xsilviax
Erfahrenes Mitglied
Hallo zusammen,
Dieses könnte vielleicht den ein oder anderen von Euch interessieren.Ich habe gerade in der Gewerkschaftszeitung folgenden Bericht gefunden.
Langzeit kranke können ihre Urlaubsansprüche über Jahre an sparen.Der Europäische Gerichtshof entschied aber,dass eine Verfallsfrist von 15 Monaten zulässig sein kann.
Der Europäische Gerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen wegen Krankheit fortentwickelt.Er entschied am 22.Nov. 2011, dass es nach EU-Recht keine Begrenzung der Übertragung gibt,jedoch den Mitgliedstaaten frei steht, durch Tarifvertrag oder Gesetz eine solche vorzunehmen.
Konkret handelt es sich um die Forderung eines deutschen Arbeitnehmers,der nach langer Krankheit aus dem Betrieb ausschied und seinen ungenutzten Urlaub für drei Jahre ausgezahlt haben wollte.Er argumentierte,dass auf Grund neuerer Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts sein Urlaub nicht verfallen sei.
Das BAG hatte 2009 entschieden:
Wenn die Arbeitsfähigkeit eines Kranken bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses nicht wiederhergestellt ist, muss der nicht genommenen Urlaub ausgezahlt werden.Das gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
Im strittigen Fall vertrat der Chef den Sandpunkt,dass zumindest ein Teil des Urlaubs wegen einer entsprechenden tariflichen Regel verfallen sei.
Mit seiner Entscheidung zu diesem Fall stellte der EuGH nun fest,dass die hier strittige tarifliche Befristung der Übertragung auf insgesamt 15 Monate ein geeigneter Zeitraum und mit dem EU-Recht vereinbar sei.Der EuGH hat aber keine grundsätzliche Begrenzung der Frist für das Übertragen von Urlaubsansprüchen gesetzt.Vielmehr können jetzt der Gesetzgeber und die Tarifparteien überlegen,eine Verfallsklausel festzuschreiben.
Liebe Grüße
Silvia
Dieses könnte vielleicht den ein oder anderen von Euch interessieren.Ich habe gerade in der Gewerkschaftszeitung folgenden Bericht gefunden.
Langzeit kranke können ihre Urlaubsansprüche über Jahre an sparen.Der Europäische Gerichtshof entschied aber,dass eine Verfallsfrist von 15 Monaten zulässig sein kann.
Der Europäische Gerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen wegen Krankheit fortentwickelt.Er entschied am 22.Nov. 2011, dass es nach EU-Recht keine Begrenzung der Übertragung gibt,jedoch den Mitgliedstaaten frei steht, durch Tarifvertrag oder Gesetz eine solche vorzunehmen.
Konkret handelt es sich um die Forderung eines deutschen Arbeitnehmers,der nach langer Krankheit aus dem Betrieb ausschied und seinen ungenutzten Urlaub für drei Jahre ausgezahlt haben wollte.Er argumentierte,dass auf Grund neuerer Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts sein Urlaub nicht verfallen sei.
Das BAG hatte 2009 entschieden:
Wenn die Arbeitsfähigkeit eines Kranken bis zum Ende seines Beschäftigungsverhältnisses nicht wiederhergestellt ist, muss der nicht genommenen Urlaub ausgezahlt werden.Das gilt jedoch nur für den gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen.
Im strittigen Fall vertrat der Chef den Sandpunkt,dass zumindest ein Teil des Urlaubs wegen einer entsprechenden tariflichen Regel verfallen sei.
Mit seiner Entscheidung zu diesem Fall stellte der EuGH nun fest,dass die hier strittige tarifliche Befristung der Übertragung auf insgesamt 15 Monate ein geeigneter Zeitraum und mit dem EU-Recht vereinbar sei.Der EuGH hat aber keine grundsätzliche Begrenzung der Frist für das Übertragen von Urlaubsansprüchen gesetzt.Vielmehr können jetzt der Gesetzgeber und die Tarifparteien überlegen,eine Verfallsklausel festzuschreiben.
Liebe Grüße
Silvia