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Lehnen sich PUV Gutachten an die BG an?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Josey
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Josey

Nicht aktive Mitglieder
Hallo liebe Unfallopfer-Forenuser.

Ich hatte im November 2013 einen schweren Autounfall, welcher zu meinem "Glück" ein BG-Unfall war und ich diesen nicht verschuldet habe.

Zu meinen Prellungen und Quetschungen habe ich eine Calcaneus-Mehrfragmentfraktur (Trümmerbruch des Fersenbeines) erlitten, welche mir noch heute nach 2. Operationen erhebliche Probleme bereitet (Schmerzen bei längerem Stehen oder Laufen, Bewegungseinschränkungen, Taubheit am Rückfuß, Achillessehne schmerzt usw.)

Seit kurzer Zeit ist meine Wiedereingliederung ins Berufsleben abgeschlossen hier habe ich noch Probleme mit den Sicherheitsschuhen (nächste Woche Termin beim Spezialisten).

Vorletzte Woche fand ein Gutachten der BG statt.(Mit aktuell noch offenem Ausgang jedoch lt. Gutachter ca. 15-20% Erwerbsminderung, dies soll Ende September dann vorliegen)

Zum Zeitpunkt des Unfalls bestand eine Private Unfallversicherung und eine zusätzliche Unfallversicherung über meinen Arbeitgeber. Diesen beiden Unfallversicherungen wurde der Unfall gemeldet und meine PUV hat auch schon Krankenhaustagegeld bezahlt.

Nun zu meinen Fragen hat jemand von Euch schon Erfahrungen damit gesammelt, ob die PUV sich an die BG-lichen Gutachten anlehnt oder machen die jeweils eigene Gutachten ?

Die Initiative für diese Gutachten (innerhalb von 12 Monaten) der PUV´s muss dann soweit ich weiß von mir ausgehen oder?

Oder sollte ich das Ergebnis des Gutachtens der BG erst abwarten die PUV´s darüber informieren?

Wäre dankbar für einige Tipp´s und Antworten Eurerseits damit ich hier keine Fehler mache. Achso sollte Euch sonst noch was einfallen woran ich nun Denken sollte...nur her mit den Anregungen.

Schönen Sonntag und vielen Dank im Voraus.

Josey
 
Hallo Josey,

die BG-Gutachten gehen keine privaten Versicherungen etwas an. Auch umgekehrt nicht.

Es handelt sich hierbei um zwei Rechtsgebiete: Sozialrecht und Zivilrecht.

Daher nicht vermischen und den anderen jeweils nicht die Gutachten zur Verfügung stellen.

Ebenso keine allg. Schweigepflichtsentbindung weder an BG noch an die Versicherungen unterzeichnen.

Zum Schluss biste als Kind mal aus dem Bett gefallen und das war dann die Ursache für Deine Brüche und das Du jetzt "psychische Auffälligkeiten" hast. Du verstehst was ich meine?

Viele Grüße

Kasandra
 
Nach meiner Erkenntnis hat die BG und die PU nicht die selbe Bewertungsgrundlage (wobei es sicherlich viele Überschneidungen gibt). Offiziell dürftest du auch die Gutachten nicht an die jeweils andere Partei weitergeben. Wobei ich skeptisch werden würde, wenn die Ergebnisse der Begutachtungen zu sehr auseinanderliegen würden. Bei einer Bekannten von mir, war das Ergebnis beider Begutachtungen von der %-Einschränkung fast gleich.

Ich hoffe, dass du an faire Gutachter gerätst.
 
Hallo Zusammen,

die gesetzliche und die private unfallversicherung haben völlig andere Bewertungssysteme.

Das einzige, wo sie in etwa gleiche Grundlagen bilden sind Schäden ausserhalb der Gliedertaxe (z.B. SHT, Wirbelsäulenschäden, Schäden innere Organe und psychische Folgen wenn diese mitversichert sind).

Die Gliedetaxe ist ein individueller Vertrag, die MdE erfolg bei gleichen Schäden immer gleicher Beurteilung.

Lasse Dir die unterschiedlichen Bewertungen als Trumpf. Es ist oft so, das einer von beiden versucht zu mauern und die Schäden weg zu begutachten oder zu bagatellisieren.

Bei meiner Frau haben wir schon drei unterschiedliche "Diagnosen" für ein und die selbe Schulter
Daavon ist eines allerdings ein OP-Bericht und zwei sind sogenannte Gutachten. Bei der BG wars eine degenerative Veränderung mit Tendinopathie nach Distorsion, bei der PUV wars eine AC-Gelenkarthrose als 100 % Mitwirkungsanteil und bei der OP waren allerdings keine degenerativen Veränderungen auffindbar.
Es bestand aber lt. OP Bericht eine Verknöcherung des forderen Bandes und ein Bruch des Acromions (Os Acromiale) sowie ein Schlüsselbeinbruch (MRT).

LG Rajo
 
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