Rechtsschutzversicherung: Kausalität ZPO § 286

... Natürlich keine später nachweisbaren Falschangaben machen, da das später zum Eigentor werden könnte. ...
Ganz im Gegenteil, die rund 600 Seiten haben der RSV die Möglichkeit zu einem so umfassenden Eindruck gegeben, dass der Sachbearbeiter lieber darauf verzichtet hat, das alles durchzulesen.
Aber um der Gefahr der nicht umfassenden Auskunftspflicht aus dem Weg zu gehen (und weil die Unterlagen zur Vorbereitung der Klage ja ohnehin notwendig sind), har die RSV alles bekommen, was verfügbar war.
... sollte aber schon ein Gericht entscheiden, ...
Eben, da scheint der Sachbearbeiter der RSV wohl ursprünglich einen anderen Berufswunsch gehabt zu haben ...
... Bei einer Zahlungsklage könnte allenfalls der Anspruch des Mandanten abgetreten werden.
Uhps, was ist den eine Zahlungsklage?
Das abtreten von Ansprüchen wäre eigentlich kein Problem für uns.
Wieso nicht, wenn man voraussetzt dass der RA durch das Verhalten des RSV-Sachbearbeiters über Gebühr strapaziert wird. Die Argumentation der RSV krude ist, der Sachbearbeiter Halbgott spielt und sich gegenüber dem RA (von ihm so empfundene) Unverschämtheiten leistet, so dass der RA unvermeidbare Adrelaninstöße bekommt, wenn er Schreiben des RSV-Sachbearbeiters erhält sowie eine grundsätzliche Stimmungslage aufgebaut hat, die zu einer persönlichen Motivation des RAs geführt hat, um dem RSV-Sachbearbeiter "in seine Schranken" zu weisen?
Entweder der Mandant hat Geld oder er kann in dessen Namen über PKH klagen.
Ist es denkbar, dass ein Anwalt von seinem Mandanten in der Art und Weise motiviert werden könnte, die auch die Prozessfinanzierer motiviert? Also eine Art Gewinnbeteiligung, auch wenn diese seitens des Mandanten völlig freiwillig ist und vertraglich nicht vereinbart werden kann oder darf. Oder z.B. in dem der Mandant eine Spende in Ausssicht stellt, die sich aus einem prozentualen Anteil der erstrittenen Summe ergibt?

Auch Dir frohe Weihnachten

Grüße
oohpss
 
Moin.

Alle Unterlagen an RSV:
Das ist immer eine zweischneidige Sache, weil man denen so auch Munition gibt, um hinterher Argumente zu suchen, warum sie nicht zahlen brauchen. Muss man wohl abwägen. Im Zweifel würde ich unaufgefordert nichts schicken.

Zahlungsklage=Klage, wenn nach Abschluss der Falles die RSV nicht zahlen will.

Motivation RA:
Da ist vieles möglich, was halt im Einzelfall abzusprechen ist, wenn der RA so eine Lust darauf hat, dem RSV eines reinzuwürgen. Da kann er aber auch im Namen des Mandaten mit geringerem Risiko.
 
... Munition ..., um hinterher ... nicht zahlen brauchen.
Das ist ja die Nicht-Gewinn-Variante. Die habe ich eigentlich aufgrund der selbst durchgeführten Untersuchungen (Medizin, Standards, Rechtsprechung, Kommentare) ausgeschlossen, was dann auch der Anwalt bestätigte.
Eher scheint in diesem Fall das Gegenteil der Fall: Insgesamt sind es mindestens 10 dokumentierte und beweisbare Fälle die Fehler darstellen.
Bei den Sachen, die das Strafrecht tangieren ist die Beweislage aufgrund der Doku recht simpel und bei anderen Aspekten mussten erst die Ausführungen der medizinischen Literatur zu den damaligen Standards durchforstet werden und mit den medizinischen Unterlagen abgeglichen werden. Und bei einem der Fehler handelt es sich um einen groben Behandlungsfehler, bei dem anderen würde wohl das Gericht entscheiden, dass es ebenfalls ein grober war. Dadurch verbessert sich die Position natürlich massiv aufgrund der Beweisanforderungen und Beweisverlagerung im Medizinrecht. Da sgeht zwar nur in diesem Rechtsgebiet, aber warum soll man nicht mal "Glück" haben. Nur deshalb haben die das alles bekommen, denn ansonsten bin ich natürlich voll bei Dir:
Im Zweifel würde ich unaufgefordert nichts schicken.
Zahlungsklage=Klage, wenn nach Abschluss der Falles die RSV nicht zahlen will.
Oh, gibt es dass, dass die sich an eine Deckungszusage nicht gebunden fühlen. Insbesondere wenn die vorher die Gelegenheit zur umfassenden Prüfung hatten, der VErsicherte also nichts verschwiegen hat?
Da kann er aber auch im Namen des Mandaten mit geringerem Risiko.
DAS hört sich ja mal wirklich gut an.

Danke für die Hinweise, Tips, Ratschläge, Unterstützung ....

Grüße
oohpss
 
Geben tuts viel, wenn die RSV am Ende Geld sparen will.

Deckungsklage ist deshalb vom Risiko her gering, da ja nur das Kostenrisiko des Hauptverfahrens den Streitwert ausmacht.

Gruß
 
... Deckungsklage ist deshalb vom Risiko her gering, da ja nur das Kostenrisiko des Hauptverfahrens den Streitwert ausmacht. ...
Cool, wenn ich es recht verstehe handelt es sich also nicht um den Streitwert in der Asueinandersetzung gegen den Gegner, sondern nur um die Kosten, die aus dem Streit entstehen.
Also z.B. statt 300.000 Euro Schaden nur 2 x Anwaltsgebühren + Gerichtsgebühren für z.B. 1. Instanz?
Das ist eine wirklich beruhigende Info.

Danke!

Grüße
oohpss
 
DANKE allen Beteiligten.

Es ist der 23.12.2010.

Und genau wie das letzte Mal hat der Sachbearbeiter sein Schreiben zur Kostendeckungszusage unter den Weihnachtsbaum gelegt. :D

Zwar nur für die aussergrichtliche Tätigkeit, aber das passt ja zur angestrebten aussergerichtlichen Einigung.

Was für ein Akt.
Eigentlich hätte die Versicherung doch gleich vereinbaren/angeben können, dass der Sachbearbeiter nur am 23.12. eines Jahres Deckungszusagen abgeben darf.:eek:

Grüße an alle, nochmals vielen Dank und schöne Weihnachten!
oohpss
 
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