Hallo,
Wer versucht, einen Wildunfall zu vermeiden, begeht eine so genannte „Rettungstat“. Stürzt der Motorradfahrer bei dem Ausweichvorgang, hat er gegen seine Versicherung einen Anspruch auf Schadensersatz. Es reicht dabei aus, dass der Richter zu Überzeugung gelangt war, dass am Straßenrand tatsächlich Rehe standen. Die AG Verkehrsrecht des DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 23. November 2022 (A-Z: 5 U 120/21).
Der Kläger war mit seinem Motorrad in Frankreich unterwegs. In Höhe einer Kurve, die er mit geschätzt 70 km/h fuhr, entdeckte er hinter einem Busch Rehe. Diese hätten die Straße überqueren wollen. Als er auswich, sei er auf den Grünstreifen gekommen und gestürzt. Er macht bei seiner Versicherung Schadensersatz, insbesondere für die Motorradkleidung und den Helm für sich und seinen Sohn, geltend.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass er Anspruch auf die „Rettungskosten“ hat. Wer einen „Zusammenstoß mit Tieren“ vermeide und dabei einen Unfall hat, hat Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings müsste das Gericht zur Überzeugung kommen, dass der Sachverhalt richtig war. Dazu sei es erforderlich, dass es einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit gibt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.
Das Gericht befragte den Sohn als Zeugen, der die Angaben des Vaters bestätigte. Daher sei das Gericht überzeugt, dass der Motorradfahrer wegen der Rehe am Straßenrand auswich. Es komme auch nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Straße überquert hätten, da deren Verhalten nicht vorhersehbar sei.
Gerade bei Wildunfällen kann der Nachweis schwierig sein, wenn es keine Kollision mit den Tieren gab.
Das vollständige Urteil findet Ihr im FAQ-Bereich.
Gruß von der Seenixe
Wer versucht, einen Wildunfall zu vermeiden, begeht eine so genannte „Rettungstat“. Stürzt der Motorradfahrer bei dem Ausweichvorgang, hat er gegen seine Versicherung einen Anspruch auf Schadensersatz. Es reicht dabei aus, dass der Richter zu Überzeugung gelangt war, dass am Straßenrand tatsächlich Rehe standen. Die AG Verkehrsrecht des DAV informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgericht Saarbrücken vom 23. November 2022 (A-Z: 5 U 120/21).
Der Kläger war mit seinem Motorrad in Frankreich unterwegs. In Höhe einer Kurve, die er mit geschätzt 70 km/h fuhr, entdeckte er hinter einem Busch Rehe. Diese hätten die Straße überqueren wollen. Als er auswich, sei er auf den Grünstreifen gekommen und gestürzt. Er macht bei seiner Versicherung Schadensersatz, insbesondere für die Motorradkleidung und den Helm für sich und seinen Sohn, geltend.
Mit Erfolg. Das Gericht stellte fest, dass er Anspruch auf die „Rettungskosten“ hat. Wer einen „Zusammenstoß mit Tieren“ vermeide und dabei einen Unfall hat, hat Anspruch auf Schadensersatz. Allerdings müsste das Gericht zur Überzeugung kommen, dass der Sachverhalt richtig war. Dazu sei es erforderlich, dass es einen „für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit gibt, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.
Das Gericht befragte den Sohn als Zeugen, der die Angaben des Vaters bestätigte. Daher sei das Gericht überzeugt, dass der Motorradfahrer wegen der Rehe am Straßenrand auswich. Es komme auch nicht darauf an, ob sie tatsächlich die Straße überquert hätten, da deren Verhalten nicht vorhersehbar sei.
Gerade bei Wildunfällen kann der Nachweis schwierig sein, wenn es keine Kollision mit den Tieren gab.
Das vollständige Urteil findet Ihr im FAQ-Bereich.
Gruß von der Seenixe