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Rente mit 63 mit 45 Beitragsjahren

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas grete
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

grete

Mitglied
Meine frage.rente mit63.

Zählen bei den 45 Jahren auch die Zurechnungszeit der Erwerbsminderungs renten mit. denn Erwerbsminderungsrenten
werden ja bis 60 Jahren hochgerechnet bis jetzt noch.
 
Hallo Grete,
sehr gute Frage, interessiert mich auch.
Das individuelle Renteneintrittsalter bestimmt sich ja nach dem Geburtsmonat und Jahr der Versicherten, stimmt das dann so bei Dir mit 63?
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang ab Geburtsjahrgang 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr und für die frühestmögliche Inanspruchnahme stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben. Der maximale Abschlag für die vorzeitige Inanspruchnahme beträgt damit weiterhin 10,8 Prozent.
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat keine volle Lohnersatzfunktion, da hier davon ausgegangen wird, dass der Versicherte noch selbst zur Sicherung seines Lebensunterhalts beitragen kann.:rolleyes:
Die Rente beträgt deshalb nur die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung geleistete Beiträge werden bei einer späteren Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Alters berücksichtigt.
Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit ist eine rentenrechtliche Zeit. Sie gehört zu den beitragsfreien Zeiten. Sie bezeichnet eine Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder bei einer Rente wegen Todes den vom Versicherten zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten hinzuzurechnen ist, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie soll damit jene Beiträge ersetzen, welche die Erwerbsminderung oder der Tod bis zum Eintritt in das Rentenalter verhindert haben
Die Zurechnungszeit beginnt bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der maßgebenden Erwerbsminderung;
Bei Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente.
Witwen-, Witwer- oder Waisenrente mit dem Tode des Versicherten.
Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente und endet mit der Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten.
Die Zurechnungszeit hat besondere Bedeutung für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und für Renten wegen Todes. Wer in jungen Jahren vermindert erwerbsfähig wird oder stirbt, hat in der Regel erst geringe Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit Versicherte oder ihre Hinterbliebenen dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, wird eine Zurechnungszeit angerechnet. Die Versicherten werden bei der Rentenberechnung so gestellt, als seien sie weiterhin bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres beitragspflichtig beschäftigt gewesen.
Berücksichtigungszeiten
Berücksichtigungszeiten werden auf die Wartezeit von 35 Jahren für die Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
Sie zählen außerdem für die Wartezeit von 45 Jahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, durch die trotz Anhebung der Altersgrenzen ein abschlagsfreier Rentenbeginn mit 65 Jahren möglich ist.
Mit Berücksichtigungszeiten kann der Anspruch auf die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufrechterhalten werden. Dies erfolgt dadurch, dass der Zeitraum von fünf Jahren, in dem für drei Jahre Pflichtbeiträge vorhanden sein müssen, um die Berücksichtigungszeiten verlängert wird.
Berücksichtigungszeiten spielen bei der Rentenberechnung für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung eine wichtige Rolle, indem sie insgesamt eine bessere Bewertung dieser Zeiten bewirken.
Quelle, u. weitere Berechnungsinfos:
http://www.bmas.de/SharedDocs/Downl...eber-zur-rente-258.pdf?__blob=publicationFile


LG L.
 
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