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Medizinische Begutachtung

Guten Morgen nixda,

beide Links lassen sich einwandfrei öffnen.
Vielleicht die Popsups runterschrauben ?


Gruss Micha1213

P.S. Höflichkeitsformeln zu benützen wäre auch sehr nett - danke :)
 
persönliches GA - § 200 Abs. 2 SGB VII

Hinweise
für die Erstattung von Gutachten bei Arbeitsunfällen - mit Umgehung persönliches GA (§ 200 Abs. 2 SGB VII)

http://www.dguv.de/medien/formtexte/aerzte/F_4000/F4000.pdf

Die Verpflichtung zur persönlichen Gutachtenerstattung 
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass der Arzt,
dem der Gutachtenauftrag persönlich erteilt wird, das Gutachten selbst zu erstatten hat.
Ist ihm das nicht möglich und beteiligt er am Gutachtenauftrag einen seiner ärztlichen Mitarbeiter weiter,
so muss er im Gutachten mit seiner Unterschrift in geeigneter Weise zum Ausdruck bringen,
dass dieses Gutachten "nach eigener Urteilsbildung" gefertigt wurde.

Nur so ist dem Wahlrecht der Versicherten Genüge getan, einen konkreten Gutachter vorzuschlagen (§ 200 Abs. 2 SGB VII).
 
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