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PUV - private Unfallversicherung Neubemessung Invaliditätsgrads Rückzahlung ja/nein?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas jdoe4711
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

jdoe4711

Neues Mitglied
PUV - private Unfallversicherung

Hallo Community:
ich habe folgenden Umstand:
-eine private Unfallversicherung (über Arbeitgeber eine Gruppenversicherung inkl. versicherter Privatzeit),
-einen Freizeitunfall,
-eine festgestellte Restinvalidät und diese ist vom gestellten Versicherungsgutachter anerkannt und die Auszahlungssumme liegt vor.
-Für mich ist die Auszahlungssumme ok, und auch wenn ggf. mehr Prozente drin sein könnte, sehe ich aktuell davon ab einen Gegengutachter und ggf. rechtliche Schritte etc. einzuleiten
-der Unfall war April 2022


im Schreiben steht:
...Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen.
Für den Fall, dass Sie von dem Recht auf Neubemessung Gebrauch machen, üben auch wir dieses Recht bereits jetzt aus. Sollten Sie eine fristgemäße Neufeststellung wünschen, erfolgt unsere o.g. Invaliditätsleistung
unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit das Ergebnis der erneuten Bemessung den gezahlten Betrag nicht rechtfertigt....


in der Versicherungspolicy steht:
...Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu 36 Monaten nach dem Unfall zu. Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 4% jährlich zu
verzinsen. ...


Frage:
Der Fall, dass die endgültige Bemessung der Invaliditätsleistung auch geringer sein kann, wird hier nicht beschrieben, weder im Schreiben, noch in der Vericherungsbedingungen. Ist dann automatisch anzunehmen, dass ich keinesfalls in solch einem Szenario die Verischerung was von mir zurückfordern kann/darf?

danke
 
Hallo @jdoe4711 ,
Also jede Versicherung ist bei der Zumessung von Geld sehr vorsichtig und übervorteilen Dich in keinem Fall. Nun kann es aber sein, dass nach 3 Jahren völlig andere Umstände eintreten und SIe sagen bereits jetzt, wenn Du eine Neubemessung des Invaliditätsgrades willst behalten sie sich ebenfalls ein neues Gutachten vor. Das steht Ihnen vom Vertrag her zu und sie werden dieses Recht sicher auch wahrnehmen. Falls Du aber nichts mehr machst, dann werden auch sie nichts mehr machenund die Sache ist erledigt. Dass sich eine festgestellte Invalidität nach einem Jahr noch soviel bessert ist mir bisher nicht bekannt geworden. Dazu sind die Versicherungen viel zu zurückhaltend in der Beurteilung.
Da Du selbst keine Probleme mit der derzeitigen Bewertung hast sollte alles gut sein.

Gruß von der Seenixe
 
PUV - private Unfallversicherung

Hallo Community:
ich habe folgenden Umstand:
-eine private Unfallversicherung (über Arbeitgeber eine Gruppenversicherung inkl. versicherter Privatzeit),
-einen Freizeitunfall,
-eine festgestellte Restinvalidät und diese ist vom gestellten Versicherungsgutachter anerkannt und die Auszahlungssumme liegt vor.
-Für mich ist die Auszahlungssumme ok, und auch wenn ggf. mehr Prozente drin sein könnte, sehe ich aktuell davon ab einen Gegengutachter und ggf. rechtliche Schritte etc. einzuleiten
-der Unfall war April 2022


im Schreiben steht:
...Sind Leistungen für den Fall der Invalidität vereinbart, ist jede Vertragspartei berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahre nach Eintritt des Unfalles, neu bemessen zu lassen.
Für den Fall, dass Sie von dem Recht auf Neubemessung Gebrauch machen, üben auch wir dieses Recht bereits jetzt aus. Sollten Sie eine fristgemäße Neufeststellung wünschen, erfolgt unsere o.g. Invaliditätsleistung
unter dem Vorbehalt der Rückforderung, soweit das Ergebnis der erneuten Bemessung den gezahlten Betrag nicht rechtfertigt....


in der Versicherungspolicy steht:
...Nach der Bemessung des Invaliditätsgrads können sich Veränderungen des Gesundheitszustands ergeben. Sie und wir sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich erneut ärztlich bemessen zu lassen.
Dieses Recht steht Ihnen und uns längstens bis zu 36 Monaten nach dem Unfall zu. Wenn wir eine Neubemessung wünschen, teilen wir Ihnen dies zusammen mit unserer Erklärung über unsere Leistungspflicht mit.
Wenn Sie eine Neubemessung wünschen, müssen Sie uns dies vor Ablauf der Frist mitteilen. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als wir bereits gezahlt haben, ist der Mehrbetrag mit 4% jährlich zu
verzinsen. ...


Frage:
Der Fall, dass die endgültige Bemessung der Invaliditätsleistung auch geringer sein kann, wird hier nicht beschrieben, weder im Schreiben, noch in der Vericherungsbedingungen. Ist dann automatisch anzunehmen, dass ich keinesfalls in solch einem Szenario die Verischerung was von mir zurückfordern kann/darf?

danke
Du hast die Versicherungspolice der Unfallversicherung, die dein Arbeitgeber als Gruppenversicherung für euch abgeschlossen hat?
Wie hast du die bekommen?
Wir kriegen keine Auskunft über die Versicherungsbedingungen, weder von der Versicherung noch vom Arbeitgeber. Wir wissen gar nicht, was die zahlen würden.
Arbeitgeber ist der Kunde der Versicherung, Arbeitnehmer nur die versicherte Person.
 
hi und frohes neues,
also wir hatten beim arbeitgeber auch nur eine grobe Aussage und den maximalwert bei 100% inkl. Progression genannt bekommen. Details zur Versicherung war ich natürlich erst (leider) im Bedarfsfall interessiert.
hier kamen aber auf Nachfrage alle infos und unterlagen. ich glaube die Verischerung darf so auf Anfragen nicht reagieren, da man nur versicherte Person ist, und der Arbeitgeber versicherungsnehmer. Es sollte aber im Interesse des Arbeitgebers sein hier transparent zu sein, da es ja auch sicherlich ein Benefit für den Arbeitnehmer ist. Sollten sich ggf. Lücken man übt extremsportarten aus die ggf. nicht abgedeckt sind) geben kann man ja dann privat nach versichern. würde da einfach stur weiterfragen.
 
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