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Parkplatzunfall!Brauche Hilfe

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas balou1
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum
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balou1

Nicht aktive Mitglieder
Hallo,
habe am 06.05.2011 einen Unfall gehabt
Wollte in Fahrtrichtung den Parkplatz verlassen, war mit geringer Geschwindigkeit unterwegs! Kenne diesen scheiß Parkplatz!
Da fuhr eine Frau rückwärts aus der Parklücke und fuhr mir ungebremst ins
Hinterrad! Ich stand sofort! Also nur Reifen und Radkappe beschädigt, dachte ich!
Falsch! Achsschaden! Ich rief die Polizei und die nahmen den Schaden auf, die Dame durfte 30 € bezahlen.
Jetzt mein Problem: Versicherung sagt 30% müsste ich tragen, wegen Betiebsgefahr. Seit wann hab ich hinten Augen, war ja schon fast an dem Wagen
vorbei!
Wer kann mir da helfen


LG
und Danke im voraus
 
Weil hier in der letzten Zeit immer mal wieder Parkplatzunfälle angesprochen werden, möchte ich mal ein paar grundsätzliche Zeilen zur StVO auf Parkplätzen loswerden, wobei ich vroausschicken möchte, dass das die einhellige Rechtsprechung darstellt und nichts ist, was ich mir ausgedacht habe:

Die Anwendung der Vorfahrtregeln der StVO auf Parkplätzen erfolgt nach der Rechtsprechung nicht uneingeschränkt. Während der Straßenverkehr die möglichst zügige Ortsveränderung zum Ziel hat, dient der Verkehrs auf Parkplätzen dem Aufsuchen und vorübergehenden Abstellen von Kraftfahrzeugen. Insofern ist die Aufmerksamkeit des Besuchers in erster Linie auf die Parkplatzsuche und vorsichtiges Rangieren beim Ein- und Ausparken gerichtet. Mit Vorfahrtsverletzungen dadurch abgelenktet Verkehrsteilnehmer muss ein Parkplatzbenutzer in besonderem Maße rechnen. Aus diesem Grund darf er nicht auf die Beachtigun des Vorfahrtrechts vertrauen, sondern ist gemäß § 1 Abs 2 StvO verpflichtet, den wartepflichtigen Verkehr aufmerksam zu beobachten, um erforderlichenfalls auf sein Vorfahrtsrecht zu verzichten und sofort unfallvermeidend anhalten zu können.

Während also bei einem Vorfahrtverstoss im fliessenden Verkehr eine Mithaftung aufgrund der von dem Fahrzeug ausgehenden Betriebsgefahr gegenüber dem die Vorfahrt Missachtenden zurücktritt, kann diese Rechtsprechung nich auf Unfälle auf Parkplätzen übertragen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine Verkehrssituation handelt, in welcher mit geringen Geschwindigkeiten und generell mit erhöhter Aufmerksamkeit gefahren werden muss, so dass ein Zurücktreten der Betriebsgefahr aufgrund der besonderen Verkehrsverhältnisse (Parkplatz) nicht in Betracht kommt, sondern in der Regel zu berücksichtigen ist.

Beispielsurteile zur Haftung Parkplatz / Rückwärts ausparken:

OLG Oldenburg v 12.12.1991, 14 U 57/91:
Kollision auf einem Parkplatz zwischen einem Pkw (50%), der aus einer Parkbucht zurücksetzt, und einem auf dem Fahrstreifen vorbeifahrenden Kfz (50%).

OLG Stuttgart v. 19.01.1990, 2 U 23/89:
Kollision auf einem öffentlichen Parkplatz mit markeirten Fahrspuren zwischen einem Kfz (67%), das rückwärts aus einer Parkbucht herausfährt, und einem von rechts auf der Fahrspur mit 15-20 km/h sich nähernden Pkw (33%).

LG Nürnberg-Fürth v. 28.03.1990 - 2S 10597/89:
Kollision auf einem Firmenparkplatz zwischen einem Kfz (60%) , das rückwärts aus einer Parkbox herausfährt, und einem mit mehr als 5 km/h vorbeifahrenden Pkw (40%).

LG saarbrücken vom 22.03.1984 - 2 S 518/82:
Kollision auf einem Parkplatz zw Kfz (75%), das aus einer Parkfläche rückwärts herausfährt, und einem auf der Hauptstrasse des Parkplatzes sich nähernden Pkw (25%).

usw....

