Moin + guten Tag,
weil das Thema sehr umfassend ist, beschränke ich mich auf Stichpunkte, bevor ich zu meiner Frage komme:
Vor 12 Jahren Überfall mit schwersten Schädel- und Hirnverletzungen.
Grundrente, Ausgleichsrente + Berufsschadensausgleich in 2. Instanz nach 11 Jahren Rechtsstreit bewilligt worden.
Rechtliche Betreuung des Betroffenen gerichtlich angeordnet.
Ambulante psychiatrische Pflege ärztlicherseits angeraten.
Das Einkommen (nur aus dem OEG) des Betroffenen ist nun so hoch, dass er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. Alle Leistungen nach dem OEG werden unter Anrechnung des Kindergeldes und der EU-Rente mtl. gezahlt. Außer OEG-Zahlungen hat er keine weiteren Einkünfte.
Der Betroffenen ist nun nach dem OEG finanziell so gestellt, als hätte er die Schädigung nicht erlitten.
Das Vormundschaftsgericht ist nun der Meinung, der Betroffene müsse -aufgrund seiner vebesserten Einkommensverhältnisse- die Kosten für den rechtlichen Betreuer selber zahlen,
ebenso, wie die ambulante psychiatrische Betreuung (ca. 50,00 Euro stdl.).
Meine Frage nun nach Eurer Einschätzung:
Wenn der Betroffene diese Leistungen nun aus seinen Bezügen nach dem OEG (Grundrente, Ausgleichsrente und BSA) selber zahlen muß, ist er doch wieder schlechter gestellt, als ohne die erlittene Schädigung, oder nicht?
Ist das nicht eine Leistung, die das Versorgungsamt auch übernehmen muß, sozusagen als Mehrbedarf aufgrund der erlittenen Schädigung?
Weil der rechtliche Betreuer als auch die Pflege ist notwendig und Folge der Schädigung.
Ich würde mich sehr freuen und wäre dankbar, wenn mir jemand dazu was Konkretes sagen könnte........
Danke + schöne Grüße
Wenhelg
weil das Thema sehr umfassend ist, beschränke ich mich auf Stichpunkte, bevor ich zu meiner Frage komme:
Vor 12 Jahren Überfall mit schwersten Schädel- und Hirnverletzungen.
Grundrente, Ausgleichsrente + Berufsschadensausgleich in 2. Instanz nach 11 Jahren Rechtsstreit bewilligt worden.
Rechtliche Betreuung des Betroffenen gerichtlich angeordnet.
Ambulante psychiatrische Pflege ärztlicherseits angeraten.
Das Einkommen (nur aus dem OEG) des Betroffenen ist nun so hoch, dass er nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen ist. Alle Leistungen nach dem OEG werden unter Anrechnung des Kindergeldes und der EU-Rente mtl. gezahlt. Außer OEG-Zahlungen hat er keine weiteren Einkünfte.
Der Betroffenen ist nun nach dem OEG finanziell so gestellt, als hätte er die Schädigung nicht erlitten.
Das Vormundschaftsgericht ist nun der Meinung, der Betroffene müsse -aufgrund seiner vebesserten Einkommensverhältnisse- die Kosten für den rechtlichen Betreuer selber zahlen,
ebenso, wie die ambulante psychiatrische Betreuung (ca. 50,00 Euro stdl.).
Meine Frage nun nach Eurer Einschätzung:
Wenn der Betroffene diese Leistungen nun aus seinen Bezügen nach dem OEG (Grundrente, Ausgleichsrente und BSA) selber zahlen muß, ist er doch wieder schlechter gestellt, als ohne die erlittene Schädigung, oder nicht?
Ist das nicht eine Leistung, die das Versorgungsamt auch übernehmen muß, sozusagen als Mehrbedarf aufgrund der erlittenen Schädigung?
Weil der rechtliche Betreuer als auch die Pflege ist notwendig und Folge der Schädigung.
Ich würde mich sehr freuen und wäre dankbar, wenn mir jemand dazu was Konkretes sagen könnte........
Danke + schöne Grüße
Wenhelg