• Herzlich Willkommen beim Forum für Unfallopfer, der größten Gemeinschaft für Unfallopfer im deutschsprachigen Raum.
    Du besuchst unser Forum gerade als Gast und kannst die Inhalte von Beiträgen vieler Foren nicht lesen und so leider nützliche Funktionen nicht nutzen.
    Klicke auf "Registrieren" und werde kostenlos Mitglied unserer Gemeinschaft, damit du in allen Foren lesen und eigene Beiträge schreiben kannst.

PKH bewilligt

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas uwe2007
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

uwe2007

Erfahrenes Mitglied
Hallo @all,
meine PKH gegen die DRV auf EMR wurde bewilligt. Wie gehts nun weiter :rolleyes:?
Habe schon einiges bei Google gelesen aber noch nicht das richtige, wie die Chancen auf einen Prozessgewinn stehen. PKH ist ja auch nicht immer einfach zu bekommen und werden sehr genau geprüft. Weiß jemand näheres darüber
oder kann aus eigenen Erfahrungen berichten?

Gruß

Uwe
 
Pkh

Hallo

step by step die Pkh Bewilligung gibt keine Auskunft zum Ausgang des Verfahrens, sondern besagt eigentlich nur, das die Klage nicht mutwillig und nicht völlig unbegründet ist. Die Anforderungen an die Erfolgsprüfung sind eher
als gering zu bewerten. Als Kläger bleibt es nach wie vor dabei das die Beweislast beim Kläger liegt und allerdings das SG eine Art Amtsermittlungspflicht hat, nicht mehr und nicht weniger.
Im Grunde genommen geht das Verfahren jetzt erst richtig los.

Trotzdem weiterhin viel Erfolg, wünscht

h.s
 
Hallo Uwe,
das du PKH bekommst bedeutet für dich eigentlich nur, dass du deine Anwaltskosten nicht selber zahlen musst. Kosten beim SG entstehen sowieso nicht.
Am Prozessverlauf ändert sich für dich nichts.

Viele Grüße
Derosa
 
Hallo Uwe und h.s,

Bewilligung der PKH deutet auch darauf hin, dass du Erfolgsaussichten hast, sprich deinen Anspruch durchsetzen kannst. Würde die Erfolgsaussicht fehlen, wäre der Beschluss negativ ausgefallen.

Und schön dran denken, solltest du unterliegen, musst du die Kosten der Gegenseite tragen. Also deinem RA immer schön über die Schulter schauen, was er treibt.

Gruß Jens
 
Pkh

Hallo Jens,

ich halte nichts davon, Hoffnung auf ein kurzes, schnelles Verfahren zu wecken, nur weil PKH bewilligt wurde. PKH Bewilligung bedeutet doch nur das
die Klage nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet wird.
Eine gute erfolgsaussicht lässt sich daraus sicher nicht ableiten.
Das einzige was hier zu schließen ist, scheint mir ein Ermittlungsbedarf seitens des SG zu sein, sonst könnte mit PKH Bewilligung ja auch gleich das Urteil beschlossen werden.
Die Erfahrungen der anderen Forumsteilnehmer deuten doch eher auf eine lange Verfahrensdauer hin.

gruß

hs
 
Hallo h.s,

Hallo h.s,

kannst du mir kurz darlegen, wo du rausgelesen hast, dass es sich um kurze Verfahrensdauer bei Uwe handelt?

Ich habe deine Ausführung lediglich ergänzt, da alles im selben §§ steht (§ 114 ZPO).

Eine gute erfolgsaussicht lässt sich daraus sicher nicht ableiten.

Die Klage muss hinreichend Aussicht auf Erfolg bieten, also muss es zumindest ein Richter lesen und einschätzen. Nach ergangenem Beschluss muss dieser sich also für den Antragsteller entschieden haben => think positiv...

Und das mit der Verfahrensdauer weiß Uwe ganz sicher

Gruß Jens
 
Pkh

Halo Jens,

die formulierte Frage nach den Erfolgsaussichten in Verbindung mit der Annahme das beim PKH Antrag sehr genau geprüft wird, des weiteren eine PN
wo nach einer möglichen Verfahrensdauer gefragt wurde.

Ich wollte deutlich machen das die PKH Bewilligung keine Begründung für einen Prozessausgang liefert. Ist die Klage schlüssig formuliert und sind die finanziellen Bedingungen erfüllt, dann ist die erfolgsaussicht für einen PKH
Antrag wohl günstig.

Der zeitliche Ablauf des Verfahrens wird durch die Pkh Bewilligung wohl nicht beeinflusst, da sind sicher andere Faktoren entscheidend. Das wollte ich kurz darstellen.

Letztendlich stimme ich zu das die PKH Bewilligung als ein positives Signal verstanden werden kann, mehr kann kann man daraus wohl nicht entnehmen.

Gruß

hs
 
Hallo Rainer,

hab da meiner Meinung nach nichts verwechselt.

Natürlich kommt es darauf an, ob die Behörde oder Amt durch einen eigenen Vertreter oder durch einen externen Vertreter (beauftragter RA) vertreten wird. Für den eigenen Vertreter tritt die Kostentragungspflicht nicht in Kraft, wohl aber für den externen. Dies ist recht selten der Fall, tritt meistens nur ein, wenn der Behördensitz und das Gericht räumlich weit entfernt sind.

Auch Auslagen sind gegebenenfalls zu erstatten.

Gruß Jens
 
Hallo Jens

Danke, du hast mich überzeugt.

Vielleicht kannst du noch etwas über die Höhe der gegnerischen Anwaltskosten sagen.

Uwes Anwalt z.B. wird auf PKH Basis honoriert. Dieses Honorar ist meines Wissens am unteren RVG Level gelegen.
Verliert der DRVB, so sind die zu übernehmenden RA Kosten eher niedrig.

Hat sich im Gegenzug der DRVB einen teuren RA geleistet, hat Uwe dann bei einer Niederlage Pech gehabt und muss den teuren RA bezahlen?
 
Hallo Rainer,

die RA-Kosten werden genauso nach RVG abgrechnet. Da im Sozialrecht nur Betragsrahmengebühren anzusetzen sind, gibt es hier wenig Spielraum. Gerichte setzen meistens eh nur die Mittelgebühr fest, beide RA würden gleich viel Geld kosten.

"Teure" RA verdienen meist nur mehr über Gebührenabsprachen. Die muss der Gegner nicht erstatten, nur die Gebühren nach RVG.

Gruß Jens
 
nabend alle
war bei meinen Anwalt der, sagte mir das dass Gericht sich in ca. 4 Mon. bei mir melden wird. Es wird ein erneutes Gutachten erstellt....... . Die Chance EMR zu bekommen stehen gut sonst hätte die, Richterin gegen mich entschieden. Nächstes Jahr um diese Zeit bin ich vielleicht schlauer ob mit EMR oder mit der Gesetzsprechung ;-)
PKH gegen die BG (Lärmschwerhörigkeit) jedenfalls wurde abgelehnt. Dagegen läuft schon ein Widerspruch - SGB X: § 44, 20 und 88. BG sagt: "Es ist keine Berufskrankheit sondern von meinem Arbeitsunfall...(Explosion)". Mittelgradig Schwerhörig mit Tinnitus -
PS: Tinnitus Lautstärke und Frequenzhöhe konnten vom HNO Arztgerät nicht erreicht werden - Skala war ausgereitzt.
 
Back
Top