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Heilverfahrenskontrolle

Hallo Seenixe,

natürlich ist sie das. Neuigkeiten gibts in geschätzt drei Jahren:rolleyes:.

Gruß
tamtam
 
natürlich ist sie das. Neuigkeiten gibts in geschätzt drei Jahren:rolleyes:.

Genau hier liegt das Problem! Der verletzte Mensch wird ausgehungert!

Die BG wird bei Weigerung der HVK erfahrungsgemäß den Leistungsbezug einstellen. Und auch die KK wird bei Versagung aufgrund fehlender Mitwirkung kein Krankengeld zahlen. Also steht der Verletzte ohne Einkommen da! Ein gutes Druckmittel der BG! Jetzt kann man versuchen eine relativ schnelle gerichtliche Entscheidung durch eine einstweilige Verfügung beim SG in der 1. Instanz und evt beim LSG in 2. Instanz zu erwirken. Gelingt dies nicht gibt es zwei Möglichkeiten:

1. Klage einreichen (Dauer einer Entscheidung in der 1. Instanz 1 bis 3 Jahre) und ggf. 2. Instanz mit weiterer 1 bis 3 Jahre Wartezeit auf eine Entscheidung.

1.a) Mit seiner KK Kontakt aufnehmen und fragen, ob diese unter den gegebenen Umständen bereit sind KG zu zahlen, evt. das Az. (nicht rechtkräftigen) Urteil von Tamtam der KK angeben.

oder

2. Einlenken und erst einmal zur HKV gehen, wenn die BG dem Widerspruch nicht akzeptiert und mit Leistungsentzug droht oder den Leistungsbezug bereits eingestellt hat, aber nur dann!

2.a) Kopie der ärztlichen Ausführungen (Stellungnahme, Befundbericht ect.) anfordern.

2.b) Sollten die ärztlichen Ausführungen negativ ausfallen, sofort der Weitergabe dieser Ausführungen widersprechen und den Bundesdatenschutzbeauftragten um eine Überprüfung bitten, ob hier ein Verstoß gegen § 200 SBG VII vorliegt!

2.c) Sollte der Datenschutz die Auffassung vertreten, dass hier ein Verstoß vorliegt, einen Antrag auf Löschung stellen. Sollte die BG trotz Verbot der Weitergabe weitere ärztliche Stellungnahmen (auch bei den Beratungsärzten) eingeholt haben, dann ebenfalls Löschung beantragen! Weitergabe sämtlicher ärztlicher Ausführungen, welche sich auf diese HVK berufen widersprechen!

2.d) Weigert sich die BG dem Antrag auf Löschung nicht stattgeben, Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Die BG muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung von bsg ein Widerspruchsverfahren durchführen!

2.d) Sollte die BG kein Widerspruchsverfahren durchführen, oder das Verfahren negativ bescheiden, Klage beim SG einreichen!


Mustertexte für die Eingabe beim Bundesdatenschutzbeauftragten habe ich vor längerer Zeit schon mal vorbereitet:

http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=2292
 
Moin moin!

ich habe da auf der Suche nach etwas völlig Anderem etwas zur HVK im Netz gefunden. Da ich für eine vorhandenes Thema keinen weiteren Post aufmachen wollte, habe ich mir erlaubt, es meiner Meinung nach passend hier anzuhängen.

Thema HVK - das versteckte Gutachten - die BG behauptet nein

http://www.dguv.de/medien/landesver...mat/lv8_suedwest/documents/lv8_hinweis_sb.pdf

Hinweise für den Sachbearbeiterzur ärztlichen Begutachtung, Erforderlichkeit einer Begutachtung, Seite 15

2.4 Einholung eines Gutachtens in anderen Fällen als zur unmittelbaren Leistungsfeststellung

Eine Gutachtenerstattung ist selbst dann in Betracht zu ziehen, wenn sie nicht sofort für die Gewährung von einzelnen Leistungen erforderlich erscheint.
Zum Beispiel bieten sich insoweit Begutachtungen an, um nach einer längeren Behandlungsphase den aktuellen Heilverlauf zu erfahren oder um die verbliebenen Unfallfolgen für eventuell später zu treffende Leistungsentscheidungen festzuhalten.

Damit hat die DGUV schriftlich in einem offiziellen Ratgeber dokumentiert, daß es sich bei der HVK um ein Gutachten handelt.

Vllt. für den nächsten eine weitere Argumentationshilfe.

gruß
 
HVK - Gibt es rechtlichen Grundlagen? Und wenn welche?

Moin moin!

In Vorbereitung des Umstandes, daß mich bei irgendwann vllt. möglicherweise in irgendeiner Zukunft gewonnenem Prozeß gg. die BG - ich habe gehört es soll alternative Realitäten geben und auch den Weihnachtsmann ;) - auch irgendwann einmal die Heilverlaufkontrolle beglücken wird, versuche ich zur Vermeidung eines "kopflosen Huhns" eine saubere rechtliche Grundlage- soweit es diese überhaupt gibt - nachzuvollziehen.

Und wie immer, ich nix Jurist. Ich gebe nur meine Meinung/Erfahrung/Interpretation des Gelesenen und Verstandenen von mir.

Mir ist der Inhalt und das Problem zum Thema "verstecktes Gutachten" - http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=30797&highlight=HVK - bekannt. Mir geht es hier darum, daß ich weiß, was ich machen muß - Thema Mitwirkungspflicht - und was die BG nur meint machen zu dürfen. Und ihr dies dann auch entsprechend erklären kann.
Und da es sich anbietet, statt einen neuen Post aufzumachen es hier anzuhängen, hänge ich. Ansonsten wird ein Moderator - so es denn nötig ist - den Post sicher verschieben.

Wobei ich natürlich höflicherweise davon ausgehen, daß es der BG nur versehentlich passiert, daß die HVK grundsätzlich als Gutachten endet.
Soweit ich die Infos aus dem Forum und dem Internet nachvollziehen konnte, sieht es für mich so aus, daß die BG mit dem Begriff und ihrer Meinung, was er beinhaltet, etwas anwendet, das es rechtlich zum Einen nicht gibt und zum Anderen auch nicht definiert ist.

