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Rentenantrag stellen?

xwolf63x

Erfahrenes Mitglied
Hallo an alle,

welche Auswirkungen kann es für mich haben, wenn ich einen Antrag auf Rente stelle?

Kann es mir von Seiten der BG irgendwie negativ ausgelegt werden?

Hintergrung: Als ich im April bei meiner BG bei dem medizinischem Dienst war, und der Arzt soweit gemeint hat wenn die Versteifung wegkommt, hätte ich ja keine Beschwerden mehr, sprich könnte ich direkt wieder arbeiten gehen. Auch alles an Hilfsmittel hatte er abgelehnt. Alle anderen Verletzungen hat er direkt unter den Teppich gekehrt.

Mehr einfach nur so und zwischen Tür und Angel fragte ich die SBin, ob es sinnvoll ist in meinem Fall einen Rentenantrag zu stellen, meinte sie auf jedem Fall.

Ich weiß nicht warum, weil ich "Probleme" mit der SBin hab, oder weil ich einfach nicht einsehen will das alles nicht mehr wie früher sein wird, habe ich noch keinen Antrag gestellt.

Was muß ich beachten und wie soll ich eurer Meinung bzw. Erfahrung nach handeln?

Kann die BG sagen, ja wenn sie meinen sie können nicht mehr arbeiten gehen, nehmen sie die Rente und wir behalten das Verletztengeld.

Zumal ich gar nicht weiß, was Gesundheitlich noch auf mich zukommt.


mfg
xwolf63x
 
Hallo xwolf63x (ist ja man echt kompliziert dein Skip),

du schreibst:
...... welche Auswirkungen kann es für mich haben, wenn ich einen Antrag auf Rente stelle? Kann es mir von Seiten der BG irgendwie negativ ausgelegt werden?

Alles was du tust kann negativ ausgelegt werden.....

Aber eigentlich hat das Eine (BG-Verantwortung) mit dem Anderen (Antrag auf EM-Rente) nichts zu tun, denn das Eine ist die gesetzliche Verpflichtung der BG dir nach einem Unfall zu helfen, mit dem Ziel, dich wieder in das Arbeitsleben einzugliedern und dir damit die Moeglichkeit zu geben, dich selbst zu ernaehren. Geht das aufgrund der Folgeschaeden nicht mehr, so hat die BG die gesetzliche Pflicht dir eine Unfallrente zu zahlen.

Wenn also deine Faehigkeit ein Erwerbseinkommen zu erzielen gemindert oder gar unmoeglich geworden ist., so hast du das Recht, bei der Rentenversicherung eine Rente zu beantragen. Du hast schliesslich in diese Versicherung deine Beitraege eingezahlt. Genau so, wie dein Arbeitgeber die Beitraege fuer dich an die BG eingezahlt hat. Es sei denn, du bist selbststaendig gewesen und hast einen Unfall gehabt. Dann ist die Sachlage eine etwas andere.

Wenn ein Fremder dich verletzt hat, der mit euerm Betrieb nichts zu tun hat, dann sollte dessen Haftpflichtversicherung fuer den Schaden aufkommen. Dann allerdings, bin ich der Meinung, ist die Gemeinschaft der Rentenbeitragszahler nicht in die Pflicht zu nehmen, den Schaden zu bezahlen - dann sollte als erstes die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers in die Haftung genommen werden - und als naechstes die Berufsgenossenschaft.
 
Hallo xwolf63x,

mir wurde von Seiten meiner KK. u.a. vor mehr als 12 Monaten der "Rat" gegeben einen Rentenantrag zu stellen bzw. wurde ich gefragt, warum ich diesen noch nicht gestellt habe.
Aus heutiger Sicht weis ich, dass es von mir richtig war keinen Rentenantrag aus eigenem Antrieb heraus gestellt hatte.
Ich wäre heute Harz 4 Empfänger und es hätte die Nahtlosigkeitsregelung §125 III SGB. auf mich keine Anwendung gefunden!
Mit diesen so wohl gemeinten Tipp,s und Ratschlägen solcher SB. sollte man ganz kritisch gegenüber stehen bzw. diese genau prüfen.
Wenn ein Amt es für richtig hält, dass Du einen Rentenantrag stellst, wirst Du dazu mit einer Frist aufgefordert! So war es dann bei mir der Fall. Ich würde an Deiner Stelle die Füsse schön still halten und alles unternehmen, dass eine Verbesserung Deines Gesundheitszustand errecht werden kann.

MfG.

