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RV und Amt fechten Streit auf unserem Rücken aus

bine0502

Neues Mitglied
Situation:

krank 03/2008 - 01/2010
Wiederinglkiederung erfolgte nicht, da von der KK ausgesteuert und bei Arbeitsamt gibt es ja so etwas angeblich nicht (gibt es doch, man hat und hier nachweislich falsch beraten).

Kündigung zum 28.02.2010

Antrag auf Teilhabe am Arbeitsleben gestellt, da es nachweislich nicht möglich ist 40 h sofort und volll arbeiten zu gehen, wenn es überhaupt möglich ist :confused: GdB 60%

AAmt schiebt nun Fördermöglichkeiten zur RV und RV lässt sich seit März Zeit mit der Entscheidung über Teilhabe am Arbeitsleben. Lehnt die RV ab, würde das AAmt fördern. Bis dahin sind wir jedoch Hatz IV....:mad:

Wie macht man auch dem AAmt Druck, dass eine Entscheidung gefällt wird, mit einer Untätigkeitsklage beim SG? Bin für jede hilfreiche Antwort dankbar.

O-Ton der Dame vom AAmt: Sie hängen zwischen 2 Behörden... Klar, aber getan wird auch bloß nix.
 
Hallo Bine0502,

zuerst HERZLICH WILLKOMMEN im Forum!

ui ..... Hallo und "Tschüß" wäre zu begrüßen ........ dennoch möchte ich Dir antworten:

Untätigkeitsklage frühestens nach 3 Monaten (ratsam: länger warten!)

Sinnvoller (Überlegung von mir): Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen!

Grüßle vom Herzblut

P.S.: Anrede und "Gruß"wort würden Dir keinen Zacken aus der Krone brechen!
 
Soory, wollte in keinster Weise unhöflich sein....

Hallo Herzblut,

hab in der Rage und der Eile die Netiquette außer Acht gelassen *Blumenrüberreich*

Der Antrag auf Teilhabe und die Frage nach einem geeigneten Wiedereinstieg ins Arbeitsleben stehen schon seit September 2009 bei der Agentur für Arbeit im Raum. Damals sagte man uns, dass es nicht möglich sei eine stufenweise Wiedereingliederung während dem Bezug von Nahtlosigkeitsgeld zu machen. Glatte Fehlberatung, siehe hier:
Stufenweise Wiedereingliederung - Anspruch auf Arbeitslosengeld

Bundessozialgericht - Urteil vom 21.03.2007 - Aktenzeichen B 11a AL 31/06 R
Leitsätze:
Die unentgeltliche Tätigkeit für einen Arbeitgeber im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung begründet kein die Arbeitslosigkeit ausschließendes leistungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis.

Damals war der Arbeitgeber noch vorhanden.

Nunmehr wo er nicht mehr voranden ist, streiten sich Agentur und RV über unseren Rücken darum, wer meinen Partner wie wieder eingliedert bzw. welche Hilfen ihm zustehen und das seit März. Die Agentur sieht lieber zu, wie wir ins Hartz IV rutschen, anstatt irgendwas zu tun!

LG
Sabine
 
Hallo Sabine,

Sinnvoller (Überlegung von mir): Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X stellen!

Dies solltest Du anwenden, sofern ein ablehnender Bescheid über die Teilhabe am Arbeitsleben ergangen ist; Du keinen Widereinspruch eingelegt hast und jetzt anscheinend zu spät

Mit dieser Vorgehensweise bringst Du ein neues Verwaltungsverfahren ist Gang, gegen dem Du dann abermals -wenn nötig- Einspruch einlegen kannst.

Und nutze das von Dir "gefundene" Urteil.

Grüßle vom Herzblut
 
Hallo Herzblut,

eine Etscheidung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die RV ist noch nicht ergangen.

Du meinst, ich soll gegen die falsche Auskunft im September 2009, dass keine stufenweise Wiederingliederung möglich ist während man Nahtlosigkeitsgeld bezieht, im Nachhinein mittels diese Überprüfungsantrages vorgehen? Die Auskunft war mündlich.

Selbst wenn ich gegen diese Entscheidung vorgehe, es gibt den damals vorhandenen Arbeitgeber doch nicht mehr. Welchen Schadenersatz könnte man erwarten, wenn überhaupt?


LG Sabine
 
Hallo Sabine,

Du sollst überhaupt nichts. Es war "nur" eine Überlegung von mir. Ich werde mich hüten Irgendjemanden eine Entscheidung abzunehmen.

Gegen eine mündliche Aussage kannst Du relativ wenig (bis gar nichts) machen.
Deswegen lasse Dir alle Aussagen immer schriftlich bestätigen.

Nun ja, wenn noch kein Bescheid ergangen ist, kannst Du natürlich auch keinen Überprüfungsantrag stellen.