Ich versuch einmal verständlich aufzubröseln, was ich insgesamt allgemein zum Thema Mitwirkungspflicht bei der Arztvorstellung bzw. Mitwirkungspflicht bei der Therapie/beim Heilverfahren - §§ 60 ff. SGB I und div. andere - gefunden habe. Denn irgendwo dabei sollte die Heilverfahrenskontrolle als lt. BG Arztvorstellung mit dem Ziel, die bisherige Therapie auf Erfolg zu prüfen und ggf. einen anderen, sinnvolleren Therapieansatz zu finden einzuorden sein.

Alternative Einordnungsmöglichkeiten habe ich, so sie mir denn unter die Finger gekommen sind ebenfalls überprüft. Falls dort auch nur ansatzweise etwas zu finden war, wird es hier ebenfalls miterwähnt. Allerdings kann ich nicht dafür garantieren, alle alternativen Einordnungsmöglichkeiten gefunden zu haben. Des weiteren habe ich für mich unlogisch erscheinende Einordnungsmöglichkeiten, wie z. B. irgendwo in den Reisekostenbestimmungen, grundsätzlich nicht auf mögliche Erklärungen zur HVK geprüft.
 
Was ist überhaupt eine Heilbehandlung im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung? Die dann eine Heilverfahrens-Kontrolle, also eine Kontrolle der Heilbehandlung erfahren kann/darf?

[FONT=&quot]Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 27 Umfang der Heilbehandlung[/FONT]

[FONT=&quot](1) Die Heilbehandlung umfaßt insbesondere [/FONT]
[FONT=&quot]1. Erstversorgung,[/FONT]
[FONT=&quot]2. ärztliche Behandlung,[/FONT]
[FONT=&quot]3. zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz,[/FONT]
[FONT=&quot]4. Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln,[/FONT]
[FONT=&quot]5. häusliche Krankenpflege,[/FONT]
[FONT=&quot]6. Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,[/FONT]
[FONT=&quot]7. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 26 Abs. 2 Nr 1 und 3 bis 7 und Abs. 3 des Neunten Buches.[/FONT]
[FONT=&quot](2) In den Fällen des § 8 Abs. 3 wird ein beschädigtes oder verlorengegangenes Hilfsmittel wiederhergestellt oder erneuert.[/FONT]
[FONT=&quot](3) Während einer aufgrund eines Gesetzes angeordneten Freiheitsentziehung wird Heilbehandlung erbracht, soweit Belange des Vollzugs nicht entgegenstehen.[/FONT]

Was der Sinn einer HVK sein soll, dazu habe ich unter http://www.bgu-murnau.de/de-DE/bg-portal/heilverfahrenskontrolle/, BGU Murnau etwas sehr schön Erklärendes und auch Sinnvolles gefunden:

[FONT=&quot]Heilverfahrenskontrolle[/FONT]
[FONT=&quot]Die Notwendigkeit einer HVK ist gegeben bei: [/FONT]
· [FONT=&quot]unklarer/ungenauer Diagnose [/FONT]
· [FONT=&quot]fehlender/unangemessener Behandlung [/FONT]
· [FONT=&quot]unangemessen langer Arbeitsunfähigkeit [/FONT]
· [FONT=&quot]fehlender Berichterstattung [/FONT]
· [FONT=&quot]Komplikationen [/FONT]
· [FONT=&quot]notwendiger Berufshilfe [/FONT]
[FONT=&quot]Die HVK beantwortet Fragen zur Art und Schwere der Verletzung, zur Behandlungsbedürftigkeit und zur Arbeitsfähigkeit. [/FONT]
[FONT=&quot]Inhalt und Ziele:[/FONT]
[FONT=&quot]Inhalte der Heilverfahrenskontrolle:[/FONT][FONT=&quot]
Klinische Untersuchung, evtl. Meßbogen, Röntgenuntersuchung, evtl. CT, bei Bedarf nach vorausgegangener Anforderung konsiliarische Untersuchung Neurologie, Innere Medizin, Schmerztherapie, Psychologie. [/FONT]
[FONT=&quot]Ziele der Heilverfahrenskontrolle:[/FONT][FONT=&quot]
Lösungsansätze für den weiteren Behandlungsweg / weitere Behandlungsmöglichkeiten. [/FONT]
[FONT=&quot]Ziel der Heilverfahrenskontrolle ist die Steuerung des Heilverfahrens mit der Festlegung des medizinischen Vorgehens und die Absprache des Rehabilitationsmanagements mit dem Kostenträger. [/FONT]
[FONT=&quot]Im Rahmen der Heilverfahrenskontrolle/D-Arzt-Vorstellung erfolgt die ausführliche Anamneseerhebung durch den Arzt (auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen), die Befragung des Versicherten, die eingehende körperliche Untersuchung und die Auswertung des vorhandenen Bildmaterials bzw. die Durchführung von aktuellen Röntgendiagnostik (Ultraschall/Labor). [/FONT]

Was sie nicht ist bzw. nicht sein darf, ist ein Gutachten.
[FONT=&quot]Wie man an diesem Inhalt sieht, steht dort nirgendwo, daß die Aufgabe der HVK in irgendeiner Weise eine Zusammenhangbeurteilung/Kausalitätsbeurteilung oder Vergleichbares ist.[/FONT]

[FONT=&quot]Sozialgerichte für das Saarland, 2. Senat, Urteil vom 24.02.2010 - L 2 U 68/07[/FONT]

Äußert sich ein Beratungsarzt einer Berufsgenossenschaft auf eine Aufforderung, eine Stellungnahme im Sinne von § 26 Abs. 5 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) über Art und Weise des weiteren Heilverfahrens (Heilverfahrenskontrolle) abzugeben, dahingehend, dass er sich über den Kausalzusammenhang zwischen Gesundheitsbeschwerden und Arbeitsunfall auslässt, liegt hierin ein Gutachten im Sinne von § 200 Abs 2 SGB VII. Belehrt die Berufsgenossenschaft den Versicherten zuvor nicht über das Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X, sind dieses Gutachten sowie alle weiteren Gutachten und Stellungnahmen, die sich auf dieses Gutachten beziehen oder es verwerten, vollständig aus den Akten zu entfernen.
bzw.

