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Kosten für Betreuer und Pflege aus OEG zahlen?

  • Ersteller des Themas Ersteller des Themas Wenhelg
  • Erstellungsdatum Erstellungsdatum

Wenhelg

Wegen Mehrfachmitgliedschaft geperrte Mitglieder
Moin + guten Tag,
weil das Thema sehr umfassend ist, beschränke ich mich auf Stichpunkte, bevor ich zu meiner Frage komme:
Vor 12 Jahren Überfall mit schwersten Schädel- und Hirnverletzungen.
Grundrente, Ausgleichsrente + Berufsschadensausgleich in 2. Instanz nach 11 Jahren Rechtsstreit bewilligt worden.

Rechtliche Betreuung des Betroffenen gerichtlich angeordnet.
Ambulante psychiatrische Pflege ärztlicherseits angeraten.

Das Einkommen (nur aus dem OEG) des Betroffenen ist nun so hoch, dass er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. Alle Leistungen nach dem OEG werden unter Anrechnung des Kindergeldes und der EU-Rente mtl. gezahlt. Außer OEG-Zahlungen hat er keine weiteren Einkünfte.

Der Betroffenen ist nun nach dem OEG finanziell so gestellt, als hätte er die Schädigung nicht erlitten.

Das Vormundschaftsgericht ist nun der Meinung, der Betroffene müsse -aufgrund seiner vebesserten Einkommensverhältnisse- die Kosten für den rechtlichen Betreuer selber zahlen,
ebenso, wie die ambulante psychiatrische Betreuung (ca. 50,00 Euro stdl.).

Meine Frage nun nach Eurer Einschätzung:
Wenn der Betroffene diese Leistungen nun aus seinen Bezügen nach dem OEG (Grundrente, Ausgleichsrente und BSA) selber zahlen muß, ist er doch wieder schlechter gestellt, als ohne die erlittene Schädigung, oder nicht?

Ist das nicht eine Leistung, die das Versorgungsamt auch übernehmen muß, sozusagen als Mehrbedarf aufgrund der erlittenen Schädigung?

Weil der rechtliche Betreuer als auch die Pflege ist notwendig und Folge der Schädigung.

Ich würde mich sehr freuen und wäre dankbar, wenn mir jemand dazu was Konkretes sagen könnte........
Danke + schöne Grüße
Wenhelg
 
Hi, Wenhelg,

deine Argumentation ist schlüssig, wird aber so nicht gehandhabt. Wenn jemand OEG bekommt, der vorher Sozialhilfe bekam, muss er auch vom OEG einen Teil der Sozialhilfe zurück zahlen, das dürfte auch nicht sein, weil es ja eine Entschädigungsleistung ist. Ist aber so. Und außer der Grundrente werden alle weiteren Entschädigungsleistungen auch bei der Sozialhilfe angerechnet, dürfte auch eigentlich von der Logik her nicht sein, ist aber so.

Ich meine mich dunkel zu erinnern, dass das vor ein paar Jahren geändert wurde.

Tja.
 
Hallo

ich melde mich mal zu Wort, muss aber gleich sagen, dass weitere Nachfragen/Antworten nicht gleich zu erwarten sind.
Die Betreuung richtet sich nach dem Betreuungsrecht und hier ist die Vergütung auch geregelt. Ist sie aus dem Vermögen des Betreuten gewährleistet, ist sie auch daraus zu erbringen.
Daran hält sich das Vormundschaftsgericht, weil es auf andere Zahlungspflichtige nicht zugreifen kann. Das kann nur der Betreute selbst. Daher wird er bei den Leistungsträgern, die hier die Entschädigung nach dem OEG zahlen, diese Leistung einfordern müssen.

Ich gehe davon aus, dass auch ein rechtlicher Betreuer bestellt ist. Der müsste sich informieren und die zusätzliche Leistung beantragen. Eine sehr gute Hilfe gibt auch die RuhrUNI Bochum; hier kann man sich in einer Mailingliste eintragen, die solche Fragen sehr kompetent beantwortet. Leider habe ich die Web-Adr. nicht zur Verfügung. Sie ist aber unter betreuungsrecht@lists.ruhr-uni-bochum.de erreichbar. Einfach mal probieren und eintragen und dann die Frage stellen.

mfg
Sekundant
 
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