Die Entscheidungen sind zwar alle schon älter, aber nur deshalb, weil sich an der grundsätzlichen rechtlichen Einordnung seitdem nichts geändert hat....

@ balou1: Du kannst hier nur dann zu einer Quote von 100 % kommen, wenn Du durch ein unfallanalytisches Gutachten beweisen kannst, dass der Unfall für Dich unvermeidbar gewesen ist, also wenn auch der Idealfahrer im Sinne des BGH - den es nicht gibt - den Unfall nicht hätte vermeiden können. Das hängt massgeblich von den Unfallörtlichkeiten, den gefahrenen Geschwindigkeiten beider Verkehrsteilnehmer, insbesondere aber der Erkennbarkeit des Zurücksetzens unter Beachtung oben dargestellter Grundsätze (besondere Aufmerksamkeit) ab.

Wenn ein Gutachter nachweisen kann, dass auch ein Idealfahrer das Zurücksetzen weder erahnen noch erkennen (Rückfahrleuchten, Anfahren) konnte, und der Unfall auch ansonsten für Dich unvermeidbar war, dann - aber auch nur dann - bekommst Du Deinen Schaden vollständig ersetzt.

Viel Glück!

Gruß,
Double999
 
Parkplatzunfall

Hallo balou 1,

da muss ich Double999 recht geben. Es wird tatsächlich schwierig nachzuweisen, dass Du den Unfall unter keinen Umständen hättest vermeiden können. Eine Möglichkeit wäre, dass die Unfallgegnerin erst losfuhr, als du bereits ihren Weg gekreuzt hast. Ist sie vorher losgefahren sieht es schlecht aus. denn dann wird man Dir unterstellen, dass Du noch vorher hättest bremsen können. Man spricht ja von der räumlichen und zeitlichen Vermeidbarkeit. Räumlich bedeutet, Du wärst vor dem Kollisionspunkt zum Stehen gekommen. Zeitliche bedeutet, Du hättest den Kollisionspunkt bereits wieder verlassen können.

Gruss der RekoBär:):):)
 
Hallo RekoBär,

entschuldige, dass ich nicht noch zwischen räumlicher und zeitlicher Vermeidbarkeit differenziert habe, ich wollte es nicht unnnötig verkomplizieren.

Wie ich ja auch in anderen ähnlichen postings schon erwähnt habe ich eine vernüntige Hilfe in Unkenntnis aller bedeutsamen Parameter nichts anderes als der Versuch der Hellseherei.

Ich kann mir schon denken, was balou1 auf die Frage antwortet, wann die Unfallgegnerin losgefahren ist. Er muss es allerdings auch beweisen, und das ist - wie Du aus Deiner Berufserfahrung sicher zugeben musst - bei Parkplatzunfällen richtig richtig schwierig, denn auch der beste Gutachter kann nur innerhalb gewisser Toleranzen rechen, die gerade bei den kurzen Entfernungen auf Parkplätzen und den dort eher niedrigen, gefahrenen Geschwindigkeiten, dazu führen, dass die Beweisfrage häufig offen bleibt...

Du weisst doch nie genau, ob balou1 mit 10 oder 13 km/h gefahren ist, Du kannst Dich dem Wert anhand der Kollisionsspuren nur nähern. Gleiches gilt für die Unfallgegnerin. Die Frage der Vermeidbarkeit hängt dann auch von der Frage ab, mit welcher "Beschleunigung" sie zurück gesetzt hat. Im Schneckentempo mit 0,5m/s² oder oder 1,0 m/s², oder zügig mit 2,0 m/s²? All das kann man zwar anhand der Strecke, die sie bis zur Kollision zurück gesetzt hat und der vermutlich bis dahin erreichten Kollisionsgeschwindigkeit errechnen, aber auch das nicht mit letzter Konsequenz.....

Schwierig schwierig....

Gleichwohl viel Glück!

Double999
 
Das ist ja alles schön und gut. Aber ich habe nicht gesehen das die ältere Dame
aus der Parklücke rauszog, weil das außerhalb meines Gesichtsfeldes passiert ist, eben die Hinterachse. Habe einen Kombi!
Der Schwiegersohn der später hinzu kam äußerte sich noch mit den Worten:
"Meine Schwiegermutter hat es nicht so mit dem rückwärts fahren!"
Tolle Wurst!



Trotzdem Vielen Dank!
 
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