SG Frankfurt/M., Az. S 8 U 130/12 vom 17. Juni 2014 (Link oben)

Die Voraussetzungen des § 62 SGB I lagen nicht vor, da die Klägerin nicht verpflichtet war, sich durch den Prlv.-Doz. Dr. Exner ärztlich untersuchen zu lassen, Denn die Ermittlungsbefugnisse der Beklagten und die damit korrespondierenden Mltwirkungsobliegenheiten der Klägerin im Sinne des § 62 SGB I waren durch § 200 Abs. 2 SGB X eingeschränkt (vgl hierzu: BSG, Urteil vom 17, Februar 2004 - B 1 KR 4/02 R juris Rn. 22; Kampe, in: jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, § 62 SGB I Rn. 20). Nach dieser Vorschrift musste sich die Klägerin ärztlichen Untersuchungsmaßnahmen nur dann unterziehen, wenn die Beklagte ihr mehrere Gutachter zur Auswahl benannt hat. Denn bei der seitens der Beklagten beabsichtigten medizinischen Untersuchung der Klägerin durch Priv.-Doz, Dr. Exner handelte es sich um einen ärztlichen Gutachtensauftrag im Sinne des § 200 Abs. 2 SGB VII.
...
Zwar hatte die Beklagte die beabsichtigte medizinische Ermittlung nicht als Gutachten, sondern als „Heilverfahrenskontrolle“ bezeichnet. Allerdings ging es ihr dabei um eine eigenständige Bewertung von verfahrensentscheidenden Tatsachenfragen durch Priv.-Doz. Dr. Exner. Die maßgeblichen Fragen wurden von der Beklagten selbst bereits in dem angegriffenen Bescheid vom 27. Juni 2012 skizziert und im Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2012 ausdrücklich formuliert wurden.
...
Die Beantwortung dieser medizinischen Fragen setzt zwangsläufig eine eigenständige Bewertung der Tatsachen voraus. Dies wird auch dadurch untermauert, dass sich Priv.- Doz. Dr. Exner auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung ein eigenes Bild über den Gesundheitszustand der Klägerin machen sollte.
 
[FONT=&quot]Ich habe mir mal die §§ zur Mitwirkungspflicht zur Brust genommen.
Da die BG ja gerne darauf verweist, daß eine Mitwirkungspflicht zur HVK besteht und natürlich auch bei dem angeordneten Arzt - räusper versehentlichen Gutachter/beratendem Arzt zur Stellungna[FONT=&quot]hme[/FONT] oder was auch immer:[/FONT]

[FONT=&quot]SGB I § 62 Untersuchungen[/FONT]

[FONT=&quot]Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.[/FONT]
[FONT=&quot]SGB I § 63 Heilbehandlung[/FONT]

[FONT=&quot]Wer wegen Krankheit oder Behinderung Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer Heilbehandlung unterziehen, wenn zu erwarten ist, daß sie eine Besserung seines Gesundheitszustands herbeiführen oder eine Verschlechterung verhindern wird.[/FONT]
[FONT=&quot]SGB I § 64 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben[/FONT]

[FONT=&quot]Wer wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben teilnehmen, wenn bei angemessener Berücksichtigung seiner beruflichen Neigung und seiner Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, daß sie seine Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit auf Dauer fördern oder erhalten werden.[/FONT]
[FONT=&quot]SGB I § 65 Grenzen der Mitwirkung[/FONT]

[FONT=&quot](1) Die Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 64 bestehen nicht, soweit[/FONT]

1.
ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung oder ihrer Erstattung steht oder

2.
ihre Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann - die Anfahrt dauert lange und verursacht dadurch starke Schmerzen obwohl ein adäquater Arzt vor Ort vorhanden war, die Versorgung der Kinder ist nicht gewährleistet - oder

3.
der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann - z. B. die Arztberichte, die schon vorhanden sind.
[FONT=&quot](2) Behandlungen und Untersuchungen,[/FONT]

1.
bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,

2.
die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder

3.
die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
[FONT=&quot]können abgelehnt werden. [/FONT]
[FONT=&quot](3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.[/FONT]

[FONT=&quot]Dazu hat Kassandra im Forum unter http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=19555&highlight=D-Arzt+Wahl einige Beispiele gebracht, wo es Grenzen gibt, siehe rote Anmerkung.[/FONT]

[FONT=&quot]Die BG ist ja der Meinung, sie kann mich im Rahmen der HVK in ein bestimmtes BG-Krankenhaus/BG-Ambulanz/zu einem bestimmten BG-benannten Arzt verweisen. Obwohl im Rahmen der D-Arzt-Wahl für mich freie Arztwahl besteht.[/FONT]

[FONT=&quot]Was sagt das Gesetz dazu?:[/FONT]

[FONT=&quot]Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 26 Grundsatz[/FONT]

[FONT=&quot](1) Versicherte haben nach Maßgabe der folgenden Vorschriften und unter Beachtung des Neunten Buches Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft, auf ergänzende Leistungen, auf Leistungen bei Pflegebedürftigkeit sowie auf Geldleistungen. Sie können einen Anspruch auf Ausführung der Leistungen durch ein Persönliches Budget nach § 17 Abs. 2 bis 4 des Neunten Buches in Verbindung mit der Budgetverordnung und § 159 des Neunten Buches haben; dies gilt im Rahmen des Anspruches auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.[/FONT]
[FONT=&quot](2) Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig [/FONT]
[FONT=&quot]1. den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern,[/FONT]
[FONT=&quot]2. den Versicherten einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,[/FONT]
[FONT=&quot]3. Hilfen zur Bewältigung der Anforderungen des täglichen Lebens und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sowie zur Führung eines möglichst selbständigen Lebens unter Berücksichtigung von Art und Schwere des Gesundheitsschadens bereitzustellen,[/FONT]
[FONT=&quot]4. ergänzende Leistungen zur Heilbehandlung und zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft zu erbringen,[/FONT]
[FONT=&quot]5. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit zu erbringen.[/FONT]
[FONT=&quot](3) Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben Vorrang vor Rentenleistungen.[/FONT]
[FONT=&quot](4) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen. Sie werden als Dienst- und Sachleistungen zur Verfügung gestellt, soweit dieses oder das Neunte Buch keine Abweichungen vorsehen.[/FONT]
[FONT=&quot](5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei prüfen sie auch, welche Leistungen geeignet und zumutbar sind, Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten.[/FONT]

