem ich mir einen fuenffachen Beckenbruch zuzog. Das Auto welches uns aus dem Gegenverkehr rammte, hatte damals sofort die Verantwortung fuer den Unfall uebernommen. Seitdem kaempfen wir mit der Versicherung im Oman, um eine vernuenftige Summe an Schmerzengeld. Zuerst wurden uns umgerechnet 1200,00 Euro angeboten und zuletzt 3000,00 Euro. Wir denken das diese Summe immer noch zu gering ist, haben jedoch keinen aussagefaehigen Anhaltspunkt. Gibt es jemanden der Erfahrung hat ?
Dazu kommt das ich meine Arbeit im Oman nicht antreten konnte und seit 8 Monaten nicht Vollzeit arbeiten kann. Eine weitere OP zwecks Materialentfernung steht ausserdem an.

Ueber jeden Hinweis bin ich sehr dankbar !
 
Hallo Hirschgarten,
Du scheinst im Oman zu arbeiten. Ist die Taxifahrt im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit passiert? Ansonsten ist dies ein sehr schwieriges Feld, Dir da helfen zu wollen.
Beim Auslandsunfall erfolgt die Regulierung des entstandenen Schadens in der Regel nach dem Recht des Staates, in dem sich der Unfall ereignet hat (sog. Tatortregel).
Die überwiegende Anzahl der Unfälle von deutschen Reisenden im Ausland wird nach dem Recht des Unfalllandes reguliert. Nur im Ausnahmefall kommt eventuell doch noch deutsches Recht zur Anwendung; so z.B., wenn Geschädigter und Schädiger ihren gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland haben, wenn beide Fahrzeuge in Deutschland zugelassen und versichert sind, oder wenn sonstige "wesentlich engere Verbindungen" zu Deutschland bestehen.
Nicht jede Rechtsordnung erkennt einem geschädigten Verkehrsteilnehmer den in Deutschland üblichen Schadenersatz oder das Schmerzensgeld zu.
So hat schon mancher unglückliche Reisende erfahren müssen, dass Mietwagenkosten, Nutzungsausfall, Minderwert, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten, etc. bei einem Unfall im Ausland entweder überhaupt nicht oder nur teilweise erstattet werden. Selbst bei den Reparaturkosten kann es im Einzelfall Probleme geben, wenn eine Reparatur des Fahrzeugs in Deutschland durchgeführt wird, obwohl die Reparatur im Land des Unfallortes günstiger gewesen wäre. In Deutschland übliche fiktive Abrechnungen, Abrechnungen auf Totalschadenbasis, eventuell noch kombiniert mit der 130%-Regel verursachen in manchen Ländern nur Kopfschütteln. Bei den Schmerzensgeldern gibt es eine Spanne, die je nach Schwere der Verletzung und nach Reiseland von überhaupt nichts über fast gar nichts bis zu Beträgen reicht, welche die deutschen "Sätze" übersteigen. In manchen Ländern gibt es wiederum Ansprüche, die das deutsche Recht nicht kennt, so z.B. das "Angehörigenschmerzensgeld" in Frankreich, Spanien oder in Tschechien.
Achtung: Auch die Verjährung der Ersatzansprüche bestimmt sich nach der ausländischen Rechtsordnung! Innerhalb der EU variieren die Verjährungsfristen immerhin zwischen einem und 30 Jahren.
Bis vor kurzem musste sich der im Ausland Geschädigte grundsätzlich zur Schadenregulierung an den verantwortlichen Versicherer im Ausland wenden.
Zentralruf der Autoversicherer
In Deutschland können über den Zentralruf der Autoversicherer in Hamburg, Tel. 01802 5026* oder Internet: www.zentralruf.de unter Angabe von Herkunftsland und Autokennzeichen des Unfallgegners Name und Anschrift des für den Fall in Deutschland zuständigen Regulierungsbeauftragten erfragt werden. Hilfreich ist immer auch, wenn bereits Angaben zur Versicherung des Unfallgegners gemacht werden können.
Der Regulierungsbeauftragte befasst sich dann im Auftrag des haftenden ausländischen Versicherers mit dem Unfall und den hierdurch entstandenen Schäden. Dabei hat er in angemessener Frist von maximal drei Monaten entweder ein Entschädigungsangebot vorzulegen, wenn die Haftung unstreitig ist und die Schäden bereits vollständig beziffert und belegt wurden. Ansonsten muss er in derselben Frist zumindest eine begründete schriftliche Antwort vorlegen, woran eine Regulierung der Schäden im Moment noch scheitert.
Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann sich der Geschädigte wegen des im Ausland erlittenen Unfalls unter 040 20 20 5000 an die deutsche Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden oder im Internet: www.verkehrsopferhilfe.de , die dann nach Ablauf einer Nachfrist die Regulierung des Falles selbst übernimmt.

Vielleicht helfen Dir diese Ausführungen ein wenig.

Gruß von der Seenixe
 
Ich weiss gar nicht, was ich sagen soll, darum versuche ich es ganz einfach, Tausend Dank Mit dieser umfassenden Antwort haette ich nie und nimmer gerechnet.

Wir hatten im Oman zwei unserer omanischen Freunde benannt, uns in der Angelegenheit seit Juli 08 zu vertreten, aber die wurden von der Al Ahlia Versicherung so sehr auf Distanz gehalten, das sie uns jetzt empfohlen haben, drastische Massnahmen zu ergreifen.

Ich war im Oman auf Stellensuche und hatte ein konkretes Jobangebot vor Ort, aber dieses konnte ich dann nicht mehr wahrnehmen. Der Unfall geschah unabhaengig davon.

Ich werde mich gleich morgen an die Arbeit machen, weiter zu recherchieren, dank all der Informationen. Es ist grossartig das Du Dich der Sache angenommen hast. Mein Netzhaut hat sich vor geraumer Zeit auf dem linken Auge abgeloest, was eine Spaetfolge des Unfalls sein kann. Ich bin durch eine Not OP vor 2 Wochen haarscharf einer Erblindung entgangen. Seitdem sehe ich die Angelegenheit nochmals mit anderen Augen, und Dein Input ist von riesigem Wert !

Ich wuensche eine gute Woche.
 
Danke dir auch noch einmal hat mir auch sehr weitergeholfen, da es bei mir ähnlich war und ich das Schmerzensgeld durch eine Versicherung jetzt auch besser bekomme.
 
Zuletzt von einem Moderator bearbeitet:
Ich habe noch einmal Neuigkeiten bezueglich meines Omanfalles. Leider bekam ich von keiner deutschen Instanz zusaetzliche Unterstuetzung und muss nun, wohl oder uebel, einen Anwalt im Oman einschalten. Ich habe mittlerweile 30.000 Euro als Entschaedigung gefordert und die omanische Versicherung will nur 3.000 Euro zahlen. Schwierig dabei ist abzuschaetzen, wie hoch die Entschaedigungssumme nach omanischem Recht sein koennte, um dann wiederum zu schauen, ob die Anwaltskosten im Rahmen bleiben. Die Situation ist etwas verzwickt, aber ich hoffe wir kommen zu unserem Recht.
 
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