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Die Verpflichtung zur persönlichen Gutachtenerstattung Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Arzt,
dem der Gutachtenauftrag persönlich erteilt wird, das Gutachten selbst zu erstatten hat. Ist ihm das nicht möglich und beteiligt er am Gutachtenauftrag einen seiner ärztlichen Mitarbeiter weiter,
so muss er im Gutachten mit seiner Unterschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen,
dass dieses Gutachten "nach eigener Urteilsbildung" gefertigt wurde.
Nur so ist dem Wahlrecht der Versicherten Genüge getan, einen konkreten Gutachter vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).
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