[FONT=&quot]Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung[/FONT]

[FONT=&quot](1) Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt oder Zahnarzt angeordnet und von ihm verantwortet werden.[/FONT]
[FONT=&quot](2) Die ärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Ärzte, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.[/FONT]
[FONT=&quot](3) Die zahnärztliche Behandlung umfaßt die Tätigkeit der Zahnärzte, die nach den Regeln der zahnärztlichen Kunst erforderlich und zweckmäßig ist.[/FONT]
[FONT=&quot](4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden.[/FONT]

[FONT=&quot]Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen[/FONT]

[FONT=&quot](1) Stationäre Behandlung in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung wird erbracht, wenn die Aufnahme erforderlich ist, weil das Behandlungsziel anders nicht erreicht werden kann. Sie wird voll- oder teilstationär erbracht. Sie umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses oder der Rehabilitationseinrichtung alle Leistungen, die im Einzelfall für die medizinische Versorgung der Versicherten notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung, Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung.[/FONT]
[FONT=&quot](2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches.[/FONT]
[FONT=&quot](3) Bei Gesundheitsschäden, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische stationäre Behandlung angezeigt ist, wird diese in besonderen Einrichtungen erbracht.[/FONT]

[FONT=&quot]Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477), § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen[/FONT]

[FONT=&quot](1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die [/FONT]
[FONT=&quot]1. der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen,[/FONT]
[FONT=&quot]2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten,[/FONT]
[FONT=&quot]3. mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,[/FONT]
[FONT=&quot]und in denen [/FONT]
[FONT=&quot]4. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.[/FONT]
[FONT=&quot](2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die [/FONT]
[FONT=&quot]1. der stationären Behandlung der Patienten dienen, um[/FONT]
[FONT=&quot]a) eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder[/FONT]
[FONT=&quot]b) eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.[/FONT]
[FONT=&quot]2. fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,[/FONT]
[FONT=&quot]und in denen [/FONT]
[FONT=&quot]3. die Patienten untergebracht und verpflegt werden können.[/FONT]

[FONT=&quot]Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 34 Durchführung der Heilbehandlung[/FONT]

[FONT=&quot](1) Die Unfallversicherungsträger haben alle Maßnahmen zu treffen, durch die eine möglichst frühzeitig nach dem Versicherungsfall einsetzende und sachgemäße Heilbehandlung und, soweit erforderlich, besondere unfallmedizinische oder Berufskrankheiten-Behandlung gewährleistet wird. Sie können zu diesem Zweck die von den Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen.[/FONT]
[FONT=&quot](2) Die Unfallversicherungsträger haben an der Durchführung der besonderen unfallmedizinischen Behandlung die Ärzte und Krankenhäuser zu beteiligen, die den nach Absatz 1 Satz 2 festgelegten Anforderungen entsprechen.[/FONT]
[FONT=&quot](3) Die Verbände der Unfallversicherungsträger sowie die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (Kassenärztliche Bundesvereinigungen) schließen unter Berücksichtigung der von den Unfallversicherungsträgern gemäß Absatz 1 Satz 2 und 3 getroffenen Festlegungen mit Wirkung für ihre Mitglieder Verträge über die Durchführung der Heilbehandlung, die Vergütung der Ärzte und Zahnärzte sowie die Art und Weise der Abrechnung. Dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz ist rechtzeitig vor Abschluß Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern in den Verträgen die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von personenbezogenen Daten geregelt werden sollen.[/FONT]
[FONT=&quot](4) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen haben gegenüber den Unfallversicherungsträgern und deren Verbänden die Gewähr dafür zu übernehmen, daß die Durchführung der Heilbehandlung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht.[/FONT]
[FONT=&quot](5) Kommt ein Vertrag nach Absatz 3 ganz oder teilweise nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten den Vertragsinhalt fest. Wird ein Vertrag gekündigt, ist dies dem zuständigen Schiedsamt schriftlich mitzuteilen. Kommt bis zum Ablauf eines Vertrags ein neuer Vertrag nicht zustande, setzt ein Schiedsamt mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von drei Monaten nach Vertragsablauf den neuen Inhalt fest. In diesem Fall gelten die Bestimmungen des bisherigen Vertrags bis zur Entscheidung des Schiedsamts vorläufig weiter.[/FONT]
[FONT=&quot](6) Die Verbände der Unfallversicherungsträger und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen bilden je ein Schiedsamt für die medizinische und zahnmedizinische Versorgung. Das Schiedsamt besteht aus drei Vertretern der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und drei Vertretern der Verbände der Unfallversicherungsträger sowie einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. § 89 Abs. 3 des Fünften Buches sowie die aufgrund des § 89 Abs. 6 des Fünften Buches erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.[/FONT]
[FONT=&quot](7) Die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter nach Absatz 6 führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.[/FONT]
[FONT=&quot](8) Die Beziehungen zwischen den Unfallversicherungsträgern und anderen als den in Absatz 3 genannten Stellen, die Heilbehandlung durchführen oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, werden durch Verträge geregelt. Soweit die Stellen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ausführen oder an ihrer Ausführung beteiligt sind, werden die Beziehungen durch Verträge nach § 21 des Neunten Buches geregelt.[/FONT]