Dann wäre evtl. zu überlegen, ob Du nochmal zum Amt schreibst und sie unter Fristsetzung bittst, nunmehr eine Entscheidung zu fällen.

Hast Du Dich schonmal anwaltlich beraten lassen?

Grüßle vom Herzblut
 
Liebes Herzblut,

natürlich weiß ich, dass ich nicht soll, sondern bitte ja höflichst um Ideen und bin auch für jede danbar und lese nach.

Morgen geht an die Agentur und zwar an den Chef der Widerspruchsstelle raus:

Kundennummer: XXXXXX
Widerspruch gegen den mündlichen Bescheid der Frau XXX, eine Weiterbildungsmaßnahme bei der Firma …....nicht zu gewähren.




Sehr geehrter Herr XXXXX,


hiermit lege ich Widerspruch gegen den mündlichen Bescheid der Mitarbeiterin Frau XXXX vom 30.09.2010, wonach mir eine Weiterbildung bei der Firma … nicht gewährt wird, ein.


Begründung:
Bei der Firma handelt es sich um einen von Ihnen vermittelten potentiellen Arbeitgeber, welcher für mich, aufgrund meiner Erkrankung, der Prognose und meiner Schwerbehinderung ohnehin fast unmöglich zu finden ist. Nach einer entsprechenden Weiterbildung wäre für mich (bei Bestehen der Prüfung) die Möglichkeit eines Arbeitsplatzes gegeben.


Wie Frau XXX bereits selber telefonisch darlegte, ist diese Weiterbildung notwendig, da ich bereits 8 Jahre nicht mehr in der Versicherungsbranche tätig bin, der potentielle Arbeitgeber (Versicherungsbranche) aber ein aktualisiertes Wissen im Versicherungsbereich dringend benötigt.


Ich bitte um Erlass eines rechtskräftigen schriftlichen Widerspruchsbescheides.


Rein vorsorglich beantrage ich nochmals bei der Agentur für Arbeit die Übernahme der Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme bei.. im Zeitraum von … bis....


Die Agentur für Arbeit ist als Rehabilitationsträger gem. § 5 i. V. m. § 14 SGB IX zuständig.


Sie können die Übernahme der Kosten nicht unter Bezug auf § 22 AGB III ablehnen. Gem. § 46 Abs. 3 SGB III fordere ich die Zuweisung in die genannten Weiterbildungsmaßnahme.


Ich weise darauf hin, dass bei fehlender oder ablehnender Entscheidung bis zum 08.10.2010 mir die große Möglichkeit der Wiedereingliederung und die gute Möglichkeit, dass ich bei positiven Abschluss der Maßnahme wieder ins Berufsleben zurückkehren kann, genommen wird.


Schadenersatzforderung und die Einschaltung der Medien muss ich mir leider vorbehalten. Ich hoffe jedoch, dass eine positive Entscheidung bis Freitag dies nicht erforderlich macht.


Dies vor allem deshalb, weil eine positive Entscheidung nicht nur in meinem, sondern auch im Interesse der Öffentlichkeit (Steuerzahler) ist.


Mit freundlichen Grüßen




btw. In Verbindung mit den Medien steh ich schon......:D und eine Beschwerde an die Bundesagentur für Arbeit ist auch raus und wird bearbeitet.
Kundenreaktionsmanagement der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit
Tel: 0911 179-0
Fax: 0911 179-2123
E-Mail: Service-Haus.Kundenreaktionsmanagement@arbeitsgentur.de
Internet: www.arbeitsagentur.de
 
Hallo SAbine,

geht doch:D

Ich brauch auch manchmal ´nen Tritt ;)

Ich wünsche Dir viel Erfolg:)

Grüßle vom Herzblut

P.S. Und lass es uns bitte wissen, wie das Ganze endet
 
So ihr Lieben,

wollte mich mal wieder melden und anderen Mut machen:

Wenn die Zuständigkeit
gem. § 14 SGB IX nicht innerhalb von 14 Tagen geklärt ist, nehmt euch einen Anwalt!

Wir haben den MDR eingeschaltet und siehe da, innerhalb von 1 Tag hatten wir von Seiten der RV eine erste Entscheidung. Es ist eine Sauerei, was Rente und auch AAmt veranstaltet haben mit uns, da gibt es noch einige Sachen über einen Anwalt zu klären, meine ich (und der Anwalt auch).

Ändern kann ich den Zeitverlust zwar nicht, aber ich bin froh drum, dass wir uns das nicht gefallen lassen haben.

Wenn ich mit dem Anwalt gesprochen habe, meld ich mich wieder mitb hoffentlich brauchbaren Infos für allen in einer ähnlichen Situation.

LG
Bine
 
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