• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

Rügerecht!

Herzblut

Erfahrenes Mitglied
Hallo Zusammen:)


Ich denke, meine Fragestellungen gehen hier fast an die Profis!

Bei der „versteckten“ Begutachtung durch die BG, werden oftmals () Gutachten erstellt, indem die BG nach einer „ärztlichen Stellungnahme“ der behandelnden Ärzte oder Operateure bittet, worin sie auch nach Unfallabhängigkeit fragt.

1) WORAN erkenne ich diese versteckten Gutachten?

Muss ich diese
a) vom Datenschutz überprüfen lassen, um sie rügen zu können?
b) unabhängig vom Datenschutz im 1.instanzlichen Verfahren rügen – ohne die bundesdatenschutzrechtliche Überprüfung abzuwarten?

2) Was ist, wenn der RA „vergessen“ hat, die Befangenheit eines Gerichtsgutachters zu rügen? Was kann man jetzt noch tun?

3) Lt. neuestem BSG-Urteil hat man ja nicht unendlich Zeit, die „vermeintlichen Rechtswidrigkeiten“ der BG zu rügen ………. Aber so lange man in der I. Instanz ist, ist es doch okay, oder?

4) Was ist, wenn der RA „vergessen“ hat, eine (oder 3) „vermeintliche“ Begutachtung(en) zu rügen, weil er einfach KEINE AHNUNG von diesen Dingen hatte? Obwohl Begutachtung drauf steht – der RA aber dennoch keine Sozialkompetenz besitzt
Und der Mandant „eigentlich“ auf die rechtliche Fachkompetenz setzt, WEIL der Mandant keine Ahnung hat!

Obwohl ich mittlerweile weiß, dass Fehler des RAs dem Mandanten zu Last gelegt wird L

Ich weiß …. Viele Fragen L ………… freue mich aber außerordentlich, wenn mir hier Jemand weiter helfen kann J

Lieben herzlichen Dank im Voraus.

Grüßle vom Herzblut


P.S. (NICHT an die Foren-Gemeinde gerichtet!) Ist mir mittlerweile total egal, ob irgendwelche neuen oder auch alten BG-SB sich hier herum treiben, denn wenn es dieses Forum nicht geben würde, wäre ich Euch und Euren ekligen fiesen menschenunwürdigen Taten NIE auf die Schliche gekommen!
Und Ihr wisst doch ………. Alles Schlechte kommt mindestens 3x so heftig auf Euch zurück ….ich wünsche Euch Durchhaltevermögen, wenn Ihr eines schönen Tages mal in eine ähnliche Situation kommt!
Ich wünsche Euch nichts Schlechtes – aber auch nichts Gutes!
 
Rügerecht

Hallo Herzblut
versuche mal mit meinen mini-Wissen zumindst gegenüber dir zu helfen
ein "verstecktes Gutachten" ist ja eigentlich kein Gutachten sondern lediglich eine ärztliche Stellungnahme und mehr dürfte auch nicht darauf stehen .Wen die Daten ohne deine Einwilligung zusammengetragen wurden ist es ein klarer Verstoß gegen das Datenschutzgesetz und damit würde ich mich an den Datenschutzbeauftragten meines Bundeslandes wenden (habe ich in Hessen wegen einer anderen Sache gegen das Ordnungsamt gute Erfahrung gemacht.)
Eine Rüge würde ich nur in Verbindung mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde machen , weil darauf nämlich geantwortet werden muß und bei mehreren immer wieder Widdersprüche (unterschiedliche Aussagen) gemacht werden. Ist vielleicht in späteren Verfahren wegen Glaubwürdigkeit sehr hilfreich.
Gegen den Anwalt wegen "vergessen" glaube ich kannst du nur was machen wen du ihn vorher schrieftlich dazu aufgefordert hast , ansonsten wird es schwer zu beweisen sein.
Für Rechtsanwaltfehler sind die RA versichert aber sobald du unterschrieben hast ist es dein Fehler
das ist nur meine Sichtweise aber ich hoffe es ist für dich wenigstens ein bischen Hilfe.
mfg
eltoro
 
Hallo Herzblut,

Gutachter können - ob im Feststellungsverfahren oder im Gerichtsverfahren - nach § 406 Abs. 2 wegen Befangenheit abgelehnt werden. Hierzu gilt eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntwerden, wär als Gutachter beauftragt wurde.