[FONT=&quot]Des weiteren gibt es zur Regelung des Durchgangsarztverfahren noch den Vertrag zwischen der [/FONT]DGUV, den landwirtschaftl. BG`n, dem Bundesverband der Unfallkassen da, und der Kassenärztl. Bundesvereinigung, der entsprechendes regelt -
[FONT=&quot]http://www.dguv.de/medien/inhalt/rehabilitation/verguetung/documents/arb_hinweise.pdf.[/FONT]

§ 26 Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt und Aufsuchen eines anderen D-Arztes durch den [FONT=&quot]Verletzten aus eigener Veranlassung oder aufgrund einer Überweisung durch den erstbehandelnden D-Arzt.[/FONT]

[FONT=&quot]§ 27 Aufgaben des Durchgangsarztes in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung[/FONT]
[FONT=&quot](1) Der Durchgangsarzt beurteilt und entscheidet unter Berücksichtigung von Art [/FONT]
[FONT=&quot]oder Schwere der Verletzung, ob eine allgemeine Heilbehandlung oder eine besondere Heilbehandlung erforderlich ist. Leitet er eine besondere Heilbehandlung ein, so führt er die Behandlung durch. Leitet er eine allgemeine Heilbehandlung ein, so überweist er den Unfallverletzten an den Arzt, den dieser als seinen behandelnden Arzt benennt. In diesen Fällen hat sich der Durchgangsarzt über den Stand der allgemeinen Heilbehandlung zu vergewissern (§ 29 Abs. 1)[/FONT]
 
[FONT=&quot]Was bedeutet dies alles jetzt meiner Meinung nach für das leidige Thema Heilverfahrenskontrolle oder auch Anweisung der BG zur Vorstellung bei einem bestimmten, namentlich benannten Arzt oder auch die Zuweisung in eine bstimmte Reha-Klinik?[/FONT]

[FONT=&quot]1) Ich habe eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht im Rahmen der Durchführung einer ärztlichen Behandlung - §[/FONT]§ 62 SGB I und folgende - aber ..[FONT=&quot]. [/FONT]

[FONT=&quot]Dann auch im Rahmen der Heilverlaufskontrolle. Wenn sich dabei um eine ärztliche Kontrolle des Heilverlaufs im Sinne der Überprüfung des Therapieerfolges und der Therapieoptimierung handelt. Und nur dann. [/FONT]
[FONT=&quot]Ist die BG der Meinung, zur Therapieoptimierung ist eine spezielle Therapie/ein stationärer Aufenthalt nötig, um weitere Diagnostik durchzuführen oder therapeutische Maßnahmen zu verbessern, dann habe ich ebenfalls eine grundsätzliche Mitwirkungspflicht. Aber nur dann.[/FONT]

Allerdings nicht zwangsläufig dort, wo die BG es gerne hätte. Dazu weiter unten.

[FONT=&quot]Bei allen anderen Gründen zu einer wie auch immer und wofür auch immer gearteten ärztlichen/therapeutischen/diagnostischen Vorstellung, die nicht eine reine [/FONT][FONT=&quot][FONT=&quot]ärztliche/therapeutische/diagnostische[/FONT] Maß[FONT=&quot]nahme ist[/FONT] habe ich keine Mitwirkungspflicht.[/FONT]
Sondern ein Auswahlrecht.

[FONT=&quot]2) Es gibt Grenzen der Mitwirkungspflicht auch bei grundsätzlich vorhandener Mitwirkungspflicht - [/FONT][FONT=&quot]SGB I § 65 Grenzen der Mitwirkung[/FONT]


[FONT=&quot]- [/FONT]nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung
Beispielhaft eine 6 Std. Fahrt - ggf. mit der Notwenigkeit eines zusätzlichen Urlaubstages und Übernachtung - zu einer Heilverfahrenskontrolle bei einem Spezialisten, wenn ein vergleichbarer Spezialist nur 30 Minuten entfernt vorhanden ist oder aber eine stationäre Behandlung in einem Krankenhaus mit der entsprechenden Spezialabteilung obwohl um die Ecke eine vergleichbare ambulante Behandlung möglich wäre

[FONT=&quot]- [/FONT]Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann
Beispielhaft die Versorgung der Kinder nicht gewährleistet ist oder die Untersuchung verursacht erhebliche, unnötige, vermeidbare Schmerzen. Z. B., weil der Untersucher zwar Neurologe ist, aber deutlich weniger Erfahrung mit der Messung der Nervenleitgeschwindigkeit bei CRPS-Patienten hat als mein Hausneurologe.

- geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann
Beispielhaft die entsprechenden gewünschten Arztberichte von anderen Fachärzten (!) liegen schon vor oder aber können statt einer 6 Std. Fahrt beim Facharzt vor Ort ebenfalls beschafft werden.

- [FONT=&quot]Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), § 26 Grundsatz - [/FONT]
Beispielhaft aus meiner Krankengeschichte eigene Vorstellung - also nicht auf BG-Überweisung sondern auf privater Suche nach jmd, der ggf. noch einen Therapievorschlag hat - in einem eigentlich auch auf CRPS spezialisiertem BG-Krankenhaus. Trotz bergeweise vorliegender Befunde, die das CRPS bestätigen und trotz der Tatsache, daß im Rahmen der dort stattfindenden körperlichen Untersuchung dokumentiert wurde "unter der Belastung der körperlichen Untersuchung zunehmende livide Verfärbung der Hand sowie eine Temperaturdifferenz zwischen beiden Händen von 15°C (!)" diagnostizierte man ein vorher auch immer geartetes psychosomatischer Grundgeschehen mit wie auch immer gearteter traumatisches psychischer Verarbeitung. Wie auch immer, weil das Grundgeschehen dazu nicht definiert werden konnte anscheinend also vom Himmel gefallen war.
Damit hat diese BG-Klinik nachgewiesen, daß sie qualitativ nicht [FONT=&quot]dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt entsprechen.[/FONT]

