oohpss
Erfahrenes Mitglied
Ganz im Gegenteil, die rund 600 Seiten haben der RSV die Möglichkeit zu einem so umfassenden Eindruck gegeben, dass der Sachbearbeiter lieber darauf verzichtet hat, das alles durchzulesen.... Natürlich keine später nachweisbaren Falschangaben machen, da das später zum Eigentor werden könnte. ...
Aber um der Gefahr der nicht umfassenden Auskunftspflicht aus dem Weg zu gehen (und weil die Unterlagen zur Vorbereitung der Klage ja ohnehin notwendig sind), har die RSV alles bekommen, was verfügbar war.
Eben, da scheint der Sachbearbeiter der RSV wohl ursprünglich einen anderen Berufswunsch gehabt zu haben ...... sollte aber schon ein Gericht entscheiden, ...
Uhps, was ist den eine Zahlungsklage?... Bei einer Zahlungsklage könnte allenfalls der Anspruch des Mandanten abgetreten werden.
Das abtreten von Ansprüchen wäre eigentlich kein Problem für uns.
Wieso nicht, wenn man voraussetzt dass der RA durch das Verhalten des RSV-Sachbearbeiters über Gebühr strapaziert wird. Die Argumentation der RSV krude ist, der Sachbearbeiter Halbgott spielt und sich gegenüber dem RA (von ihm so empfundene) Unverschämtheiten leistet, so dass der RA unvermeidbare Adrelaninstöße bekommt, wenn er Schreiben des RSV-Sachbearbeiters erhält sowie eine grundsätzliche Stimmungslage aufgebaut hat, die zu einer persönlichen Motivation des RAs geführt hat, um dem RSV-Sachbearbeiter "in seine Schranken" zu weisen?Macht aber für den RA wenig Sinn.
Ist es denkbar, dass ein Anwalt von seinem Mandanten in der Art und Weise motiviert werden könnte, die auch die Prozessfinanzierer motiviert? Also eine Art Gewinnbeteiligung, auch wenn diese seitens des Mandanten völlig freiwillig ist und vertraglich nicht vereinbart werden kann oder darf. Oder z.B. in dem der Mandant eine Spende in Ausssicht stellt, die sich aus einem prozentualen Anteil der erstrittenen Summe ergibt?Entweder der Mandant hat Geld oder er kann in dessen Namen über PKH klagen.
Auch Dir frohe Weihnachten
Grüße
oohpss