Pit
 
Hallo @xwolf63x,
mir hat die BG das stellen eines Rentenantrags zum Nachteil ausgelegt, die haben
das Verletztengeld nur bis zur 78.KW gezahlt um es dann mit der Begründung
einzustellen das ich ja selber keine Chance mehr sehe Arbeitsfähig zu werden.
Ich hatte aber aus der Angst heraus den Antrag gestellt im Falle das die ARGE
kein ALG1 zahlt (wurde da im vorab schon so angedeutet) und das auch das
Verletztengeld aufhört und ich dann in H4 lande! Gott sei Dank hat dann die
§125 beid er ARGE doch gegriffen und ich Klage nun wegen weiterzahlung
des Verletztengeldes weil die Heilbehandlungen noch laufen!

Also ich kann nur sagen VORSICHT wenn die einen versuchen auf die Schiene
zu drücken. Wenn Du noch Verletztengeld beziehst dann warte ab wie die
BG mit der Zahlung weiter verfährt. Versuche bei der ARGE zu erfahren ob Du ALG1
anspruch hast nach §125 III SGB!


ondgi
 
Als ich den Rentenantrag stellte wurde auch mit sofortiger Wirkung das Verletztengeld eingestellt. Bei mir griff dann die §125 iger Reglung und ich bekam die Rente auch ohne Probleme durch.:)

drischi1981
 
Hallo zusammen,

vielen Dank für die Antworten.

Hatte schon so eine Vermutung, das da etwas nicht stimmt, wenn die BG einen Rat gibt.

Werde also schön die Füße stillhalten und in dieser Richtung nichts unternehmen.

Nochmals danke
xwolf63x
 
Hallo,

kann mir jemand den §125 III SGB erklären?
Ich habe ihn mir zwar durchgelesen, verstehe ihn aber nicht, leider.
Bin heute auch ziemlich down. Ich lese ja schon seit Monaten im Forum, leider bin ich auch auf meinen BG-Berater reingefallen. Erst Honig ums M..l schmieren und dann das Messer in den Rücken stoßen. Da ich noch in den Anfängen stecke, ist es hoffentlich noch nicht zu spät.
Ich bin dankbar, das es das Forum hier gibt.
Vielleicht kann ich später darüber berichten.

Viele Grüße

Abendsonne
 
Zuletzt bearbeitet:
Rentenantrag stellen

Hallo Abendsonne,

leider hab ich auch noch so meine Probleme die § genau zu verstehen.

Aber soweit ich den § 125 SGB, verstanden habe geht es um die Minderung der Leistungsfähigkeit.

Wenn du eine bestimmte Zeit eine AU hast (78 Wochen)wirst du ausgesteuert,und dann kannst du vom AA sogenanntes Übergangsgeld bekommen, wenn du eine Minderung deiner Leistungsfähigkeit nachweisen kannst und diese anerkannt wird.

Aber es gibt hier im Forum bestimmt User, die es noch genauer erklären können.

Bin genau wie du auch froh, das es das Forum gibt. Hier findest du immer jemanden, der dir weiterhelfen kann.

mfg
xwolf63x
 
Danke xwolf63x,

nun gut, bis bei mir die 78 Wochen um sind dauert es noch etwas. Ich hoffe immer noch auf Genesung und das ich wieder arbeiten kann. Zwar machen es mir die Geschehnisse zur Zeit schwer mich auf meine Therapie zu konzentrieren. Aufgeben gibt es aber nicht.

Viele Grüße

Abendsonne
 
Hallo,
was sagt der § 125 SGB III?
§ 125
Minderung der Leistungsfähigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Kann sich der Leistungsgeminderte wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht persönlich arbeitslos melden, so kann die Meldung durch einen Vertreter erfolgen. Der Leistungsgeminderte hat sich unverzüglich persönlich bei der Agentur für Arbeit zu melden, sobald der Grund für die Verhinderung entfallen ist.

(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich auffordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen. Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem der Arbeitslose einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt. Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der medizinischen Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld von dem Tag nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tag, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird. Satz 4 gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

(3) Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 des Zehnten Buches zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.

Satz 1:
Die Arge hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur med. Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.

Satz 2 und 3:
Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er im Zeitpunkt des Anspruchs auf ALG als gestellt ; stellt er den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf ALG vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zum Tage, an dem er ihn oder einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Satz 4 und 5:
Kommt der Arbeitslose seinen Mitwirkungspflichten gegenüber dem Träger der Med.Rehabilitation oder der Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach, so ruht der Anspruch auf ALG von dem Tage nach Unterlassen der Mitwirkung bis zu dem Tage, an dem die Mitwirkung nachgeholt wird; das gilt entsprechend, wenn der Arbeitslose durch sein Verhalten die Feststellung der Erwerbsminderung verhindert.

Absatz 3:
Wird dem Arbeitslosen von einem Rentenversicherungsträger wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Arge ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X zu; hat der Träger diese Leistungen mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hat der Bezieher des Alg dieses insoweit zu erstatten.

Ist jetzt der § 125 SGB III verständlicher?


Gruß von der Seenixe
 
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