[FONT=&quot]3) Ich habe eingeschränkte Arztwahl ja - aber diese bezieht sich speziell nur auf D-Ärzte und weitergehend grundsätzlich nur auf zu erfüllende Voraussetzungen im Hinblick auf fachliche Befähigung anderer Ärzte - SGB VII §§ 28, 34 bzw. Vertrag zwischen der [/FONT]DGUV, den landwirtschaftl. BG`n, dem Bundesverband der Unfallkassen da, und der Kassenärztl. Bundesvereinigung §§ 26, 27

[FONT=&quot]- Das heißt, im Rahmen einer ärztlichen Behandlung - aus welchem Grund auch immer - kann die BG mir im Rahmen des D-Arztes und, zumindest soweit ich es verstehe auch der BG-Ambulanz nicht vorschreiben zu welchem Arzt ist zu gehen habe.[/FONT]

[FONT=&quot]SGB VII, § 34 sagt dazu eindeutig aus, daß die Unfallversicherung nur die zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen kann, nicht Arzt und Ort selber.[/FONT]
[FONT=&quot]"Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen[/FONT][FONT=&quot]. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen".[/FONT]

dazu auch
[FONT=&quot]SGB VII, § 33 Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen[/FONT]
[FONT=&quot](2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches[/FONT]
SGB V, § 107 s. oben.

[FONT=&quot]Wenn die BG also speziell einen anderen Arzt als den D-Arzt und [/FONT][FONT=&quot]zur Heilverfahrenskontrolle vorsieht, dann kann sie dies nur im Rahmen der zu erfüllenden Voraussetzungen auf die fachliche Befähigung - spezieller Facharzt ggf. mit Zusatzqualifikation und ggf. mit spezieller Möglichkeit für Untersuchungsmethoden - und das besondere Verfahren für die Heilbehandlung - Heilverfahrenskontrolle im Sinne einer ärztlichen Untersuchung. [/FONT]
[FONT=&quot]Sie kann dieses als Voraussetzung für den Arzt und die durchzuführende Heilbehandlung bestimmen. [/FONT]Aber nicht den Arzt selber.
Das gilt grundsätzlich auch für ein Krankenhaus oder eine Reha-Einrichtung.

[FONT=&quot]Sie kann aber nicht bestimmen, daß ich mich bei einem bestimmten, namentlich benannten Arzt vorstellen muß. [/FONT]
[FONT=&quot]Und sie kann im Rahmen einer ärztlichen/therapeutischen Maßnahme nicht bestimmen, daß ich mich zu mehr als zu einer ärztlichen/therapeutischen Maßnahme und nur unter gewissen Bedingungen (s. Punkt 2) - also z. B. zu einer Kausalitätbeurteilung/Gutachten oder was auch immer - im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht begeben muß.[/FONT]

[FONT=&quot]4) Stationärer Aufenthalt - zur Heilverfahrenskontrolle oder zur Reha oder was auch immer - auch da gilt: Es gibt Grenzen der Mitwirkungspflicht auch bei grundsätzlich vorhandener Mitwirkungspflicht [/FONT]

[FONT=&quot]SGB VII, § 33 [/FONT][FONT=&quot]Behandlung in Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen[/FONT]
[FONT=&quot](2) Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Einrichtungen nach § 107 des Fünften Buches[/FONT]
[FONT=&quot]dazu[/FONT]
[FONT=&quot]SGB V, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen[/FONT]
[FONT=&quot]-[/FONT][FONT=&quot] s. o. jedes entsprechende Krankenhaus oder jede Reha-Einrichtung, die nach diesem § ein Krankenhaus/eine Reha-Einrichtung ist.[/FONT]

[FONT=&quot]SGB VII, § 34 Durchführung der Heilbehandlung[/FONT]
[FONT=&quot]"Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen."[/FONT]

[FONT=&quot]SGB I, § 65 Grenzen der Mitwirkungspflicht[/FONT]
[FONT=&quot]- [/FONT]Erfüllung dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann
[FONT=&quot]- [/FONT]nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung
- geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann

[FONT=&quot]SGB VII, § 26[/FONT]
[FONT=&quot]...[/FONT]
[FONT=&quot]Qualität und Wirksamkeit der Leistungen zur Heilbehandlung und Teilhabe haben dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entsprechen und den medizinischen Fortschritt zu berücksichtigen[/FONT]

[FONT=&quot]Zusammengefaßt steht im Gesetz nicht, daß die BG in spezielle Krankenhäuser/Reha-Einrichtungen verweisen darf/kann. [/FONT]
[FONT=&quot]Es ist nur formuliert, daß die BG die fachliche Befähigung, die Diagnostik/Therapie an sich etc., die das entsprechende Haus haben muß, festlegen kann/darf. [/FONT]
[FONT=&quot]Und, daß die Heilbehandlung also die angeforderten Maßnahmen an sich - welcher Art auch immer sie sind - nicht medizinisch nachweislich veraltet/unsinnig/fern ab jeglicher Realität sein dürfen.[/FONT]

[FONT=&quot]Damit findet sich kein Hinweis im Gesetz, der es der BG es erlaubt, mich in ein spezielles Krankenhaus zu einem speziellen Arzt zu verweisen. Und es findet sich kein Hinweis im Gesetz, der es der BG erlaubt, mich zu einer Untersuchung/Reha-Maßnahme/Therapie zu schicken, deren Sinn sich in keiner AMWF-Leitlinie oder die nicht wenigstens [/FONT]Lehrstandard mit Explorations- oder Diagnoseleitfäden auf dem aktuelle Stand der Wissenschaft ist.

[FONT=&quot]5) Verstoß gg. [/FONT]§ 200 Abs. 2 SGB VII sowie fehlendem Hinweis auf Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X

Wenn die BG ohne vorher mit mir abgeklärt hat, daß ich - warum auch immer ich meine dieses tun zu müssen - zu dem namentlich benannten Arzt schon mal meine Unterlagen - also Sozialdaten - geschickt hat, dann hat sie im Rahmen meiner freien Arztwahl - s. Text vorher - damit einen Verstoß gg. § 200 Abs. 2 SGB VII gegangen.