Rügerecht:


Grundsätzlich gilt die ZPO auch im SG-Verfahren, denn sie wirkt gem. § 202 SGG i. V. m. § 411 ZPO in das Sozialgerichtsgesetz hinein. Wie aber der Richter dies wertet ist seine Auslegung (Rechtsauffassung). Klägerseitig bist du immer verpflichtet - mit oder ohne anwaltliche Vertretung - auf Verfahrensfehler hinzuweisen (Rügerecht). Wird deinem Rügerecht nicht entsprochen, besteht das Rechtsmittel der Beschwerde. Verfahrensrechtlich sollte auch schon erstinstanzlich gerügt werden, insbesondere dann, wenn es wegen Verfahrensfehler später in die Berufung geht.

Gemäß § 118 SGG Abs. 1 gelten für die Beweisaufnahme grundsätzlich die entsprechenden Paragraphen aus der ZPO: Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Gruss
kbi1989
 
Guten Morgen Zusammen,

@ eltoro:
sondern lediglich eine ärztliche Stellungnahme und mehr dürfte auch nicht darauf stehen
Weißt Du, manchmal steht da Nichts und es wird nur in der Anfrage von Stellungnahme gesprochen. Aber auf dem Bericht steht dann z.B. "Zusatzgutachten" oder "Begutachtung", gar nichts oder Sonstiges drauf.
Obwohl sich ALLE diese Berichte mit der Kausalität beschäftigen!

nur was machen wen du ihn vorher schrieftlich dazu aufgefordert hast
yepp, geschehen! Aber eben auch NATÜRLICH die Vollmacht unterschrieben! Dennoch ist der Mandant unwissend und vertraut dem RA, eben WEIL der Mandant keine Ahnung hat.
Und nun?

@kbi1989
Hierzu gilt eine Frist von 14 Tagen nach Bekanntwerden, wär als Gutachter beauftragt wurde.

Sind vorbei! Und nun?

ooh, diesen ganzen §§ muss ich erstmal studieren, bevor ich irgendwas Weiteres dazu sagen kann :confused:- hast Du es evtl. ein wenig "leichter"

@ all

Wie wir doch mittlerweile wissen, ist nicht überall "nur" eine Stellungnahme drin, wo Stellungnahme drauf steht, oder?:rolleyes:
Um den Datenschutzbeauftragten nicht zu stressen, würde ich ihm nämlich "nur" die "seltsamen Berichte" (wobei die RICHTIGEN natürlich auch!) senden.

Kann ich in der GESAMTEN 1. Instanz rügen?

Herzliche Dank nochmal vom Herzblut
 
Hallo Herzblut,

ich bin mir nicht sicher, was dir noch an Informationen fehlt...

Du solltest alles aus deiner Akte entfernen lassen, was in irgendeiner Weise eine Stellungnahme zum Zusammenhang von Ursache und Wirkung enthält (z.B. "ist alternsbedingt, ist degerativ, ist psychosamatisch, nur Gelegenheitsursache" etc.) und nicht deiner Auffassung entspricht und diesen verdeckten Gutachten gleich kommt.

Du musst diese Stellungnahmen/Berichte nicht vorher beim Datenschutz rügen.

Bei meinem SG kristallisiert sich langsam heraus, dass ich die Löschung solcher Daten zuerst bei der BG zu beantragen habe (hatte die Löschung im laufenden Verfahren der 1. Instanz als Klagerweiterung eingebracht), jetzt läuft der Antrag auf Löschung sowohl über die BG als auch noch in der 1. Instanz - mal schauen, was daraus wird.

Gruß
tamtam
 
Guten Morgen tamtam,

klar, nun also wieder Verwaltungsverfahren (Löschung) bei der BG beantragen. Und zwar alle Berichte, die sich mit der Kausalität befassen.
Der 1. Löschungsantrag läuft ja und deswegen ist mein SG-Verfahren auch ruhend gestellt.

Muß ich denn - obwohl mein Verfahren ruhend gestellt ist - dies dem SG ebenso mitteilen = Rüge?
Ich kann doch nur in der 1. Instanz rügen ..... oder?

Darf denn die Kausalität nur in einem Gutachten hergestellt werden oder auch in einem einfachen Bericht?

Vielen Dank für Eure Unterstützung

Grüßle vom Herzblut
 
Moin Zusammen!

Kann mir hier Jemand sagen, WIE ich diese Rüge formuliere?
Ich stehe momentan etwas auf dem Schlauch :o

Habe zwar hier http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/pak_2003_101ff.htm einige Information erhalten .......... werde aber dennoch nicht so recht schlau daraus!

"Schwere Kost" liegt mir zur Zeit im Magen ..... leider!

Wäre absolut super-ober-genial, wenn mir hier z.B. eine Formulierungshilfe gegeben wird!

Herzlichen Dank im Voraus sagt Herzblut:)
 
Back
Top