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Pförtner... Erwerbsminderung - allgemeiner Arbeitsmarkt

Siegfried21

Erfahrenes Mitglied
Hallo,

Info:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 23.05.2013
Aktenzeichen: L 27 R 671/09

Nach den berufskundlichen Stellungnahmen hat ein Pförtner den Personenverkehr (unter Umständen auch den Fahrzeugverkehr) zu überwachen. Er empfängt Besucher, Kunden oder Lieferanten und leitet diese weiter. Gegebenenfalls registriert er Ausweispapiere, gibt Besucherkarten aus und nimmt sie später wieder entgegen. Zu den Aufgaben eines Pförtners gehört oft die Schlüsselkastenverwaltung, d.h. er hat Schlüssel für Tore, Türen, Haupt- und Nebengebäude auszugeben und Ersatzschlüssel zu verwahren. Er gibt Hinweise auf Örtlichkeiten und Parkmöglichkeiten. Tätigkeiten dieser Art werden nach einer Einweisungszeit von maximal drei Monaten wettbewerbsfähig ausgeübt. Der Pförtner hat keine körperlich belastenden Arbeiten zu verrichten. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass dem Kläger mit dem verbliebenen Restleistungsvermögen – auch unter Berücksichtigung seiner qualitativen Einschränkungen – diese Tätigkeit zumutbar ist.

Quelle:
http://www.gerichtsentscheidungen.b...case=1&doc.part=L&paramfromHL=true#focuspoint

Hejo...
ihr Klufenmichel "Richters" von was träumt ihr? oder sind ihr in der alten, guten Zeit hängen geblieben?



Pförtner/in - u. a. Sicherheitsmitarbeiter!
der "klassische Pförtner gibt es doch heute nicht mehr"
(guten Tag - Schranke auf und zu - usw.)


Die Anforderungen zu dieser Stelle bzw. für ein Tätig werden in diesem Beruf setzen wir folgende Eigenschaften voraus: (Quelle Agentur Stellenbeschreibung)


Sie beherrschen die deutsche Sprache in Wort und Schrift

Ihr Erscheinungsbild ist als „gepflegt“ zu bezeichnen

Ihren Mitmenschen gegenüber verhalten Sie sich freundlich und hilfsbereit

sie habe gute Englischkenntnisse

Sie sind Teamfähig und arbeiten Kundenorientiert

Empfangen von Gästen und Besuchern

Ihren Mitmenschen gegenüber wirken Sie deeskalierend und sind auch in Ausnahmesituationen stressresistent

Sie sind im Besitz der Sachkundeprüfung nach §34a der Gewerbeordnung für das Bewachungsgewerbe und der Waffensachkunde

Zeitliche Flexibilität, da Urlaubs und Krankheitsvertretung!

Bereitschaft zum Schichtdienst, Wechselschichten
sowie Nachtdiensten

sehr gute Umgangsformen

Freundlichkeit

Durchsetzungsfähigkeit

Personen- und Fahrzeugkontrolle

Besucherempfang und Weiterleitung

Bedienung der Brandanlage

Bedienung der Telefonanlage

Kontrolldienst im und am Objekt

Service, Erstempfang und Begleitung

körperliche Fitness

Durchführung von Personen- & Fahrzeugkontrollen

angenehmes Äußeres, gepflegte Umgangsformen

sehr kommunikativ

Durchführung von Streifengängen mit

Zustandskontrollen & Schließdiensten

Überwachung von sicherheitstechnischen

Einrichtungen & Anlagen

gute Reaktionsfähigkeit

Sehr gute kommunikative Fähigkeiten

Eigeninitiative

Teamfähig

Kommunikationsfreudig

Zuverlässig

gepflegtes Auftreten

Überwachung technischer Anlagen

und und und.....................


Grüße

Siegfried21
 
Hallo Siegfried,

so ist das nun, im sozialgerichtlichen Dschungel der bundesrepublikanischen Sozialgerichtsbarkeit!

Diese Entscheidung des erkennenden LSG kann nur noch Kopfschütteln verursachen, insbesondere schon deswegen, weil solche Arbeitsplätze dem allgemeinen Arbeitsmarkt garnicht zur Verfügung mehr stehen.

Solche Arbeitsplätze sind reine Nischenarbeitsplätze, die im Grunde behinderter oder erwerbsgeminderter Mitarbeiter aus dem eigenen Unternehmen bzw. Betrieb bevorzugt zur Verfügung stehen. Der allgemeine Arbeitsmarkt kennt solche Stellen nicht mehr, weil i.d.R. solche Stellen von externen Sicherheitsfirmen abgedeckt werden.

Umso mehr ist es befremdlich, da das Gericht sich auf eine berufskundliche Einschätzung stützt, die solche Arbeitsplätze noch als real existierende Arbeitsplätze deklariert. Ob eine solche Tätigkeit leichter Natur ist, ist nicht von Entscheidung. Entscheidungserheblich ist, ob der Kläger tatsächlich noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dem Arbeitsprofil einer erwerbsmässigen Beschäftigung aufgrund seiner Behinderung (quantitatives und qualitatives Leistungsprofil) tatsächlich noch gewachsen zu sein. Und das wäre primär Aufgabe des LSG gewesen, festzustellen, ob diese Voraussetzung für den Kläger hierfür noch gegeben sind.

Da die Entscheidung eine klassische Fehleinschätzung der Verfahrensgrundsätze eines Sozialgerichtsverfahrens darstellt, würde ich mit NZB dagegen vorgehen.

Gruss
kbi1989
 
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