Bevor ich also ein Schreiben aufsetze, daß die BG daran erinnert, daß sie im Rahmen einer rein ärztlichen Heilverfahrenskontrolle mir zwar netterweise eine Arzt vorgeschlagen und sich auch schon rührend um einen zügigen Termin bemüht hat um mir soweit als möglich zu helfen ich aber damit nicht einverstanden bin, rufe ich beim vorgeschlagenen Arzt an.
Und melde freundlich an, daß ich zur Vorsicht anrufe, um zu Überprüfen, ob die mir übermittelten Daten korrekt sind. Und da es mir schon einmal passiert ist, daß eine Namensvetterin und ich schon einmal versehentlich verwechselt wurden, daß ich überprüfen wollte, ob meine Sozialdaten auch korrekt sind. Oder um nachzufragen, ob meine Akte schon vollständig angekommen ist oder ich noch Unterlagen mitbringen soll. Oder oder oder ...
Nun, nachdem die Arzthelferin/Sekretärin mir Auskunft gegeben hat, habe ich damit die Bestätigung, daß meine Sozialdaten ohne mein Einverständnis rechtswidrig weitergegeben worden sind. Am besten noch durch Zeugen beim Gespräch dokumentiert.

Was dann ein weiteres Schreiben an die Datenschutzbeauftragte mit der Meldung/Bitte um Überprüfung eines Verstoßes gg.§ 200 Abs. 2 SGB VII Datenschutz und der Anfrage des weiteren Vorgehens als Inhalt hat.
 
[FONT=&quot]So, und was nützt mir das Ganze jetzt? Was schreibe ich der BG, wenn ich die Aufforderung zur Heilverfahrenskontrolle bekomme?[/FONT]

[FONT=&quot]Einen Text aus dem Forum aufgreifend - [/FONT]http://www.unfallopfer.de/forum/showthread.php?t=10539&highlight=D-Arzt+Wahl&page=2 [FONT=&quot]- habe ich mal ein Musterschrieben an die BG aufgesetzt. Falls wer da noch Verbesserungsvorschläge hat, nur her damit. [/FONT]




[FONT=&quot]Sehr geehrte Dame und Herren,[/FONT]

[FONT=&quot]hinsichtlich Ihres Vorschlages zur Vorstellung bei Herrn Dr. XY am yy.xx.20zz in der Klinik Hau-mich-blau bin ich selbstverständlich bereit mich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht grundsätzlich einer ärztlichen/therapeutischen/diagnostischen Maßnahme zu unterziehen.[/FONT]

[FONT=&quot]Jedoch weise ich daraufhin, daß ich meiner Mitwirkungspflicht nur dann ausreichend nachkommen kann, wenn Sie - respektive die BG - Ihrer Pflicht zur Information bzw. Mitteilung bzw. Aufklärung nachkommen. [/FONT]
[FONT=&quot]Da ich meiner Pflicht zur Mitwirkung mangels entsprechender Angaben Ihrerseits wenn überhaupt nur erschwert nachkommen kann, liste ich Ihnen die Ihrerseits fehlenden Information zwecks Klärung auf.[/FONT]

[FONT=&quot]Nach SGB VII, § 65 Grenzen der Mitwirkungspflicht - (1) [/FONT]der Leistungsträger sich durch einen geringeren Aufwand als der Antragsteller oder Leistungsberechtigte die erforderlichen Kenntnisse selbst beschaffen kann als auch Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung - [FONT=&quot]ist es für mich nicht ohne weitere Angaben ersichtlich, warum trotz diverser Facharztbefunde/Gutachten der entsprechenden Fachärzte des Fachgebietes Unsinnigkeit sowie angrenzender Fachgebiete etc. eine erneute Vorstellung beim Facharzt für Unsinnigkeit erforderlich ist. [/FONT]
[FONT=&quot]Ebenfalls ist für mich im Rahmen des geringeren Aufwandes - sowohl für mich als auch für Sie im Rahmen der entstehenden Kosten und der grundsätzlichen Pflicht zur Schadensminimierung - nicht ersichtlich, warum für Untersuchungen, die problemlos ambulant und auch heimatnah erfolgen können, ein stationärer Aufenthalt heimatfern erforderlich ist.[/FONT]

[FONT=&quot]Zumal - SGB VII, § 65 Grenzen der Mitwirkungspflicht - (1) [/FONT]ihre Erfüllung nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der in Anspruch genommenen Sozialleistung - dafür eine mehr als 4 stündige Fahrt notwendig wäre obwohl sich innerhalb 30 Minuten Fahrzeit ein - [FONT=&quot]SGB VII, § 34 Durchführung der Heilbehandlung - entsprechend gleichwertig qualifizierter und befähigter Facharzt befindet. [/FONT]
[FONT=&quot]Der zudem, da er sowohl mit meinem Krankheitsbild allgemein als auch mit meinem gesundheitlichen Zustand respektive dessen Grenzen speziell besser bekannt ist, Untersuchungen wie die NLG, die mit erheblichen Schmerzen - SGB VII, § 65, Absatz Untersuchungen/Behandlungen, [/FONT]die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind können abgelehnt werden - wesentlich besser durchführen kann als ein Arzt, dem dies wenn überhaupt nur oberflächlich bekannt ist.

