OLG München: Verdienstausfall eines zum Unfallzeitpunkt Minderjährigen
BGB §§ 249, 252; ZPO § 287
Verdienstausfall und Schätzungsgrundlagen (§ 252 BGB; § 287 ZPO) eines zum Unfallzeitpunkt Minderjährigen, wenn dessen Berufsweg nicht sicher beweisbar ist.
Die damals 16jährige Klägerin wurde am 05.06.1994 schwer verletzt. Im Jahr 2002 beendet sie eine Ausbildung als Arzthelferin. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis. Dort ist als Grad der Behinderung 70 % eingetragen und die Klägerin bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie macht Verdienstausfall geltend. Das Landgericht hat den Verdienstausfall teilweise zugesprochen. Die Klägerin legt Berufung ein.
Das Oberlandesgericht hat auf die klägerische Berufung das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtstreit zurückverwiesen, soweit die Klage abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht bestätigt zunächst die Auffassung des LG, dass die MDE als solche keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden darstellt; die MDE sei für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich. Maßgebend sei vielmehr der konkrete Ausfall aufgrund der Unfallverletzungen, wobei Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stünden, ein „Schätzungsbonus“ zuzubilligen sei. Welche Tatsachen aber zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehörten und welche Tatsachen so wesentlich seien, dass sie vom Kläger dargelegt und bewiesen werden müssen, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Das LG habe die Klägerin nicht angehört und deren beruflichen Werdegang nicht ermittelt. Es müsse zunächst nach Anhörung der Klägerin unter Heranziehung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Lebensläufe, auch der Eltern, angebotene Zeugen vernehmen. Die erheblich mangelhafte Beweiserhebung stelle einen Zurückweisungsgrund dar.
Verdienstausfallsansprüche, die unfallverletzten Kindern später zustehen, begegnen immer Schwierigkeiten. Im vorliegenden Fall kommt es also auch auf das „Umfeld“ an, also die Lebensläufe der Eltern, evtl. der Geschwister und sonstiger naher Angehöriger. Vielleicht sind auch Zeugen zu vernehmen, was z.B. die 16jährige Klägerin seinerzeit vor dem Unfall mit Schulfreunden gesprochen hat und über berufliche Wünsche. Der Vortrag der Klagepartei, soweit nicht schon geschehen, wird nach diesen Hinweisen des Senats sehr umfangreich werden und die Beweisaufnahme wird einige Mühe bereiten. Gerade deshalb aber ist die Entscheidung für die Praxis von erheblicher Bedeutung.
Link zur Urteilsbesprechung
Wenn das vollständige Urteil vorliegt, werden wir es natürlich veröffentlichen.
Gruß von der Seenixe
BGB §§ 249, 252; ZPO § 287
Verdienstausfall und Schätzungsgrundlagen (§ 252 BGB; § 287 ZPO) eines zum Unfallzeitpunkt Minderjährigen, wenn dessen Berufsweg nicht sicher beweisbar ist.
Die damals 16jährige Klägerin wurde am 05.06.1994 schwer verletzt. Im Jahr 2002 beendet sie eine Ausbildung als Arzthelferin. Sie hat einen Schwerbehindertenausweis. Dort ist als Grad der Behinderung 70 % eingetragen und die Klägerin bezieht Erwerbsunfähigkeitsrente. Sie macht Verdienstausfall geltend. Das Landgericht hat den Verdienstausfall teilweise zugesprochen. Die Klägerin legt Berufung ein.
Das Oberlandesgericht hat auf die klägerische Berufung das landgerichtliche Urteil aufgehoben und den Rechtstreit zurückverwiesen, soweit die Klage abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht bestätigt zunächst die Auffassung des LG, dass die MDE als solche keinen schadensersatzrechtlich relevanten Schaden darstellt; die MDE sei für einen zivilrechtlichen Ersatzanspruch nicht maßgeblich. Maßgebend sei vielmehr der konkrete Ausfall aufgrund der Unfallverletzungen, wobei Personen, die am Anfang ihres Berufslebens stünden, ein „Schätzungsbonus“ zuzubilligen sei. Welche Tatsachen aber zum gewöhnlichen Lauf der Dinge gehörten und welche Tatsachen so wesentlich seien, dass sie vom Kläger dargelegt und bewiesen werden müssen, hänge von den Umständen des Einzelfalles ab. Das LG habe die Klägerin nicht angehört und deren beruflichen Werdegang nicht ermittelt. Es müsse zunächst nach Anhörung der Klägerin unter Heranziehung der vorgelegten Unterlagen, insbesondere Zeugnisse und Lebensläufe, auch der Eltern, angebotene Zeugen vernehmen. Die erheblich mangelhafte Beweiserhebung stelle einen Zurückweisungsgrund dar.
Verdienstausfallsansprüche, die unfallverletzten Kindern später zustehen, begegnen immer Schwierigkeiten. Im vorliegenden Fall kommt es also auch auf das „Umfeld“ an, also die Lebensläufe der Eltern, evtl. der Geschwister und sonstiger naher Angehöriger. Vielleicht sind auch Zeugen zu vernehmen, was z.B. die 16jährige Klägerin seinerzeit vor dem Unfall mit Schulfreunden gesprochen hat und über berufliche Wünsche. Der Vortrag der Klagepartei, soweit nicht schon geschehen, wird nach diesen Hinweisen des Senats sehr umfangreich werden und die Beweisaufnahme wird einige Mühe bereiten. Gerade deshalb aber ist die Entscheidung für die Praxis von erheblicher Bedeutung.
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Wenn das vollständige Urteil vorliegt, werden wir es natürlich veröffentlichen.
Gruß von der Seenixe