[FONT=&quot]Des weiteren weise ich Sie darauf hin, daß ich zwar auf Grund des Durchgangsarztverfahrens eine eingeschränkte Arztwahl habe - SGB V II, § 28 - (4) Bei Versicherungsfällen, für die wegen ihrer Art oder Schwere besondere unfallmedizinische Behandlung angezeigt ist, wird diese erbracht. Die freie Arztwahl kann insoweit eingeschränkt werden -. [/FONT]
[FONT=&quot]Innerhalb der D-Ärzte habe ich jedoch freie Arztwahl - Vertrag zwischen der [/FONT]DGUV, den landwirtschaftl. BG`n, dem Bundesverband der Unfallkassen da, und der Kassenärztl. Bundesvereinigung, § 26 Vorstellungspflicht beim Durchgangsarzt und Aufsuchen eines anderen D-Arztes durch den [FONT=&quot]Verletzten aus eigener Veranlassung oder aufgrund einer Überweisung durch den erstbehandelnden D-Arzt - [/FONT]; [FONT=&quot]SGB VII, § 26 Grundsatz - (5) Die Unfallversicherungsträger bestimmen im Einzelfall Art, Umfang und Durchführung der Heilbehandlung und der Leistungen zur Teilhabe sowie die Einrichtungen, die diese Leistungen erbringen, nach pflichtgemäßem Ermessen - ; SGB VII, [/FONT]§ 34 - (1) [FONT=&quot]... Ärzten und Krankenhäusern zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten festlegen. Sie können daneben nach Art und Schwere des Gesundheitsschadens besondere Verfahren für die Heilbehandlung vorsehen. [/FONT]

Wie Sie feststellen, im entsprechenden Gesetzestext steht nicht, daß seitens des Unfallversicherungsträgers dem Versicherten im Rahmen einer ärztlichen/diagnostischen/therapeutischen Maßnahme der Arzt an sich außerhalb der grundsätzlichen Vorstellung beim D-Arztes vorgeschrieben werden kann sondern nur die Befähigung des Arztes/Krankenhauses und die zu erbringende Maßnahme.
Damit unterliegt jede Überweisung/Vorstellung seitens des D-Arztes/des Unfallversicherungsträgers an einen Facharzt, der den genannten Kriterien entspricht, der freien Arztwahl.

Nur bei Verletzungen besonderer Art und Schwere ist im Rahmen der besonderen Heibehandlung die freie Arztwahl zur Sicherstellung des Behandlungserfolgs auf die "besonders qualifizierten" D-Ärzte, zwischen denen ich als Verletzter dann aber wieder frei wählen kann, beschränkt. (siehe § 28, insbes. Absatz 4 SGB VII und Vertrag der DGUV, den landwirtschaftl. BG`n, dem Bundesverband der Unfallkassen da, und der Kassenärztl. Bundesvereinigung §§ 26, 27 dort. (Vgl. Vertrag Ärzte/Unfallvers., z.B. in "Gesetzl. Unfallversicherung", Bereiter-Hahn/Mertens.

Von daher bitte ich um die Abgabe, welche [FONT=&quot]zu erfüllenden Voraussetzungen im Hinblick auf die fachliche Befähigung, die sächliche und personelle Ausstattung sowie die zu übernehmenden Pflichten der Arzt haben muß. Des weiteren bitte ich um die Angabe, welche Verfahren für die Heilbehandlung/Heilverfahrenskontrolle ggf. vorgesehen sind. Und welche Fragen in diesem Rahmen seitens des Arztes geklärt werden sollen/müssen.[/FONT]
[FONT=&quot]Des weiteren bitte ich um die Angabe, ob der Ihrerseits vorgeschlagene Arzt ein D-Arzt ist. Sollte dies nicht so sein, muß ich davon ausgehen, daß dies Ihrerseits nicht zwingende Voraussetzung ist und damit in diesem Fall auch grundsätzlich für meine Arztwahl gilt.[/FONT]

[FONT=&quot]Fristsetzung zur Antwort innerhalb 14 Tagen nach Ausgang des Schreibens.[/FONT]

[FONT=&quot]Ich werde mich anschließend selbstverständlich im Rahmen meiner Mitwirkungspflicht um schnellstmögliche Vorstellung und Einleitung der Ihrerseits gewünschten Maßnahmen bei einem Arzt nach Ihren Auswahlkriterien und meiner freien Arztwahl bemühen. [/FONT]
Indem ich dem entsprechenden (D-)Arzt meiner freien Wahl die lückenlosen Unterlagen vorlegen - nachdem Sie mir diese entsprechend zugesandt haben - und nur meine Unfallschäden und -beschwerden vortragen werde, handle ich dem Gesetz entsprechend und komme meiner Mitwirkungspflicht nach.
Bitte überdenken Sie Ihren rechtswidrigen (negativen) Bescheid und lassen Sie mir einen für mich günstigeren zukommen.

Darüber hinaus weise ich Sie daraufhin, daß Sie im Rahmen der Übermittlung meiner Sozialdaten ohne meine Einwilligung an den Ihrerseits vorgeschlagenen Arzt Dr. [FONT=&quot]Dr. XY am yy.xx.20zz in der Klinik Hau-mich-blau einen Verstoß nach Verstoß gg. [/FONT]§ 200 Abs. 2 SGB VII begangen haben.
Dieses Vorgehen wäre grundsätzlich nur möglich, wenn es sich dabei um einen beratenden Arzt handeln würde, der um eine beratungsärztliche Stellungnahme gebeten würde oder einen Gutachter, dem ich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach § 200 Abs. 2 SGB VII sowie Hinweis auf Widerspruchsrecht nach § 76 Abs. 2 SGB X zugestimmt hätte.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte ist diesbezüglich meinerseits informiert worden und wird sich in den nächsten Tagen mit Ihnen in Verbindung setzten. Je nach Ergebnis dieser Kontaktaufnahme behalte ich mir weitere rechtliche Schritte diesbezüglich vor.


Mit freundlichem Gruß
 
Rechtskräftig

Das Urteil ist jetzt rechtskräftig, die Berufung wurde von der Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Schriftsatz vom 22. Mai 2015 zurückgenommen.
 
Moin moin!

danke tamtam fürs Durchkämpgen.

Damit haben wir alle ein aktuelles Urteil, auf das wir uns beziehen können.

Gruß
 
Hallo Tamtam,

das ist eine gute Nachricht, ich freue mich für dich! Glückwunsch, auch fürs hartnäckige Durchhalten.
Wie gut, dass es nicht (wie du vermutetest) weitere 3 Jahre gedauert hat.

Entspannten Abend gewünscht,
liebe Grüße an alle
HWS-Schaden
 
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